Wetten ohne Anmeldung – der Wunsch und die Schweizer Wirklichkeit

Updated Oktober 2026
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Stand: 29. Oktober 2026. Die Angaben zu Bewilligungen, Spielerschutz und Limiten wurden gegen die Vorgaben des Geldspielgesetzes und der Geldspielverordnung sowie gegen die veröffentlichten Teilnahmebedingungen von Swisslos und der Loterie Romande abgeglichen.

Ein langer Flur mit Holztüren und hellem Boden in einem ruhigen Verwaltungsgebäude, am Ende fällt Tageslicht durch ein Fenster.
Minderjährige sind zu den online durchgeführten Grossspielen, zu denen Online-Sportwetten gehören, nicht zugelassen (Art. 72 Abs. 1 BGS).

Wer ohne Anmeldung wetten will, sucht in der Schweiz eine Tür, die es in dieser Form nicht gibt. Nicht weil ein Verbot im Weg stünde, sondern weil die Veranstalterin die Person kennen muss, bevor sie eine Wette annimmt: Volljährigkeit, Wohnsitz und ein Spielerkonto, das nur einmal pro Person existiert. Was dabei geschützt wird, ist genau das, was man aufgibt, wenn man auf eine ausländische Seite ausweicht.

Ich sage es gleich zu Beginn, weil es die ganze Seite trägt: Von den zehn Anbietern, die hier beschrieben werden, dürfen zwei in der Schweiz Sportwetten veranstalten. Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Die anderen acht sind ausländische Seiten ohne Schweizer Bewilligung. Sie sind hier, weil Schweizer Wettende ihnen begegnen, und sie werden nach denselben Kriterien beschrieben wie die beiden Schweizer Veranstalter. Keiner von ihnen wird empfohlen.

Warum es bei Online-Sportwetten kein Vorbeigehen am Konto gibt

Die Frage nach dem Anbieter ohne Anmeldung klingt praktisch und trifft auf eine Regelung, die keine Ausnahme kennt. Für Online-Geldspiele braucht es ein Spielerkonto bei der Veranstalterin, und zwar pro Person nur eines. Voraussetzungen sind Volljährigkeit, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz und keine bestehende Spielsperre nach Art. 80 des Geldspielgesetzes. Das steht in der Geldspielverordnung, nicht in einer Hausordnung, die ein Anbieter grosszügig handhaben könnte.

Ein Zeichenblock mit einem Bleistift und einem Radiergummi liegt auf einem Fensterbrett, draussen fällt Regen.
Für Online-Geldspiele braucht es ein Spielerkonto bei der Veranstalterin, pro Person nur eines.

Wer die Kette versteht, versteht auch, warum jede ausländische Werbung mit «sofort spielen, keine Registrierung» an derselben Stelle auseinanderfällt. Das Konto ist nicht der lästige Teil vor dem Vergnügen. Es ist der Ort, an dem die Veranstalterin prüft, dass die Angaben den Tatsachen entsprechen, bevor sie überhaupt eine Wette annimmt. Ohne dieses Konto gibt es keinen Altersnachweis, keine Verlustlimite, keine Spielsperre und keinen Anspruch auf einen Auszahlungsweg. Alles, was der Schweizer Spielerschutz leistet, hängt an einem Vorgang, den eine Seite ohne Anmeldung überspringt.

Das Online-Angebot ist damit auch regional begrenzt. Swisslos führt Sporttip im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durch. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Zusammen ist das die Schweiz. Getrennt ist es das jeweils eigene Vertragsgebiet, und ein Konto bekommt dort nur, wer darin wohnt.

Die Identitätsprüfung ist der eigentliche Kern des Vorgangs

Zur Eröffnung eines Spielerkontos müssen mindestens Name, Vorname, Geburtsdatum sowie die Wohnsitz- oder Aufenthaltsadresse angegeben werden. Die Veranstalterin eröffnet das Konto erst, wenn sie überprüft hat, dass diese Angaben den Tatsachen entsprechen. Der Identitätsnachweis lässt sich mit der Kopie eines amtlichen Ausweises erbringen, mit einer elektronischen Identität oder mit jedem anderen gleichwertigen, von der zuständigen Aufsichtsbehörde zugelassenen Mittel.

Das klingt nach Papierkram und ist in der Praxis eher eine Kette von Prüfungen, die sich gegenseitig absichern. Bei Swisslos werden Name, Adresse und Geburtsdatum automatisch aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Lässt sich die Person dort nicht eindeutig identifizieren, verlangt Swisslos einen Adressnachweis; die E-Mail-Adresse wird per Double-Opt-In bestätigt. Die Loterie Romande verlangt für das Online-Spielerkonto die Kopie eines gültigen Ausweises mit Foto, also Vorder- und Rückseite von Pass, Identitätskarte, Schweizer Führerausweis oder Ausländerweis B oder C. Wohnadresse wird ebenfalls mit einer Datenbank bestätigt, in besonderen Fällen braucht es einen höchstens vier Monate alten Wohnsitznachweis.

Interessant wird es an der Stelle, an der viele die Prüfung für eine reine Formalie halten. Die Staatsanwaltschaft muss nicht betrogen worden sein, damit der Ausweis zählt. Art. 68 des Geldspielgesetzes erlaubt bei online durchgeführten Spielen bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung eine Identifikation auf der Grundlage einer Selbstdeklaration. Eine förmliche Identifizierung nach Geldwäschereigesetz wird erst nötig, sobald die monatlichen Einsätze oder die einzelnen oder in einem Monat zusammengerechneten Gewinne einen erheblichen Wert erreichen. Was die Veranstalterin darüber hinaus verlangt, ist ihre eigene Sorgfaltspflicht, und sie verlangt einiges.

Bei der Loterie Romande fragt die Registrierung zum Abschluss das gemeinsame Register der Ausgeschlossenen ab. Erfüllt die Person die Voraussetzungen, wird ein Spielerkonto mit dem Status «verifiziert» eröffnet; andernfalls bricht der Vorgang ab. Das ist die kurze Version eines Mechanismus, der in der Schweiz über Jahre gewachsen ist und den man nicht umgeht, indem man die Seite wechselt.

Ein Konto, ein Name, ein Auszahlungsweg

Es gibt keinen trivialen Grund, warum pro Person nur ein Spielerkonto zulässig ist, und einen sehr praktischen: Ein zweites Konto wäre ein zweiter Versuch, sobald eine Limite greift oder eine Sperre eingetragen ist. Wer die Limite auf dem einen Konto ausgeschöpft hat, braucht auf dem zweiten Konto nur einen neuen Namen – und genau das soll nicht funktionieren. Die Regel ist also nicht Bürokratie, sondern die Sperre gegen sich selbst.

Dieselbe Logik steckt in den Auszahlungen. Gewinne und Guthaben auf dem Spielerkonto dürfen ausschliesslich auf ein Zahlungskonto auf den Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers überwiesen werden. Ein Konto, das mehr als zwei Jahre inaktiv war, löst die Veranstalterin auf. Damit gibt es im bewilligten Schweizer Wettangebot keine anonymen Auszahlungen und keine Krypto-Gutschriften, und es gibt keine Kreditvergabe an Spielende.

Wer sich fragt, welche Zahlungsmittel ein einzelner Anbieter akzeptiert, findet das nur in dessen eigenen Bedingungen. Das ist kein Detail, sondern eine der ersten Angaben, die man vor einem Konto studiert – die zweite ist die Währung des Kontos, die dritte der Name, auf den es lauten muss. Ein Auszahlungskonto, das auf einen Partner, ein Elternteil oder ein Gemeinschaftskonto lautet, ist für die Veranstalterin kein gültiges Ziel.

Limiten setzt der Spielende, nicht der Staat

Hier liegt der Punkt, an dem viele Schweizer Wettende eine Erwartung an die falsche Adresse richten. Es gibt in der Schweiz keine gesetzlich fixierte Einzahlungs-Obergrenze. Die Limiten sind von den Spielenden selbst zu setzen: Die Veranstalterin muss eine oder mehrere Oberlimiten für Einsätze oder Verluste pro Tag, Woche oder Monat verlangen. Die Absicherung liegt in der Richtung der Veränderung. Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung erst nach einer Wartezeit – das Gesetz nennt 24 Stunden, Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an.

Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Wer die Wartezeit bei einer Erhöhung für Schikane hält, hat den Zweck nicht falsch verstanden, sondern nur anders bewertet: Die 72 Stunden sind die Zeitspanne, in der ein schlechter Abend noch abklingen kann, bevor er ins nächste Budget übersetzt wird.

Die Wette selbst hat Grenzen – aber nicht die, die man erwartet

Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.

Diese Zahlen sind Anbieterbedingungen, keine gesetzliche Vorgabe, und sie sind als Hausregel lesbar. Ein Höchsteinsatz von CHF 1’000 pro Einzelwette ist für den typischen Freizeitwettenden weit weg; wer ihn erreicht, ist nicht mehr im Bereich eines Feierabend-Tipps. Die Obergrenze für Systemwetten zeigt, wo das Produkt gedacht ist: Kombinationen mehrerer Wetten in einem Wettschein sind das Zugpferd, und dort steigt auch der mögliche Verlust in einem Zug.

Wer nicht teilnehmen darf

Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten – das ist der zweite Teil der Regel, über den am seltensten gesprochen wird, und der einzige, der einen Aktiven persönlich betrifft.

Für die Online-Sportwetten ist das Mindestalter gesetzlich verankert. Minderjährige sind zu den online durchgeführten Grossspielen, zu denen Online-Sportwetten gehören, nicht zugelassen. Für die übrigen Grossspiele legt die interkantonale Behörde das Alter fest, mindestens 16 Jahre. Swisslos kann den Teilnehmer jederzeit sperren, wenn die Registrierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, also Mindestalter 18, Wohnsitz im Vertragsgebiet, keine Sperre nach Art. 80 des Geldspielgesetzes, Art. 66 des Geldspielgesetzes oder Art. 42 der Geldspielverordnung – und behält sich vor, die erfassten Daten laufend auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Die Folge für den Alltag: Ein Umzug aus dem Vertragsgebiet heraus ist keine Formsache, sondern kann die Teilnahme beenden. Wer im Tessin wohnt und bei Swisslos registriert ist, bleibt drin; wer nach Genf zieht, gehört zum Gebiet der Loterie Romande und nicht mehr zu dem von Swisslos.

Die Rechtslage: zwei Veranstalter, und dann hört die Liste auf

Für Online-Sportwetten gibt es in der Schweiz keine Auswahl unter vielen Bewilligungen, weil es nur zwei gibt. Nach interkantonalem Recht dürfen nur Swisslos und die Loterie Romande Sportwetten in der Schweiz veranstalten. Swisslos mit Sitz in Basel veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019, die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die Westschweiz; sie nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.

Ein Anbieter ohne Anmeldung ist in diesem Rahmen keine Variante mit anderem Ablauf. Er ist eine Seite ausserhalb des Rahmens. Ein ausländischer Anbieter betreibt ohne Schweizer Bewilligung ein Angebot, für das es in der Schweiz eine Bewilligung bräuchte, und das ist kein Graubereich: Die Veranstalterbewilligung nach dem Geldspielgesetz gilt nur in der Schweiz, eine Bewilligung aus einem anderen Land hat hier keine Kraft.

Die Aufsicht liegt bei der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern. Sie ist nicht die ESBK – diese beaufsichtigt nur die Casinos. Eine Bewilligung braucht zwei Teile, die Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel. Der Nettoertrag geht an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen. Das ist die trockene Seite der Regelung und gleichzeitig der Grund, warum die Zahl der Veranstalter so klein ist: Die Kantone haben die Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt und die Erträge an die öffentliche Hand gebunden.

Was überhaupt gewettet werden darf

Ein Punkt, der in keinem Werbebild vorkommt: Das erlaubte Angebot ist eine geschlossene Liste. Gewettet wird ausschliesslich auf Sportereignisse. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht zulässig. Die Einzelheiten stehen in der Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten der Gespa, Fassung vom 10.09.2026.

Die Liste ist strenger, als der Markt vermuten lässt. Qualifikationsrunden zählen nur, wenn sie ausdrücklich aufgeführt sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet. Auf Trainingsläufe darf nie gewettet werden. Korner- und Kartenmärkte fehlen in der Liste, und eine Esport-Sektion gibt es darin nicht. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige beteiligt sind, sind gesperrt.

Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, dort, wo die Veranstalterin über die entsprechende Entscheidung verfügt. Das Gesetz kennt keine Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Cash-Out dagegen ist nicht geregelt; es ist ein Merkmal eines einzelnen Anbieters und nicht mehr. Bei Sporttip gibt es Cash-Out für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden.

Genau hier zeigt sich, was ein Konto mit dem Produkt macht. Wer den Cash-Out nutzt, verkauft einen Teil des möglichen Gewinns gegen Sicherheit, und der Preis dafür ist die Differenz zwischen dem Cash-Out-Betrag und dem, was der Wettschein bei Ausgang der Wette eingebracht hätte. Diese Differenz ist nicht der Skandal. Sie ist das Geschäft. Wer nicht vorhat, sie zu zahlen, lässt den Wettschein laufen und spart sich einen Klick.

Wie die Bewilligung durchgesetzt wird

Seit dem 3. September 2019 veröffentlicht die Gespa eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS-Sperre blockieren. Ende 2025 standen 671 Domains auf dieser Liste. Das ist Zuckerbrot und Peitsche in einem einzigen Werkzeug: rechtlich sauber, technisch löchrig, und in der Praxis eine Wanderbaustelle. Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt – die Gespa nennt dieses Domain-Hopping ausdrücklich und nennt Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele; bet365 führt sie auf der Liste.

Der zweite Hebel ist das Strafrecht. Wer ohne Schweizer Bewilligung Sportwetten organisiert, begeht eine Straftat: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre. Der Spielende wird nicht bestraft. Das ist die zentrale Unterscheidung, und sie macht das Ausweichen nicht sicher, sondern nur straffrei für den Einzelnen – haltbar, verfolgbar, anfechtbar bleibt in jedem Fall das Angebot, nicht die Wette des Einzelnen.

Dazu kommt die Werbeseite. Werbung für ein Geldspiel, das in der Schweiz nicht erlaubt ist, ist verboten und wird mit Busse bis CHF 500’000 bestraft. Werbung darf ausserdem nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder an gesperrte Personen richten. Ein Zeitfenster-Verbot für Werbung gibt es nicht. Für Gratisspielguthaben braucht es die vorgängige Zustimmung der Gespa; 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Bonusbeträge und Bonusbedingungen stehen ausschliesslich in den Bedingungen des jeweiligen Anbieters.

Ich halte das für die einzige Branche, in der die Aufsicht selbst dokumentiert, wie gut die Sperren funktionieren – und es ist keine gute Nachricht.

Was der Spielerschutz kostet, wenn die Anmeldung fehlt

Spielerschutz setzt Registrierung voraus. Das ist keine These, sondern eine Eigenschaft des Mechanismus. Nur mit einem Konto lässt sich das Alter prüfen, lassen sich Limiten durchsetzen, lässt sich eine Spielsperre überhaupt vollziehen – und nur mit einem Konto gibt es einen Auszahlungsweg auf den eigenen Namen. Auf einer Seite ohne Prüfung existiert keines dieser vier Werkzeuge.

Eine Parkbank unter einer Kastanie, Herbstlaub bedeckt den Kiesweg, im Hintergrund ein stiller Teich.
Bei 200 Testkäufen von Sportwetten durch Minderjährige gelang der Wettabschluss in 47.5 % der Fälle.

Die Spielsperre ist das deutlichste Beispiel, weil sie einen Eintrag braucht, den mehr als eine Stelle sehen kann. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine Sperre, die niemand sehen kann, ist keine Sperre – sie ist eine Absichtserklärung an sich selbst.

Das Bündel, das an dieser Registrierung hängt, ist bemerkenswert geschlossen: Ein Konto pro Person, geprüfte Identität, Auszahlung nur auf ein Konto gleichen Namens, Limiten mit sofortiger Senkung und verzögerter Erhöhung, Sperrregister, Alterskontrolle. Wer eine Seite ohne Anmeldung nutzt, verliert nicht eines dieser Elemente, sondern alle gleichzeitig. Das ist keine Frage der Bequemlichkeit. Es ist eine Frage dessen, was passiert, wenn etwas schiefgeht.

Und es geht schief, in Zahlen. Bei 200 Testkäufen von Sportwetten durch Minderjährige – 100 Verkaufsstellen der Loterie Romande im Kanton Waadt, 100 von Swisslos im Kanton Zürich – gelang der Wettabschluss in 47,5 % der Fälle, und bei 44,5 % der Testkäufe wurde keine Alterskontrolle durchgeführt. Im Kanton Zürich verkauften 56,0 % der getesteten Swisslos-Verkaufsstellen Sportwetten an minderjährige Testpersonen, im Kanton Waadt 39,0 % der Loterie-Romande-Verkaufsstellen. An Selbstbedienungsgeräten kam der Wettabschluss in 66,7 % der Testkäufe zustande, mit Personalkontakt in 44,5 %.

Diese Zahlen betreffen die Verkaufsstellen, nicht die Online-Konten, und man sollte sie nicht als Vorwurf an zwei Veranstalter lesen, die selbst geprüft wurden. Man sollte sie als Mass für die Selbstbedienung lesen. Wo ein Gerät die Altersfrage übernimmt, wird nicht sie, sondern gar nichts kontrolliert. Das Selbstbedienungsgerät ist die Testversion dessen, was eine Seite ohne Anmeldung im Grossen ist.

Die Auswahl: zehn Anbieter, zwei Bewilligungen

Die Übersicht stellt die beiden Schweizer Veranstalter neben acht ausländische Seiten, und die Vergleichsachsen sind absichtlich nüchtern: Wer darf hier überhaupt anbieten, wer steht hinter dem Angebot, und was bedeutet das für den Wettenden. Die erste Achse ist die einzige, die einen harten Unterschied markiert.

Anbieter Schweizer Bewilligung Veranstalter oder gemeldete Bewilligung
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem BGS, Aufsicht: Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem BGS, Aufsicht: Gespa Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne
HighFlyBet keine Bewilligung keine Schweizer Bewilligung; ausländische Bewilligung nicht erstellt
Sportuna keine Bewilligung keine Schweizer Bewilligung; ausländische Bewilligung nicht erstellt
Betwinner keine Bewilligung keine Schweizer Bewilligung; ausländische Bewilligung nicht erstellt
Rollbit keine Bewilligung keine Schweizer Bewilligung; ausländische Bewilligung nicht erstellt
Rabona keine Bewilligung keine Schweizer Bewilligung; ausländische Bewilligung nicht erstellt
Rainbet keine Bewilligung keine Schweizer Bewilligung; ausländische Bewilligung nicht erstellt
Gamdom keine Bewilligung keine Schweizer Bewilligung; ausländische Bewilligung nicht erstellt
Funbet keine Bewilligung keine Schweizer Bewilligung; ausländische Bewilligung nicht erstellt

Man liest die Tabelle von oben nach unten und hat nach zwei Zeilen alles gesehen, was die Spalte «Schweizer Bewilligung» zu sagen hat. Genau das ist die Aussage. Die acht folgenden Zeilen unterscheiden sich in dieser Spalte nicht voneinander, und sie können es nicht: Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine gibt. Die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains.

Interessanter als die erste Spalte ist die dritte. Bei den beiden Schweizer Zeilen steht eine Veranstalterin mit Sitz, Rechtsform und Aufsicht. Bei den acht anderen steht, dass eine anerkannte Bewilligung nicht erstellt ist – und das ist nicht dasselbe wie «keine Bewilligung irgendwo auf der Welt». In der Schweiz hat auch eine ausländische Bewilligung keine Kraft. Das ist der Satz, der die ganze rechte Spalte erklärt.

Was die Vergleichsachse für den Einzelnen bedeutet

Wer aus dem Vertragsgebiet kommt und volljährig ist, hat bei den beiden Schweizer Veranstaltern alles, was der Schweizer Rahmen bietet: Alterskontrolle, Limiten, Sperrregister, Auszahlung auf das eigene Konto, gemeinnützige Verwendung des Nettoertrags, Steuerfreiheit der Gewinne bis zum Steuerfreibetrag und eine Aufsicht mit einer Adresse. Ein Konto öffnen heisst in diesem Fall, den ganzen Apparat mitzunehmen. Die Hürde ist die Registrierung selbst.

Wer sich für eine ausländische Seite entscheidet, verzichtet auf dieselbe Liste in einem Zug: keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, keine Schweizer Aufsicht, keine Schweizer Rechtsmittel, keine Schweizer Auszahlungsregel auf den eigenen Namen. Was bleibt, sind die Hausregeln eines Anbieters, dessen Bewilligung in der Schweiz nichts gilt.

Beides ist nicht «die sichere Wahl». Die zwei bewilligten Veranstalter haben ein enges Angebot und ein geschlossenes Wettsortiment, eine Wohnsitzvoraussetzung und eine Verifizierung. Die acht ausländischen Seiten haben ein breiteres Angebot und keine dieser Absicherungen. Diese Gegenüberstellung ist die Entscheidung, und sie lässt sich nicht auflösen, indem man beide Seiten «eine Option» nennt.

Wie viel eine Einzelwette am Ende zurückbringt

Bevor über Angebote geredet wird, gehört die Rechnung auf den Tisch, und sie kommt ohne Anbieter aus. Eine Quote ist kein Geschenk, sondern ein Preis, und in diesem Preis steckt der Anteil, den die Veranstalterin für sich behält. Wer das einmal in Franken sieht, sieht es danach in jeder Quote.

Nehmen wir einen illustrativen Monatsbetrag von CHF 1’000, einmal gesetzt, auf einen illustrativen Zwei-Weg-Markt mit den Quoten 1.90 und 1.90. Das ist ein Beispiel, kein quotierter Preis. Die Quoten sagen hier nur, was ein Gewinn zurückbringt: Bei CHF 1’000 Einsatz und Quote 1.90 zahlt eine gewonnene Einzelwette CHF 1’900 zurück, der Reingewinn beträgt CHF 900. Das ist der eine Teil der Antwort.

Der andere Teil steht daneben. Bei zwei Ausgängen mit jeweils 1.90 addieren sich die reziproken Quoten zu 1 ÷ 1.90 + 1 ÷ 1.90, und der Auszahlungsanteil dieses Marktes liegt bei etwa 95,2 %. Die Marge des Buchmachers ist der Rest, also rund 4,8 % – das ist der Anteil jeder auf diesen Markt gesetzten Einheit, der nicht zurückfliesst. Über viele Wetten hinweg bedeutet das einen durchschnittlichen Verlust von etwa CHF 48 bei CHF 1’000 Umsatz auf diesem Markt, unter der Annahme, dass genau diese Summe einmal auf diesen Markt gesetzt wird und der Ausgang offen bleibt. Bei höherer Marge wächst der Betrag; bei tieferer schrumpft er. Die Bandbreite ist der Punkt, nicht die Zahl.

Dieser Betrag ist eine statistische Schätzung über viele Wetten, kein Ergebnis eines einzelnen Abends. Im Modell mit einem Monatsbetrag von CHF 1’000 ist der erwartete Kostenanteil der Marge für den gambler hier rund CHF 48. Das gleiche Modell bei CHF 20 Einzelsätzen und fünfzig Wetten im Monat ergibt denselben erwarteten Kostenbetrag bei gleicher Marge und gleichem Umsatz. Und wer seinen eigenen Umsatz ausrechnet, sollte ihn nicht aus den Einzahlungen ableiten, sondern aus den tatsächlich gesetzten Beträgen – das sind zwei Zahlen, die sich in der Praxis weit auseinanderbewegen.

Der Steuerfreibetrag ist dabei die eine Zahl, die beruhigt: Gewinne aus Schweizer Grossspielen – die Eidgenössische Steuerverwaltung nennt Sportwetten ausdrücklich – sind bis zu einem Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und erst darüber steuerpflichtig. Auf Bundesebene liegt der Freibetrag ab dem 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400). Die kantonale Grenze weicht ab, deshalb gilt «je nach Kanton». Oberhalb der Schwelle behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ein, die man über die Deklaration des Gewinns in der Steuererklärung zurückholt. Ein typischer Wettender gewinnt weit darunter: keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer auf dem Gewinn. Eine Wettsteuer auf Einsätze gibt es in der Schweiz nicht. Für den eigenen Fall bleibt nur der Rat an die Steuerberatung oder die kantonale Steuerverwaltung.

Bei ausländischen Anbietern gilt das nicht. Gewinne von ausländischen Veranstalterinnen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Steuerpraxis im Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als voll steuerbares Einkommen, unabhängig vom Betrag. Dass hier zwei sehr verschiedene steuerliche Welten aufeinandertreffen, merkt man erst, wenn die Auszahlung auf dem Kontoauszug steht – und dann ist es zu spät zum Nachdenken.

Die Schweizer Veranstalter im Einzelnen

Swisslos Sporttip: das volle Schutzpaket mit Vertragsgebiet

Swisslos ist eine der beiden Veranstalterinnen, die interkantonales Recht für Sportwetten in der Schweiz zulässt, mit Sitz in Basel, tätig gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019. Die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Die Bewilligung ist eine Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz, die Aufsicht liegt bei der Gespa.

Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt. Für die Online-Registrierung braucht es mindestens 18 Jahre und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Vertragsgebiet; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft.

Vor der ersten Teilnahme sind Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage zu setzen, Oberlimite CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Der Zugang lässt sich produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf; eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein.

Beim Wetten selbst liegt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten bei CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette bei CHF 1’000 und für eine Systemwette bei CHF 10’000, änderbar jederzeit ohne Angabe von Gründen; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, nur online und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung, nicht in jedem Markt garantiert und nicht rückgängig zu machen.

Wer im Vertragsgebiet wohnt, bekommt bei Sporttip den vollständigen Schweizer Rahmen in einem einzigen Registrierungsvorgang: Alterskontrolle, Sperrregister, Auszahlung auf das eigene Konto, Limiten mit Verzögerung nur in eine Richtung. Die Kehrseite ist die Enge – ein Vertragsgebiet, das die halbe Deutschschweiz und das Tessin umfasst, aber nicht die Westschweiz, ein geschlossenes Sortiment nach der Liste der Gespa und ein Cash-Out, der den möglichen Gewinn systematisch unterbietet. Das Produkt ist konservativ, und der konservative Teil davon ist kein Mangel: Die Limiten stehen in den eigenen Bedingungen, werden nicht versteckt und lassen sich nicht mit einem zweiten Konto umgehen.

Loterie Romande Jouez Sport: dasselbe Recht, ein anderes Publikum

Die Loterie Romande ist die zweite Veranstalterin, die interkantonales Recht für Sportwetten zulässt; ihr Produkt heisst Jouez Sport. Sie veranstaltet es für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Als Kontaktadresse nennt sie die Avenue de Provence 14 in Lausanne, 1001 Lausanne; sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Auch hier ist die Bewilligung eine Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz unter Aufsicht der Gespa, und ein Online-Konto steht nur Personen mit Wohnsitz im eigenen Gebiet offen.

Die Registration ist bei ihr am Ausweis entlang gebaut. Verlangt wird die Kopie eines gültigen Ausweises mit Foto, Vorder- und Rückseite – Pass, Identitätskarte, Schweizer Führerausweis oder Ausländerweis B oder C. Die Wohnadresse wird mit einer Datenbank bestätigt, in besonderen Fällen ist ein höchstens vier Monate alter Wohnsitznachweis nötig. Zum Abschluss fragt die Registration das gemeinsame Register der Ausgeschlossenen ab; erfüllt die Person die Voraussetzungen, wird ein Spielerkonto mit dem Status «verifiziert» eröffnet, andernfalls bricht der Vorgang ab.

Wer in Genf oder im Wallis wohnt, hat hier dieselben Rechte und dieselben Grenzen wie ein Deutschschweizer bei Sporttip, nur über einen anderen Veranstalter und mit einem anderen Vertriebsnetz. Die 2’350 Verkaufsstellen sind für das Online-Konto ohne Bedeutung und für die Testkäufe von 2025 sehr wohl. Die Prüfung im Kanton Waadt endete in 61 % der Fälle ohne Sportwette an einen Minderjährigen – kein Ruhmesblatt, aber ein besserer Wert als in Zürich. Für einen Wettenden, der sein Konto bei der Loterie Romande führt, ist das die passende Einordnung: Die Veranstalterin prüft online streng und am Schalter unzuverlässig.

HighFlyBet: ein Konto, das anderswo nicht existiert

HighFlyBet ist ein ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen Sportwetten in der Schweiz veranstalten; eine Bewilligung aus einem anderen Land hat hier keine Kraft. Eine anerkannte ausländische Veranstalterbewilligung ist nicht erstellt, und damit gibt es für ein Schweizer Gericht nichts zu prüfen. Keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, keine Schweizer Rechtsmittel. Domains des Anbieters können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS blockiert werden.

Was das für den Wettenden heisst, ist die Umkehr der Schweizer Verhältnisse. Bei den bewilligten Veranstaltern ist die Registrierung die Eintrittskarte in den Schutz; hier ist sie der Verzicht darauf. Limiten, die durchgesetzt werden, ein Sperrregister, das auch Casinos erreicht, eine Auszahlung auf den eigenen Namen – all das hängt an einer Bewilligung, die dieser Anbieter nicht hat. Wer trotzdem hier landet, landet dort ohne Netz.

Und das Registrierkonto, das man auf einer solchen Seite führt, ist kein Schweizer Spielerkonto. Es ist eine Datenzeile bei einem Anbieter, den niemand hier beaufsichtigt und dessen Erreichbarkeit von der Sperrliste abhängt. Ich würde meine Spielhistorie nicht an eine Adresse binden, die innerhalb von Stunden auf einer Blockliste stehen kann.

Sportuna: keine Aufsicht, die einen Namen hat

Sportuna ist ausländisch und ohne Schweizer Bewilligung. Es gelten die gleichen Bedingungen wie bei allen hier aufgeführten nicht bewilligten Anbietern: Wer hier spielt, verzichtet auf den Schweizer Schutz, hat im Streitfall keine Anlaufstelle und muss mit einer DNS-Sperre durch Schweizer Telekom-Anbieter rechnen.

Der praktische Unterschied zwischen zwei ausländischen Anbietern liegt selten in dem, was sie zeigen, sondern in dem, was man im Streitfall in der Hand hält. Bei einem bewilligten Veranstalter ist das eine Aufsichtsbehörde mit Sitz in Bern und ein Gesetz, das den Auszahlungsweg vorschreibt. Hier ist es das AGB eines Anbieters, dessen Sitz man im Zweifel nicht kennt.

Was bei einem Streit um eine Auszahlung passiert, folgt aus dem Weg, den das Geld genommen hat. Auf einer Seite ohne Prüfung liegt zwischen Einzahlung und Auszahlung kein Mechanismus, der den Namen prüft, und kein Mechanismus, der einen Namen erzwingt. Wer dort gewinnt und nicht ausbezahlt wird, hat keine Stelle, die ihn vertritt.

Betwinner: das Angebot vor der Absicherung

Betwinner ist ausländisch und ohne Schweizer Bewilligung. Der Anbieter steht nicht unter Schweizer Aufsicht, bietet keinen Zugang zum Sperrregister und unterliegt nicht den Schweizer Rechtsmitteln; wie bei anderen Anbietern ohne Bewilligung ist eine DNS-Sperre durch Schweizer Telekom-Anbieter möglich.

Ein Anbieter ohne Bewilligung wirbt typischerweise mit dem, was ein bewilligter nicht braucht: Tempo und Registrierungsfreiheit. Die Schweizer Regel ist an genau dieser Stelle streng, und die strenge Variante ist nicht die schlechtere. Das Konto mit geprüfter Identität ist die Bedingung dafür, dass Limiten und Sperren überhaupt greifen können.

Für einen Wettenden, der die Seite trotzdem prüft, bleiben es Hausregeln. Quoten, Märkte, Auszahlungszeiten und Limits sind Bedingungen des Anbieters und werden von keiner Stelle hier kontrolliert. Wer sie liest, liest sie als Vertrag mit einer Gegenpartei ohne hiesigen Sitz.

Rollbit: Bewilligung, die vor einem Schweizer Gericht nichts öffnet

Rollbit ist ausländisch und ohne Schweizer Bewilligung. Eine Bewilligung aus einem anderen Land entfaltet in der Schweiz keine Wirkung, und eine anerkannte ausländische Veranstalterbewilligung ist hier nicht erstellt. Keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, keine Schweizer Rechtsmittel, keine Schweizer Aufsicht, mögliche Sperrlistung.

Rollbit zeigt, wie wenig eine Zulassung irgendwo auf der Welt mit einer Zulassung hier zu tun hat. Die beiden Schweizer Veranstalter sind nicht durch eine bessere Bewilligung geschützt, sondern durch die einzige, die hier greift: eine Bewilligung nach dem Geldspielgesetz.

Gewinne von ausländischen Veranstalterinnen sind zudem nicht von der Verrechnungssteuer erfasst, dafür behandelt die kantonale Steuerpraxis im Thurgau Gewinne aus ausländischen Grossspielen als voll steuerbares Einkommen, unabhängig vom Betrag. Der steuerliche Vorteil, den manche in ausländischen Seiten sehen, kann in einen Nachteil kippen, den man erst bei der Steuererklärung bemerkt.

Rabona: wo die Domain zur Adresse wird

Rabona ist ausländisch und ohne Schweizer Bewilligung. Wie bei allen Anbietern dieser Gruppe fehlen ein Schweizer Bewilligungsstatus, der Zugriff auf das Sperrregister oder Schweizer Rechtsmittel; zudem besteht die Möglichkeit einer Blockade durch die Sperrliste der Gespa.

Die Sperrliste ist das Werkzeug, das diesen Anbietern am nächsten kommt, und sie ist ein stumpfes. Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt. Das ist der Grund, warum eine Empfehlung hier nicht aus einer Rechtsprüfung folgen kann, sondern nur aus einem Geschmacksurteil – und ein Geschmacksurteil über einen Anbieter ohne Bewilligung hat in einer Schweizer Übersicht nichts zu suchen.

Wer eine solche Seite überhaupt in Betracht zieht, sollte zuerst die Frage klären, auf welchen Namen die Auszahlung gehen soll. Auf den eigenen – sonst bricht der Vorgang, sobald der Anbieter prüft. Dass er prüft, ist nicht die Regel. Dass er es unterlässt, ist kein Vorteil.

Rainbet: die Domain als Standort

Rainbet ist ausländisch und ohne Schweizer Bewilligung. Hier gelten die gleichen Einschränkungen wie bei den übrigen unbewilligten Anbietern: kein Schweizer Schutz, keine Schweizer Rechtsmittel und das Risiko einer Aufnahme in die Sperrliste.

Bei einem Anbieter ohne Schweizer Präsenz ist die Domain die einzige Adresse, die ein Wettender kennt. Wird sie blockiert, wechselt sie, und mit ihr die Zuständigkeit. Das ist keine theoretische Möglichkeit: Die Gespa nennt Domain-Hopping als wiederkehrendes Muster und nennt Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele; bet365 führt sie auf der Liste.

Wer ein Konto bei einer solchen Seite führt, führt es bei einem Anbieter, dessen Eintrittstür Schweizer Telekom-Anbieter schliessen können. Das ist der Grund, warum ich in einer Übersicht beide Gruppen nicht verschmelze. Die zwei bewilligten Veranstalter sind etwas anderes als die acht.

Gamdom: keine Adresse für den Streitfall

Gamdom ist ausländisch und ohne Schweizer Bewilligung. Wie bei allen Anbietern dieser Gruppe gibt es hier keinen Schweizer Bewilligungsstatus, keine Aufsicht und keine Schweizer Rechtsmittel; die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt werden.

Gewinne von ausländischen Veranstalterinnen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, und genau darin liegt eine Falle, die wenig beachtet wird: Die kantonale Steuerpraxis im Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als voll steuerbares Einkommen, unabhängig vom Betrag. Was als Steuervorteil klingt, kann zu einer Nachzahlung werden.

Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung steht der Wettende im Streitfall allein da. Keine Schweizer Aufsichtsbehörde nimmt eine Beschwerde gegen eine Veranstalterin auf, die hier nichts darf. Wer das vorher weiss, wettet bewusster – und wer es später erfährt, hat es nicht vorher gewusst.

Funbet: der letzte der acht, mit derselben Rechtsfolge

Funbet ist ausländisch und ohne Schweizer Bewilligung. Auch hier gilt: Wer ohne Schweizer Bewilligung wettet, hat keinen Anspruch auf Schweizer Schutz, keine Schweizer Rechtsmittel und muss mit einer DNS-Blockade rechnen.

Der eigene Umgang mit den Wetten ist hier das Einzige, was in der Hand des Wettenden liegt. Ohne Limiten, die eine Veranstalterin nach Schweizer Recht vorschreiben und prüfen müsste, bleibt die Budgetgrenze eine private Disziplin. Das ist kein schlechter Rat, aber ein Rat, der auf einer Seite ohne Bewilligung nicht durchgesetzt werden kann.

Für eine Schweizer Übersicht endet die Bewertung bei der Bewilligung und bei dem, was an ihr hängt. Alles darüber hinaus sind Hausregeln, und ob sie einem passen, weiss man erst nach der Registrierung – auf einer Seite ohne Schweizer Bewilligung.

Was vom Konto abhängt, wenn etwas schiefgeht

Jeder Streit um eine Sportwette beginnt an einer Stelle, die man vorher nicht sieht. Es ist die Frage, welche Stelle tatsächlich zuständig ist. Bei Swisslos und der Loterie Romande ist die Antwort langweilig: eine Bewilligung nach dem Geldspielgesetz, eine Aufsichtsbehörde in Bern, eine Auszahlungsregel auf den Namen der Kontoinhaberin und ein Sperrregister, das auch Casinos erreicht. Bei den acht ausländischen Seiten ist die Antwort eine Bedingung, die der Anbieter selbst geschrieben hat.

Die Reihenfolge, in der man das prüft, ist kürzer als die Merkliste auf einer Werbeseite. Zuerst: Darf der Anbieter in der Schweiz überhaupt Sportwetten veranstalten. Zweitens: Steht er im Schweizer Sperrregister oder gilt für ihn eines. Drittens: Auf welchen Namen wird ausbezahlt, und welche Stelle setzt das durch. Bei einem Bewilligten ist die dritte Antwort «eine, die es durchsetzen kann». Bei einem Anbieter ohne Bewilligung ist sie «keine».

Dass von zehn beschriebenen Anbietern zwei in der Schweiz bewilligt sind, ist keine Bewertung, sondern eine Zählung. Die Bewertung folgt daraus: Wer bei einem der zwei eröffnet, kauft mit der Registrierung den vollständigen Apparat mit. Wer bei einem der acht spielt, spart sich den Apparat und zahlt mit dem Verzicht darauf. Beides hat einen Preis, aber nur einer von beiden wird auf der Seite sichtbar, auf der die Wette abgeschlossen wird.

Und dann ist da noch die Altersfrage, die man nicht wegdiskutieren kann. Minderjährige sind zu den online durchgeführten Grossspielen, zu denen Online-Sportwetten gehören, nicht zugelassen – das steht im Gesetz und nicht in einer Hausordnung. Eine Seite ohne Anmeldung prüft das Alter nicht. 47,5 % erfolgreiche Wettabschlüsse in den Testkäufen sind die beste verfügbare Schätzung dafür, wie gut eine Kontrolle funktioniert, die im Gesetz steht, aber nicht am entscheidenden Ort stattfindet.

Häufig gestellte Fragen

Ist Wetten ohne Anmeldung bei einem Schweizer Anbieter möglich?

Nein. Swisslos und die Loterie Romande nehmen Online-Sportwetten nur über ein Spielerkonto an, und jede Person darf nur eines führen. Dafür sind Volljährigkeit, Wohnsitz in der Schweiz und eine geprüfte Identität nötig. Ein Angebot, das ohne Konto und ohne Prüfung auskommt, stammt von einer ausländischen Seite ohne Schweizer Bewilligung.

Welche Angaben verlangt die Eröffnung eines Spielerkontos bei Swisslos?

Mindestens Name, Vorname, Geburtsdatum sowie die Wohnsitz- oder Aufenthaltsadresse. Swisslos liest Name, Adresse und Geburtsdatum automatisch aus dem hochgeladenen Ausweis aus und prüft sie gegen Adress-Datenbanken; lässt sich die Person nicht eindeutig identifizieren, verlangt Swisslos einen Adressnachweis. Die E-Mail-Adresse wird per Double-Opt-In bestätigt.

Wie läuft die Identitätsprüfung bei der Loterie Romande ab?

Verlangt wird die Kopie eines gültigen Ausweises mit Foto, Vorder- und Rückseite – Pass, Identitätskarte, Schweizer Führerausweis oder Ausländerweis B oder C. Die Wohnadresse wird mit einer Datenbank bestätigt, in besonderen Fällen braucht es einen höchstens vier Monate alten Wohnsitznachweis. Zum Abschluss fragt die Registrierung das gemeinsame Register der Ausgeschlossenen ab.

Warum ist pro Person nur ein Spielerkonto zulässig?

Das Konto ist der Ort, an dem Alterskontrolle, Limiten und Spielsperre greifen. Ein zweites Konto wäre ein zweiter Weg an denselben Regeln vorbei: Wer eine Limite ausgeschöpft hat oder gesperrt ist, könnte sich mit einem weiteren Konto einfach neu anmelden. Deshalb ist die Ein-Konto-Regel selbst ein Instrument des Spielerschutzes.

Was riskieren Wettende bei Seiten, die ohne Anmeldung und Verifizierung Wetten annehmen?

Sie verlieren in einem Zug die Verbindung zum Schweizer Sperrregister, die Schweizer Aufsicht und die Schweizer Rechtsmittel. Der Spielende wird für die Teilnahme an sich nicht bestraft, doch Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und die kantonale Steuerpraxis behandelt solche Gewinne je nach Kanton als steuerbares Einkommen.

Auf welches Konto werden Gewinne ausbezahlt, und warum muss es auf den eigenen Namen lauten?

Gewinne und Guthaben dürfen ausschliesslich auf ein Zahlungskonto auf den Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers überwiesen werden. Damit ist ausgeschlossen, dass Erträge aus Spielen an Dritte fliessen oder über fremde Konten verschleiert werden. Im bewilligten Schweizer Wettangebot gibt es deshalb keine anonymen Auszahlungen und keine Gutschriften in Krypto.

Inhalt erstellt vom Team «gratistippsch.com»