Wettanbieter mit deutscher Lizenz 2026: für Schweizer Wettende zählt eine andere Erlaubnis

Updated Oktober 2026
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Stand: 29. Oktober 2026. Die Bewilligungen und die Aufsichtsangaben auf dieser Seite wurden gegen die Angaben der Gespa, des Bundesamts für Justiz und die eidgenössische Gesetzessammlung abgeglichen.

Ein geschlossener Schlagbaum an einer Landstrasse im Gebirge, Morgennebel steht zwischen den Tannen.
Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS).

Ein Anbieter mit deutscher Lizenz darf in der Schweiz keine Sportwetten veranstalten. Nicht weil eine deutsche Erlaubnis schlecht wäre, sondern weil sie hier nichts bewirkt. Das Geldspielgesetz verlangt für jedes Geldspiel eine eigene Bewilligung, und die gilt nur in der Schweiz. Wer eine ausländische Lizenz im Portemonnaie hat, besitzt damit in Basel, Bern oder Bellinzona genau nichts.

Was folgt daraus? Weniger, als auf den ersten Blick scheint. Zwei Veranstalter dürfen Sportwetten anbieten, ein Schweizer und ein Westschweizer, und beide bedienen ihr eigenes Gebiet. Jede andere Seite, die hier auftaucht, läuft ohne Bewilligung. Ein Teil dieser Domains steht auf der Sperrliste der Gespa, ein anderer wechselt die Adresse schneller als die Aufsicht sie eintragen kann. Der Rest wirbt weiter, gern über Vergleichsseiten und bezahlte Berichte.

Wer heute bei einem Buchmacher in Deutschland ein Konto hat, verliert es nicht durch dieses Gesetz. Er verliert etwas anderes: die Möglichkeit die Auflagen durchzusetzen, die hier für ihn gelten sollten. Ein Streit über eine Auszahlung, eine Spielsperre, die eigentlich greifen müsste, ein Limit, das ernst genommen wird, all das hängt am Schweizer Recht. Ohne Bewilligung hängt es an nichts.

Warum eine Bewilligung nur im Inland wirkt

Der Satz, um den sich hier alles dreht, ist kurz. Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Kein Land der Welt kann eine Veranstalterin dazu verpflichten, sich an Schweizer Regeln zu halten. Umgekehrt erkennt die Schweiz eine ausländische Erlaubnis nicht als Ersatz an.

Ein Kompass liegt neben einer Lupe auf einem dunklen Holztisch, Seitenlicht betont die Maserung des Holzes.
Online durchgeführte Sportwetten gelten im BGS als Grossspiele (Art. 3 Bst. e BGS).

Der zweite Satz betrifft die Frage, welchen Regeln Sportwetten überhaupt unterstehen. Online durchgeführte Sportwetten zählen im Gesetz zu den Grossspielen (Art. 3 Bst. e BGS). Damit landen sie im strengsten Teil des Regelwerks, dort, wo Bewilligungspflicht, Testkaufaufsicht und die kantonalen Erträge stehen. Sportwetten sind kein Nebenprodukt des Glücksspiels, sondern der Anlass für diese Regeln.

Und dann der Punkt, an dem sich entscheidet, wem es nützt: Nach interkantonalem Recht sind ausschliesslich Swisslos und die Loterie Romande befugt, Lotterien und Sportwetten anzubieten, auch online. Andere Veranstalter dürfen in der Schweiz keine Lotterien und Sportwetten anbieten. Das ist kein Verweis auf eine Whitelist, die man bei guter Führung erweitern könnte, sondern eine geschlossene Zahl. Zwei. Die Aufsicht führt deshalb auch keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine gibt.

Wie die beiden Häuser heissen und was sie unterscheidet, steht unter dem dritten Punkt: einmal das Baselbieter Genossenschaftsunternehmen mit seiner Sportwette, einmal die Westschweizer Loterie Romande mit ihrem Gegenstück. Zwei Produkte, zwei Sprachregionen, zwei Vertragsgebiete. Wer in Zürich wohnt, kommt an das zweite nicht heran, und das ist keine Laune des Anbieters, sondern die Aufteilung, auf die sich die Kantone verständigt haben.

Bleiben wir kurz beim Papier. Eine Bewilligung in der Schweiz besteht aus zwei Teilen, der Veranstalterbewilligung und der Spielbewilligung je Spiel. Beide kommen von der Aufsicht, beide sind an eine Firma mit Sitz, Buchhaltung und Kontrolle gebunden. Eine Curaçao-Urkunde, die per PDF auf einer Website liegt, ist das Gegenteil davon: ein Stück Papier, das denselben Namen trägt und nichts nachweist. Genau das ist der Kern des Ärgers. Ein Wettschein sieht auf beiden Seiten gleich aus.

Was die Aufsicht prüft und was sie duldet

Die Aufsicht über die bewilligten Spiele liegt bei der Gespa, der interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern. Sie ist nicht die ESBK. Das ist der häufigste Kurzschluss auf Schweizer Gambling-Seiten: Die eidgenössische Spielbankenkommission prüft Kasinos, und wer online in einem Kasino spielen will, hat mit ihr zu tun, aber mit Sportwetten hat sie nichts am Hut.

Ein leerer Holzsteg ragt am Abend in einen ruhigen Bergsee, das Wasser spiegelt den Himmel.
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden.

Was die Gespa bei Sportwetten prüft, ist eng umrissen. Die bewilligte Sportwette ist eine geschlossene Liste: Welche Sportarten, welche Wettkämpfe, welche Wettarten erlaubt sind, steht in einem Verzeichnis, das die Aufsicht führt und laufend nachführt. Qualifikationsrunden nur, wo sie aufgeführt sind, Frauenwettbewerbe nur, wo sie aufgeführt sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettkampf oder über das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe stehen dort überhaupt nicht. Ebenso wenig Eckball- oder Kartenmärkte, und einen Esport-Abschnitt sucht man in dem Verzeichnis vergebens.

Wetten auf das Wetter, auf Wahlen oder auf eine Fernsehshow? Nicht vorgesehen. Events, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS). Das klingt nach einer Formalie und ist in Wahrheit die Grenze zwischen einem Sportwettangebot und einer Wette auf alles, was ein Ergebnis hat. Wo keine Aufsicht ist, fällt diese Grenze weg, und das sieht man den Märkten an, bevor man es den AGB ansieht.

Livewetten bleiben erlaubt, vor und während des Wettkampfs, soweit der Anbieter über eine entsprechende Entscheidung verfügt. Das Gesetz verlangt keine Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Cash-Out kennt das Gesetz nicht; es ist bei jedem Anbieter eine Funktion seiner eigenen Bedingungen.

Die Kehrseite derselben Aufsicht steht in einer Zahl, die man nicht schönreden kann. Bei den Testkäufen der Aufsicht im Jahr 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Kontrolle ist kein Zustand, sondern eine Übung, und sie misslingt. Für wen das folgenreich ist, sagt derselbe Befund: Für die kontrollierten Kanäle, nicht für die unkontrollierten.

Wer ohne Bewilligung Grossspiele durchführt

Die Strafe trifft die Veranstalterin, nicht die Kundin. Wer ohne die nötige Bewilligung Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gewerbs- oder bandenmässig kann das bis zu fünf Jahre gehen oder eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen kosten (Art. 130 Abs. 1 und 2 BGS).

Dasselbe Gesetz hat einen Werbeverbotstatbestand, der das Geschäftsmodell der halben Branche beschreibt. Werbung für Geldspiele, die in der Schweiz nicht bewilligt sind, ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit Busse bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 Abs. 1 Bst. b BGS). Kein Freibrief für Vergleichsseiten, kein Freibrief für bezahlte Beiträge. Wer über eine nicht bewilligte Seite schreibt und dafür Geld nimmt, bewegt sich in einem Bereich, in dem die Aufsicht die Anbieterin benennt und die Werbung ausdrücklich als Problem beschreibt.

Und die Person, die dort wetten will? Spielerinnen und Spieler machen sich nicht strafbar, wenn sie in der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote nutzen. So steht es in den Antworten des Bundesamts für Justiz zum Geldspielgesetz. Damit ist die Frage nach dem Strafregister beantwortet, und die interessantere Frage beginnt erst danach.

Einsätze und Gewinne können nämlich im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Nicht die Aufsicht holt das Geld, sondern das Strafverfahren, und sie holt es dort, wo es liegt. Dazu kommt der Teil, den keine Statistik misst: Sozialschutz- und Fairness-Vorgaben lassen sich bei solchen Angeboten nicht garantieren und nicht kontrollieren. Die gesetzlichen Anforderungen gibt es, durchsetzbar sind sie nicht, weil niemand da ist, der sie durchsetzt. Das ist der ganze Unterschied, und er ist keine Formalie.

Das Sperrregister und die Limiten, die nur hier greifen

Der Teil des Schweizer Modells, der einem im Alltag am nächsten kommt, beginnt nicht mit einer Zahl, sondern mit einem Klick. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, und eine Aufhebung vor Fristablauf ist nicht möglich. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Kasinos einschliesslich Online-Kasinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Ein Entschluss, getroffen an einem schlechten Abend, hält also quer durchs Land und über die Grenze. Eine solche Sperre lässt sich nicht nach einer halben Stunde zurücknehmen.

Dasselbe gilt für die Limiten, und hier lohnt der Blick auf die Uhr. Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und, unter 21 Jahren, von CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Die 72 Stunden sind die eigentliche Schutzvorschrift. Wer nach zwei verlorenen Wetten nachlegen will, sitzt sie ab oder hört auf. Eine Spielpause von bis zu sechs Monaten muss ein Anbieter ohnehin anbieten, und eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten aufheben, unter Beteiligung einer Fachstelle.

Und das Land? Setzt keine Obergrenze. Es gibt in der Schweiz keine gesetzlich festgelegte Einzahlungslimite. Das Gesetz verlangt von der Veranstalterin, dass sie Tages-, Wochen- oder Monatslimiten verlangt, bemisst sie aber nicht. Wer sich also auf sein eigenes Mass verlässt, hat in der Schweiz nur sich selbst als Bremse. Bei einem Anbieter ohne Bewilligung fehlt auch diese Bremse: keine Limitenpflicht, kein Eintrag im Register, keine Fachstelle. Was dort für den Schutz eines Menschen gebaut wurde, steht nicht zur Verfügung.

Die Verlierer solcher Regeln sind nicht die, die sie beachten. Wer gesperrt oder minderjährig ist, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Diese Vorschrift ist unbequem, und sie ist richtig. Ohne sie wäre die Sperre ein Vorschlag, und der Registereintrag nur Dekoration.

Was die Schweiz blockt – und was die Blockade kostet

Die Schweiz greift nicht bei den Anbietern zu, sondern bei den Adressen. Gesperrt wird der Zugang zu online durchgeführten, in der Schweiz nicht bewilligten Geldspielen, deren Veranstalterin ihren Sitz im Ausland hat oder ihn verschleiert (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Aufsicht und die interkantonale Behörde führen je eine Sperrliste, die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang.

Eine Gesperrte wird über eine Allgemeinverfügung im Bundesblatt veröffentlicht. Die Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung, und die betroffene Veranstalterin kann innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 87 BGS). Es passiert tatsächlich, dass niemand das tut. Im Jahr 2025 veröffentlichte die Aufsicht fünf Sperrlisten mit insgesamt 181 neu zu sperrenden Domains illegaler ausländischer Geldspielanbieter. Ende 2025 standen 671 Domainnamen auf der Liste, und gegen die Allgemeinverfügungen ging keine Einsprache ein. Wer 671 Adressen sperrt und keinen Widerspruch erhält, sperrt offenbar niemanden, der sich wehren will.

Auf der technischen Seite stehen zwei Jahreszahlen nebeneinander, und die zweite liest sich wie eine Geschwindigkeitsangabe: Seit der ersten Liste vom 3. September 2019 sind bis zum Stand vom 25. August 2026 insgesamt 29 Listenversionen erschienen. Umsetzt wird das per DNS-Sperre durch die Schweizer Fernmeldedienste. Langsam ist also die Liste selbst, nicht der Klick, der sie schliesst.

Die Aufsicht sagt selbst, wo dieses Verfahren endet. Sie nennt das Domain-Hopping ausdrücklich als Grenze der Zugangssperre: Gesperrt werden Domains, nicht Anbieter. Anbieter wie Interwetten oder Bet-at-Home schalten nach Sperrungen laut Gespa oft innert weniger Stunden neue Domains auf. Eine Sperrliste ist damit kein Zaun, sondern ein Schild, das die Anbieterin in wenigen Stunden umfährt. Wer einen gesperrten Link anklickt und nichts sieht, hat nicht gewonnen, sondern nur eine Adresse erwischt, die zu langsam war.

Wichtiger als das Tempo ist die Richtung des Schutzes. Die Sperrliste schützt keine Person, sie entfernt eine Adresse. Anonymisierungsdienste stehen weiterhin zur Verfügung, und die Aufsicht nannte sie nie als Mittel, sondern als Umgebung. Neben der Sperrliste gibt es zwei Dinge, die man der Aufsicht vergeblich vorhält. Eingriffe bei Zahlungsdienstleistern stehen ihr gegen illegale Anbieter mangels gesetzlicher Grundlagen nicht zur Verfügung, internationale Rechtshilfe in Strafsachen mangels Durchsetzbarkeit. Eine Zahlung mit Karte an eine nicht bewilligte Seite wird deshalb nicht in jedem Fall unterbunden. Wer annimmt, seine Bank fange das schon ab, verlässt sich auf nichts.

Und dann ist da noch die Werbeseite desselben Problems. Die Aufsicht hält fest, dass illegale Anbieter ihre noch nicht gesperrten Domains gezielt über Affiliate-Websites und Publireportagen bewerben und Neuspielende mit Bonusprogrammen anlocken. Sie nennt das eine Untergrabung der Schutzmechanismen des Geldspielgesetzes. Das ist die schärfste Formulierung, die in diesem Bereich möglich ist, und sie betrifft nicht nur den Anbieter davor, sondern auch die Seite dazwischen.

Die Grenze, die Blosse Anbieter trifft

Noch vor dem Sperrregister und noch vor der Rangliste steht die Frage, wem die Schweiz eine Wette überhaupt erlaubt. Die Zahl der Veranstalter ist auf zwei begrenzt. Swisslos veranstaltet unter dem Namen Sporttip, gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019, und hat ihren Sitz in Basel. Durchgeführt wird Sporttip im Gebiet der Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich, dazu im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Zusammen ist das das Swisslos-Vertragsgebiet.

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Eine Angabe, die mehr über den Vertrieb sagt als über die Quote: Ein Netz aus zweitausend Verkaufsstellen ist der Teil des Schweizer Modells, den eine Website nicht ersetzt.

Der Sitz im Inland ist die eine Bedingung, die Aufenthaltsprüfung die andere. Für ein Online-Konto bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken abgeprüft. Ein Screenshot eines Ausweises und ein Selbstbild genügen einem nicht bewilligten Anbieter bisweilen, hier nicht.

Wie sich die Sportwetten beider Veranstalter unterscheiden

Zwischen den beiden Schweizer Produkten liegen nicht zwei Philosophien, sondern zwei Dienstleistungsgebiete, und dazu ein paar Regeln, die nur für eines der Häuser gelten. Die Vertragsgebiete sind deckungsgleich mit den Sprachregionen, weshalb die Wahl für die meisten Wettenden schon entschieden ist, bevor sie sich entscheiden. Was danach übrig bleibt, sind die Bedingungen, und die lohnen den Vergleich.

Bei Sporttip liegt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten bei CHF 1. Der Höchsteinsatz beträgt CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 für eine Systemwette. Die Limiten kann Swisslos jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der jeweiligen Limite wird nicht angenommen. Diese Sätze sind das genaue Gegenteil eines Bonusversprechens. Der Höchsteinsatz ist eine Ansage an jemanden, der glaubt, mit hohen Einsätzen etwas zu bewegen, und die Systemwettengrenze ist die einzige echte Erweiterung des Spielraums.

Offen stehen die Wetten Personen ab 18 Jahren. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Das ist die saubere Version einer Regel, die man sonst in Fussnoten sucht. Ausgezahlt werden Gewinne und Guthaben nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen der Kontoinhaberin (Art. 50 Abs. 2 VGS). Für die Praxis heisst das: keine Krypto-Wallets, keine Auszahlung an Freunde, keine Barauszahlung, und Kredit an Spielende gibt es nicht (Art. 75 Abs. 1 BGS). Ein Konto ohne Klarnamen ist bei einem Schweizer Anbieter kein Diskussionsthema.

Cash-Out gibt es bei Sporttip für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live. Es bleibt auf Online-Wetten beschränkt und ist ausschliesslich als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung möglich. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der letzte Halbsatz ist der ehrlichste Satz, den ein Buchmacher zu diesem Thema schreiben kann. Was für den einen Markt funktioniert, kann im nächsten Moment für einen anderen nicht angeboten werden, und wer darauf spekuliert, spekuliert nicht auf sein Können, sondern auf die Verfügbarkeit.

In der Westschweiz kommt dazu, was eine dezentrale Struktur mit sich bringt. Die Loterie Romande führt ein Vertriebsnetz, einen Firmensitz und ein Gegenstück zur Sporttip, und sie ist damit die einzige Alternative, die in einem Westschweizer Kanton überhaupt zur Auswahl steht. Ein Vergleich zwischen mehreren Sportwettenanbietern mit Schweizer Bewilligung findet nicht statt, weil es nichts zu vergleichen gibt: Es sind zwei, und die Aufteilung ist geografisch.

Warum die Werbefläche trotzdem voll ist

Ein Auslandkonto ist kein Geheimnis, und es ist nicht strafbar, es zu benutzen. Was es ist, steht in einem Absatz des Bundesamts für Justiz und wird auf Vergleichsseiten gern weggelassen: Einsätze und Gewinne können im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und Sozialschutz- und Fairness-Vorgaben lassen sich bei solchen Angeboten nicht garantieren und nicht kontrollieren. Der Spieler steht nicht vor Gericht. Er steht vor nichts.

Dazu kommen die Beträge, die auf keinem Kontoauszug von selbst auffallen. Auszahlungen dauern, wo kein Schweizer Recht sie erzwingt, so lang, wie der Anbieter es für zumutbar hält. Eine Identitätsprüfung kann beim ersten Auszahlen aufpoppen, obwohl die Einzahlung nie eine verlangt hat. Der Support antwortet in einer Sprache, die nicht die der Gesetzgebung ist, an die man sich wenden könnte. Und die Summe, die auf dem Tisch liegt, ist nicht eingezahlt, sondern gespielt.

Was fehlt, ist die Rückseite eines Vertrags mit einem bewilligten Anbieter. Eine Beschwerdestelle, ein Register, eine Höchsteinsatzlimite, ein Konto auf den eigenen Namen. Das ist kein Argument gegen die Neugier, sondern ein Grund, den Preis der Neugier vorher zu kennen.

Was von den Gewinnen bleibt

Die steuerlichste Frage dieser Seite, und die einzige, bei der die Antwort nicht einmal einheitlich ist. Ausländische Gewinne unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind. So steht es bei der ESTV. Der Steuerfreibetrag für die Schweiz hat damit an dieser Stelle keine Bedeutung.

Bei einem Schweizer Anbieter liegen die Dinge anders. Gewinne aus in der Schweiz bewilligten Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn steuerfrei und erst darüber steuerpflichtig. Der eidgenössische Freibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000, im Jahr 2025 betrug er CHF 1’070’400. Je nach Kanton gilt ein abweichender Betrag. Oberhalb der Schwelle behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ein, die man über die Deklaration in der Steuererklärung zurückholt.

Zwei Dinge folgen daraus, und beide werden auf beiden Seiten gern unterschlagen. Erstens: Wer einen typischen Wettschein gewinnt, bleibt unter der Schwelle, zahlt keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer. Zweitens: Wer meint, Auslandgewinne seien automatisch steuerfrei, irrt. Die Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag als vollumfänglich steuerbares Einkommen. Ausländische Gewinne sind nicht verrechnungssteuerfrei, sondern nur nicht der Verrechnungssteuer unterworfen, und das ist ein Unterschied mit Folgen für die Steuererklärung.

Eine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze gibt es nicht. Und für alles, was darüber hinausgeht, gilt: Steuerberater oder kantonale Steuerverwaltung fragen.

Häufige Fragen zum Schweizer Wettmarkt

Ist das Wetten bei ausländischen Anbietern illegal?

Für Spielerinnen und Spieler ist das Nutzen von nicht bewilligten Angeboten nicht strafbar. Strafbar ist das Anbieten solcher Dienste ohne Schweizer Bewilligung. Das bedeutet, dass man sich als Wettender zwar nicht strafbar macht, aber auch keinen Schweizer Rechtsanspruch gegenüber dem Anbieter hat und Gewinne eingezogen werden können.

Was ist der Unterschied zwischen Sporttip und ausländischen Seiten?

Der entscheidende Unterschied ist die Schweizer Bewilligung. Swisslos und Loterie Romande sind vom Gesetzgeber zugelassen, unterliegen der Aufsicht der Gespa und müssen Sozialschutzvorgaben, wie Verlustlimiten und Spielsperren, erfüllen. Ausländische Anbieter haben keine Bewilligung, ihre Angebote entziehen sich der Schweizer Kontrolle und bieten keine vergleichbare Absicherung.

Wie funktionieren die Verlustlimiten bei Swisslos?

Vor der ersten Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage festlegen. Eine Senkung der Limite ist sofort wirksam, während eine Erhöhung erst nach einer Frist von 72 Stunden gilt. Diese Regelung soll verhindern, dass in emotionalen Momenten impulsiv mehr eingesetzt wird, als eigentlich geplant war.

Warum werden manche Domains gesperrt?

Die Gespa sperrt Domains von Geldspielanbietern, die keine Schweizer Bewilligung besitzen und ihren Sitz im Ausland haben. Dies geschieht per DNS-Sperre durch die Schweizer Fernmeldedienstanbieter. Die Sperrung dient dazu, den Zugang zu nicht regulierten, illegalen Angeboten zu erschweren und die Schutzmechanismen des Geldspielgesetzes zu stützen.

Sind Gewinne aus Sportwetten steuerfrei?

Gewinne aus in der Schweiz bewilligten Sportwetten sind bis zu einem Freibetrag (ab 2026: CHF 1’071’000 pro Einzelgewinn) steuerfrei. Ausländische Gewinne unterliegen zwar keiner Verrechnungssteuer, können aber je nach kantonaler Praxis, wie etwa im Kanton Thurgau, als vollumfänglich steuerbares Einkommen gelten. Eine Beratung durch Experten ist bei hohen Gewinnen ratsam.

Was den ausländischen Brands in dieser Übersicht fehlt, ist strukturell: Die Seiten sind in der Schweiz nicht beworben, und für die Werbung für in der Schweiz unerlaubte Geldspiele gilt ein Verbot. Wer das Geschäft nicht bewirbt, steht im Vergleich anders da, nicht besser.

Anbieter Schweizer Bewilligung Veranstalterin bzw. angegebene Lizenz Angebot
Swisslos Sporttip ja, Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel Lotterien und Sportwetten für das Swisslos-Vertragsgebiet
Loterie Romande Jouez Sport ja, Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS Loterie Romande, Sitz Lausanne Sportwetten für FR, GE, JU, NE, VD und VS
Rollbit nein, ohne Bewilligung keine Angabe nicht bewertbar
Betwinner nein, ohne Bewilligung keine Angabe nicht bewertbar
bet-at-home nein, ohne Bewilligung keine Angabe nicht bewertbar
BetAlright nein, ohne Bewilligung keine Angabe nicht bewertbar
WirWetten nein, ohne Bewilligung keine Angabe nicht bewertbar
BetOnRed nein, ohne Bewilligung keine Angabe nicht bewertbar
Wettigo nein, ohne Bewilligung keine Angabe nicht bewertbar
Bruce Bet nein, ohne Bewilligung keine Angabe nicht bewertbar

Die Spalte mit dem Begriff «nicht bewertbar in diesem Vergleich» sollte man so verstehen, wie sie gemeint ist: nicht als Wertung, sondern als Zurückhaltung. Zu den sechs ausländischen Brands ist der Punkt, der die Bewertung tragen würde, nicht vorhanden. Damit bleibt nur eine Aussage übrig, und sie betrifft alle sechs gleich: Ohne Schweizer Bewilligung gibt es keine Schweizer Aufsicht, kein Sperrregister und keinen Schweizer Rechtsweg.

Was ein Monat Spielbudget im Durchschnitt kostet

Rechnen wir es an einer Zahl, die für einen durchschnittlichen Wettenden keine Utopie ist. Angenommen werden ein monatliches Spielbudget von CHF 1’000, das einmal umgesetzt wird, und ein zweiseitiger Markt mit Quoten von 1.90 und 1.90. Diese beiden Kurse sind ein Rechenbeispiel und keine abgerufene Quote. Über beide Ausgänge des Marktes ergibt sich ein Auszahlungsquotient von rund 95 %, das heisst eine Marge des Buchmachers von rund 5 %. Diese Marge liegt in jedem Kurs, gleich welcher Ausgang gewinnt.

Auf CHF 1’000 Umsatz und diese Marge bezogen, liegt der erwartete Verlust bei rund CHF 50 pro Monat. Das ist kein Vorwurf an eine einzelne Wette. Es ist das, was bei einer grossen Zahl vergleichbarer Wetten übrig bleibt, und es ist der Betrag, den ein Spielbetrieb unabhängig vom Ausgang mit einiger Zuverlässigkeit mitnimmt. Wer nur einen Bruchteil seines Guthabens setzt, merkt davon weniger in einem Monat und mehr in einem Jahr.

Auf ein Jahr hochgerechnet sind das rund CHF 600. Diese Zahl ist der Grund, weshalb das Auslandangebot im Vergleich so attraktiv wirkt: Der Bonus, der die Leute dorthin zieht, ist in der Regel deutlich kleiner als die Summe, die im ersten Jahr über die Marge verschwindet. Bei einem Bonus, der an Umsatzbedingungen geknüpft ist, verschiebt sich dieser Betrag nicht zuungunsten des Anbieters. Die Bedingungen entscheiden, was der Bonus wert ist.

Und der Vergleich mit einem Schweizer Anbieter? Auch dort liegt eine Marge in jedem Kurs. Die Limiten sind anders, die Auszahlung nicht. Der erwartete Verlust von rund CHF 50 im Monat gilt unabhängig davon, ob der Wettschein bei einem bewilligten oder einem nicht bewilligten Anbieter liegt.

Was folgt, wenn die Wette steht

Der Ablauf beginnt mit einer Limite, nicht mit einem Wettschein. Wer sich zum ersten Mal bei einem Schweizer Anbieter einloggt, setzt Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage, in dieser Reihenfolge, bevor er ernsthaft weiterkommt. Diese drei Zahlen sind der einzige Augenblick im Swiss-Prozess, in dem man über das eigene Verhalten entscheidet, während man noch nüchtern ist. Wer hier eine unrealistische Zahl einträgt, holt sie später nicht mehr zurück, weil eine Erhöhung erst nach 72 Stunden greift. Wer falsch kalkuliert, merkt das am falschen Ende des Monats.

Dann kommt die Registrierung, und mit ihr die Prüfung, die kein Umweg ist, sondern der Zweck. Wer Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet nicht belegen kann, bekommt kein Konto. Wer schon einmal gesperrt wurde, bekommt auch keines. Diese Reihenfolge ist die eigentliche Härte des Systems: Die Prüfung kommt vor der ersten Wette, nicht nach der ersten grossen Auszahlung.

Bleibt die Frage, was passiert, wenn eine Auszahlung verweigert wird. Bei einem bewilligten Anbieter gibt es einen Weg, den man gehen kann, und die Aufsicht hat mit der Bewilligung auch die Aufsicht über die Regeln des Anbieters. Bei einem Anbieter ohne Bewilligung gibt es diesen Weg nicht. Genau das ist die Auskunft, die aus allen Paragrafen dieses Textes übrig bleibt, wenn man sie auf eine Zeile bringt. Bewilligung klingt nach Bürokratie. Sie ist der Ort, an dem ein Anspruch durchgesetzt werden kann.

Was passiert mit gesperrten Domains – Sperrliste der Gespa

Das Gesetz nennt den Mechanismus in einem Satz, und die Aufsicht nennt in ihrem Jahresbericht die Zahl dazu. Gesperrt wird der Zugang zu online durchgeführten, in der Schweiz nicht bewilligten Geldspielen, deren Veranstalterin ihren Sitz im Ausland hat oder ihn verschleiert (Art. 86 Abs. 2 BGS). Betroffen sind damit Anbieter mit Sitz im Ausland, und es betrifft Domains, nicht Firmen.

Ein Punkt ist für Betroffene wichtiger als die Technik: Die Domain, die man heute anklickt, kann in einigen Wochen gesperrt sein, und die Sperrung trifft die Domain, nicht die Firma. Wer den Namen im Kopf behält, findet das Angebot weiter. Der Eintrag einer Sperre ist damit ein Signal über die Bewilligungslage, keine Garantie für den Zugang.

Was ein gesperrter Zugang für den Nutzer bedeutet, ist damit eine Frage des Zufalls. Wer auf eine gesperrte Domain stösst, merkt, dass die Schweizer Behörden sich mit dieser Adresse befasst haben. Wer nie darauf stösst, weil der Anbieter schon eine neue hat, merkt davon nichts. Die Zahl von Ende 2025, 671 Domains auf der Sperrliste und keine einzige Einsprache, beschreibt beide Seiten dieses Zufalls.

Der praktische Rat, gemessen an einer Zahl

Wer nicht vorhat, sein Verhalten zu ändern, findet hier keine Ausrede. Wer sein Spielbudget kennt und bei einem bewilligten Anbieter liegt, weiss, wo seine Auszahlung herkommt, wer im Streitfall zuständig ist und warum ein Konto auf den eigenen Namen keine Schikane, sondern der Preis eines durchsetzbaren Anspruchs ist. Wer bei einem ausländischen Anbieter liegt, hat in der Regel dieselbe Quote, aber keinen dieser Punkte.

Der Vergleich zwischen beiden Wegen lässt sich mit den Zahlen dieser Seite und ohne Wertung in zwei Sätzen zusammenfassen. Bei bewilligten Anbietern gelten Verlustlimiten von CHF 9’999 beziehungsweise CHF 1’000 für unter 21-Jährige, eine Sperre, die auf ein schweizweites Register zugreift, und eine Höchsteinsatzlimite von CHF 1’000 je Einzel- oder Kombinationswette. Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gibt es keine dieser Zahlen, dafür aber keine Möglichkeit, sie einzuklagen.

Wer haftet, wenn eine Auszahlung ausbleibt

Der Anbieter ohne Bewilligung. Nicht die Aufsicht, die keine Handhabe hat, nicht der Zahlungsdienstleister, gegen den keine Eingriffsmöglichkeit besteht, und nicht der Schweizer Gesetzgeber, der seinerseits die Person nicht belastet. Wer bei einem nicht bewilligten Anbieter wettet, hat zivilrechtlich einen Anspruch gegen eine Firma im Ausland, deren Vertragsbedingungen er akzeptiert hat. Wie sich das auszahlt, hängt vom Wohnsitz dieser Firma und von der Frage ab, ob die Einziehung von Einsätzen und Gewinnen einem Verfahren gegen den Anbieter vorgreift.

Die fehlende Strafbarkeit nimmt also nichts mit. Sie schützt nur davor, dass man selbst zur Hauptperson wird. Die Hauptperson bleibt in jedem Fall der Anbieter, und das Geld, das bei ihm liegt, ist kein Guthaben, das jemand für den Nutzer hält, wenn er nicht will. Wer das verstanden hat, hat den wichtigsten Satz dieser Seite verstanden: Eine fehlende Strafbarkeit ist kein Ersatz für eine Bewilligung.

Was ein Gratisspielguthaben und eine Freiwette voneinander unterscheidet

Das Gesetz nennt den einen Begriff, der Markt den anderen, und der Unterschied ist praktisch relevant. Gratisspiele oder Gratisguthaben brauchen die vorherige Zustimmung der Aufsicht (Art. 75 Abs. 2 BGS); im Jahr 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Ein Gratisspielguthaben ist damit kein Marketinginstrument, sondern ein erlaubnispflichtiges Angebot mit einem Deckel auf der Zahl der Bewilligungen.

Davon zu unterscheiden sind Freiwetten und Gratiswetten, wie sie auf dem internationalen Markt heissen. Sie sind keine gesetzliche Kategorie. Wer eine solche Wette annimmt, gewinnt im Erfolgsfall in der Regel den Nettogewinn, nicht den Einsatz, und die Menge der Bedingungen dahinter ist Teil des Produkts. Eine Freiwette, die man nicht innerhalb der Frist einsetzen kann, ist am Ende keine Freiwette.

Wer sich für ein Angebot interessiert, liest deshalb nicht die Zahl auf dem Werbebanner, sondern die Bedingungen: die Frist, die Mindestquote, die der Einsatz erfüllen muss, den Umsatz, der vor einer Auszahlung zu erfüllen ist, und die Obergrenze des Gewinns. Der eigentliche Betrag, der am Ende übrig bleibt, steht nie auf dem Banner, und er ist immer kleiner als dieser.

Worauf dieser Vergleich nicht hinauswill

Er will nicht behaupten, dass jede ausländische Seite schlecht ist. Manche arbeiten seit Jahren, haben funktionierende Auszahlungen und eine erreichbare Kundenbetreuung. Diese Seite sagt nicht, dass eine Wette im Ausland schlecht ist. Sie sagt, dass ihr Rechtsweg ins Ausland führt, und dass bei einer Schweizer Bewilligung der Rechtsweg im Inland bleibt. Das ist kein Detail, sondern das Produkt, das hier verkauft wird.

Er will auch nicht behaupten, dass bewilligte Anbieter in jeder Beziehung überlegen sind. Bei den Höchsteinsätzen ist Swisslos mit CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette klar beschränkt. Bei der Produktpalette, den Sportarten und den Märkten ist die Auswahl enger, und das ist beabsichtigt. Die Aufsicht hat die Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten in einem Verzeichnis zusammengetragen, und was dort nicht steht, wird nicht angeboten. Diese Enge ist der Preis der Durchsetzung. Sie ist nicht ein Fehler des Systems, sondern seine Wirkung.

Welche Marken die Werbung macht, und welche die Bewilligung

Ein Anbieter, der in der Schweiz mit Werbung auftritt und keine Bewilligung hat, verletzt den Werbeverbotstatbestand. Werbung wird im Gesetz an einer einzigen Stelle behandelt und ist nicht das Produkt, das hier bewertet wird. Wer sich für eine der sechs ausländischen Marken interessiert, findet in dieser Übersicht keine Aussage über Spielstärke, Quoten oder Zahlungswege. Was er findet, ist die Einordnung: ohne Schweizer Bewilligung, kein schweizweites Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg.

Bleibt die Frage, wohin die Wahl trotzdem fällt. Bei einer Sportwette in der Schweiz geht sie an eines der beiden bewilligten Häuser, und wer nicht im Vertragsgebiet eines der beiden wohnt, findet hier kein weiteres. Das ist die ganze Wahl, und sie fällt kleiner aus als die Werbefläche, die sie umgibt.

Swisslos Sporttip: der einzige, dessen Vertragsgebiet die halbe Schweiz deckt

Die Bewilligung ist hier kein Anhängsel, sondern das ganze Geschäftsmodell, und deshalb ist sie zuerst zu nennen. Swisslos veranstaltet Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019. Das Unternehmen ist eine Genossenschaft mit Sitz in Basel und trägt den Namen SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft. Unter dem Namen Sporttip tritt sie in Erscheinung, und wer sich vorstellt, dass die Bewilligung hier nur eine Ergänzung eines Wettangebots sei, hat die Sache genau auf dem Kopf.

Der Vertragskreis umfasst die Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich, dazu den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Wer hier lebt, kann ein Konto eröffnen; wer nicht hier lebt, kann nicht. Diese Grenze ist hart und nicht verhandelbar, und sie ist wahrscheinlich der Punkt, an dem die meisten Interessierten aus Deutschland hängen bleiben, bevor sich die Frage nach einer Lizenz überhaupt stellt.

Der zweite Charakterzug ist die Einengung des Einsatzes. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1. Bei einer Systemwette erlaubt sie bis CHF 10’000, bei einer Einzel- oder Kombinationswette bis CHF 1’000. Änderungen der Limiten sind jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Die letzte Regel ist die harte: Nicht eine Ermahnung, nicht eine Rückfrage, sondern die Ablehnung eines Wettscheins.

Für die Praxis ist der Punkt wichtiger als jede Quote. Wer CHF 1’000 auf einen Ausgang setzen will, wird bei Swisslos ab einem bestimmten Volumen gebremst, und das ist eine politische Entscheidung, nicht eine kaufmännische. Und im Verhältnis zu den ausländischen Vergleichsanbietern, die mit hohen Limits werben, ist es ein Unterschied, der sich nicht wegdiskutieren lässt. Wer in der Schweiz leben muss, um hier überhaupt zu spielen, kann mit einem einzigen Wettschein ohnehin nicht viel bewegen.

Fazit: Sporttip ist kein besonders ehrgeiziges Sportwettenangebot, sondern die Schweizer Version eines Angebots mit gesetzlichem Rückgrat, und die ist an ihren Einsätzen zu erkennen. Wer im Vertragsgebiet wohnt und die Begrenzung akzeptiert, bekommt einen Anbieter mit klarer Rechtsstellung; wer dort wohnt und hohe Einsätze sucht, findet sie hier nicht.

Loterie Romande Jouez Sport: Westschweiz mit anderer Firma, gleicher Schranke

Hier ist die Bewilligung der Grund, weshalb der Anbieter überhaupt existiert. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis. Die Kontaktadresse lautet Avenue de Provence 14 in Lausanne; sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Das ist ein anderer Organisationstyp als in der Deutschschweiz, und das ist kein Zufall. Der Vertrieb läuft über Läden, Kioske und Tankstellen, und das Konto im Internet ist die Ergänzung dazu, nicht der Ersatz.

Die Firma sitzt in Lausanne, das Produkt heisst anders, die Struktur ist staatlich getragen, und die Wahrscheinlichkeit, dass sich an dieser Konstellation etwas ändert, ist gering. Wer die Sache mit dem Domain-Hopping kennt, versteht diese Stabilität richtig: Ein Anbieter mit Sitz im Inland kann nicht durch eine neue Domains ersetzt werden, weil er nicht durch eine Domain existiert. Was diese Stabilität kostet, ist die engere Auswahl: In der Westschweiz gibt es nur diesen einen Anbieter, und in der Deutschschweiz nur den anderen. Wer in Genf lebt, kann nicht auf Sporttip ausweichen, weil die Bewilligung an ein Gebiet gebunden ist.

Und was die Praxis angeht, ist die einzige Zahl, die etwas über die Reichweite sagt, die Zahl der Verkaufsstellen: 2’350. Wer heute Wetten auf einem Telefon abschliesst, mag das für eine Fussnote halten. Es erklärt, weshalb in der Westschweiz ein Sportwettenangebot jahrzehntelang funktioniert hat, ohne dass jemand eine App brauchte. Für die heutige Entscheidung ist das insofern relevant, als es den Charakter des Angebots erklärt. Es geht nicht um Geschwindigkeit.

Fazit: Jouez Sport ist die einzige Option für Wettende in den sechs Westschweizer Kantonen, und diese Ausschliesslichkeit ist der interessante Teil. Die Enge des Angebots folgt aus derselben Bewilligung, die sie garantiert.

Rollbit: kein Schweizer Papier, dafür ein glattes Auftreten

Die Bewilligungslage ist eindeutig: Kein Schweizer Permit. Nur Swisslos und Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten. Eine ausländische Lizenz hat hier keine Wirkung (Art. 4 BGS). Der Anbieter ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, bietet keinen Rechtsweg, und seine Domains können gesperrt werden.

Diese Einordnung ist kurz. Wer eine Bewilligung als Formalie abtut, sollte an dieser Stelle einen Moment innehalten. Der Satz «keine Schweizer Bewilligung» bedeutet nicht, dass der Anbieter schlecht arbeitet. Er bedeutet, dass es hier niemanden gibt, der ihm Vorgaben macht. Und dieser Satz gilt für die sechs folgenden Marken in identischer Form, weshalb ich ihn hier einmal in voller Länge ausspreche und nicht in jeder Einzelbewertung wiederhole.

Was ein Wettender aus der Schweiz dazugewinnen kann, ist eine andere Frage, und sie betrifft nicht die Bewilligung. Es geht hier nur um die Einordnung.

Fazit: Rollbit ist in dieser Liste der erste Fall eines Musters, das sich bei den folgenden Marken wiederholt: ein ausländisches Angebot mit einer Lizenz, die in der Schweiz nichts bewirkt, und einem Nutzer, der das merken wird, wenn er sie braucht.

Betwinner: grosse Namen, unbekannte Lizenz

Der Anbieter trägt keinen Schweizer Permit, und damit ist der Rahmen gesetzt. Nur Swisslos und Loterie Romande dürfen hier Sportwetten veranstalten. Angegeben wird eine Lizenz, die in der Schweiz keine Wirkung hat (Art. 4 BGS). Es besteht keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, und einen Schweizer Rechtsweg gibt es nicht. Auch diese Domains können auf die Sperrliste gesetzt werden.

Wer an dieser Stelle nach einer Bewertung der Quoten oder der Anzahl der Sportarten sucht, findet sie nicht. Was bleibt, ist die Feststellung, die für diese Marke und die nächste in gleicher Weise gilt und deshalb nicht wiederholt wird: Ohne Bewilligung gibt es hier keinen Anspruch, den man in der Schweiz durchsetzen könnte.

Fazit: Der Name ist gross, die Bewilligungslage leer. Wer hier etwas anderes erwartet hat, hat die Schweizer Aufsicht falsch verstanden.

bet-at-home: international bekannt, hier ohne Bewilligung

Ein Name, der in Europa bekannt ist. Kein Schweizer Permit. Nur Swisslos und Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten. Die Lizenz hat hier keine Wirkung (Art. 4 BGS), es gibt keine Verbindung zum Sperrregister, keinen Rechtsweg, und die Domains sind für eine Sperrung durch die Gespa anfällig.

Und hier lohnt sich ein Punkt, der aus der Aufsichtsseite stammt: Marken tauchen im Zusammenhang mit Domain-Hopping auf, und bet-at-home ist eine davon. Die Domain ist die Einheit, die gesperrt wird, und die Marke wechselt sie. Für den Nutzer heisst das: Derselbe Name, eine neue Adresse.

Wer hier eine Empfehlung sucht, findet keine. Die Bekanntheit einer Marke ist kein Kriterium, das die Schweizer Aufsicht kennt.

Fazit: bet-at-home hat von allen ausländischen Marken den grössten Wiedererkennungswert und die schwächste Position in dieser Liste. Wer Bekanntheit mit Sicherheit verwechselt, findet hier die Probe aufs Exempel.

BetAlright: Bekanntheit ohne Bewilligung

Dieser Fall ist klar. Kein Schweizer Permit. Nur Swisslos und Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten, und eine ausländische Lizenz hat hier keine Wirkung (Art. 4 BGS). Die Verbindung zum Sperrregister fehlt, der Rechtsweg ist nicht vorhanden, und die Domains können von der Gespa blockiert werden.

Wer wissen will, ob eine Seite die Sportarten anbietet, die er sucht, muss einen anderen Weg finden als eine Bewertung, die hier nicht möglich ist. Für die Schweizer Rechtsposition spielt die Frage nach dem Wettangebot ohnehin keine Rolle.

Fazit: BetAlright steht hier für denselben Punkt, den die ganze Liste trägt: die Bewilligung ist der einzige Teil, der in dieser Schweiz verbindlich ist, und sie fehlt.

WirWetten: viele Aktionen, kein Schweizer Permit

An diesem Anbieter wird die Werbeseite des Problems sichtbar. Für den Schweizer Markt fehlt eine Bewilligung, da nur Swisslos und Loterie Romande Sportwetten veranstalten dürfen. Eine ausländische Lizenz hat keine Wirkung (Art. 4 BGS), es gibt keine Verbindung zum Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg, und die Domains können von der Gespa blockiert werden.

Namen, die den Anschein erwecken, als seien sie in der Schweiz beheimatet, sind auf dem Markt verbreitet. Was sie in der Schweiz belegen, hängt davon ab, ob eine Bewilligung dahintersteht. Ohne sie ist der Name eine Behauptung, und die Bestätigung fehlt.

Fazit: WirWetten zeigt, wie einfach es ist, mit einem Namen die Nähe zum Schweizer Markt zu behaupten, und wie wenig es dafür braucht. Die Bewilligungslage spricht eine andere Sprache als der Name.

BetOnRed: ohne Bewilligung, mit App-Oberfläche

Der Bequemlichkeitsaspekt ist kein Ersatz für eine Bewilligung. Kein Schweizer Permit. Es gibt keine Wirkung nach BGS, kein Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg, und die Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden.

Eine aufgeräumte Oberfläche ist kein Beweis für irgendetwas. Sie ist das Erste, was man sieht, und das Letzte, was im Fall einer Auszahlung hilft. Eine Bewertung der Handhabung des Angebots ist hier nicht möglich, und deshalb bleibt es bei der Feststellung der Bewilligungslage.

Fazit: BetOnRed steht für eine Kategorie von Seiten, die sich technisch nichts vorwerfen lassen müssen und rechtlich nichts beweisen können.

Wettigo: ohne Schweizer Permit

Die Gruppe wächst, die Prüfung bleibt dieselbe. Kein Schweizer Permit. Es gibt keine Wirkung nach BGS, keine Verbindung zum Sperrregister, keinen Rechtsweg, und die Domains können durch die Gespa gesperrt werden.

Wer eine Übersicht über verschiedene Anbieter sucht, findet hier dieselbe Einordnung wie bei den drei vorangegangenen Marken. Der Vergleich zwischen ihnen ergibt in der Schweiz keine Unterschiede, weil keiner von ihnen eine Bewilligung vorweisen kann. Wo es keine Bewilligung gibt, gibt es auch kein Kriterium, nach dem man sie unterscheiden könnte.

Fazit: Wettigo ist eine Marke, deren Bewertungspotenzial in dieser Hinsicht mit der Bewilligung endet. Was bleibt, ist ein Name ohne Schweizer Papier.

Bruce Bet: neuer Name, dieselbe Ausgangslage

Der letzte Punkt zeigt die Struktur am klarsten. Kein Schweizer Permit. 4 BGS).

Was einen Newcomer von einem bekannten Namen unterscheidet, betrifft den Markt. Für den Schweizer Anspruch sind beide Null, weil keiner von beiden eine Bewilligung hat. Kein Schweizer Permit. 4 BGS).

Fazit: Bruce Bet bestätigt am Ende der Liste nur, was an ihrem Anfang stand: Ohne Bewilligung ist der Unterschied zwischen einem neuen und einem bekannten Namen die Frage, wie lange es dauert, bis jemand hinsieht.

Woran ein Anbieter mit deutscher Lizenz in der Schweiz zu erkennen ist

Die Antwort liegt nicht in einem Siegel, sondern in einer Reihenfolge. Erscheint der Anbieter nicht auf der Liste der bewilligten Veranstalter, hat er keine Bewilligung. Verlangt er keine Angabe zum Wohnsitz im Vertragsgebiet, hat er keine Bewilligung.

Auf der Website eines Anbieters lässt sich das an drei Stellen prüfen: an den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen die Veranstalterin mit Sitz und Bewilligung genannt sein muss; an der Registrierung, in der eine Adresse im Vertragsgebiet verlangt wird; an der Auszahlung, die nur auf ein Konto auf den eigenen Namen möglich ist (Art. 50 Abs. 2 VGS). Fehlt einer dieser Punkte, fehlt die Bewilligung, und zwar unabhängig davon, welche Länderflagge im Fussbereich der Seite zu sehen ist.

Für die Schweiz besteht die Folge darin, dass eine ausländische Lizenz nicht als Teil einer Schweizer Bewilligung gewertet wird. Wer sich auf eine Domain verlässt, die auf der Sperrliste steht, verlässt sich auf eine Adresse, die morgen anders heissen kann.

Wie sich die Sportwetten steuerlich unterscheiden

Gewinne aus Schweizer Grossspielen sind bis zu einem Freibetrag je Einzelgewinn steuer- und verrechnungssteuerfrei; ab dem 1. Januar 2026 beträgt dieser Freibetrag CHF 1’071’000, im Jahr 2025 lag er bei CHF 1’070’400. Je nach Kanton gilt ein abweichender Betrag. Oberhalb der Schwelle behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ein.

Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind. Die Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt sie dagegen unabhängig vom Betrag als vollumfänglich steuerbares Einkommen. Diese Praxis gilt nicht in jedem Kanton, und deshalb steht hier «je nach Kanton» und nicht ein einzelner Satz.

Für die Praxis heisst das, dass ein Gewinn im Ausland nicht einfach ohne Erklärung bleibt; er kann in der Steuererklärung zu deklarieren sein, während ein Schweizer Gewinn in der Regel unter dem Freibetrag bleibt. Wer grössere Beträge gewinnt, sollte sich an einen Steuerberater oder an die kantonale Steuerverwaltung wenden.

Wie die Sperrliste der Gespa funktioniert

Die Liste wird von der Gespa geführt, mit einer Allgemeinverfügung im Bundesblatt veröffentlicht, und die Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Gegen diese Verfügung kann die betroffene Veranstalterin innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 87 BGS). Ob eine Sperre gilt, hängt also nicht nur von der Sache ab, sondern auch von der Frist.

Die Umsetzung übernehmen die Schweizer Fernmeldedienstanbieter per DNS-Sperre. Seit der ersten Liste vom 3. September 2019 waren es bis zum Stand vom 25. August 2026 insgesamt 29 Listenversionen. Ein Wettender merkt davon nichts, solange er nicht auf eine gesperrte Domain stösst.

Wichtiger als die Technik ist die Grenze der Sperre. Gesperrt werden Domains, nicht Anbieter, und Anbieter wie Interwetten oder Bet-at-Home schalten nach Sperrungen oft innert weniger Stunden neue Domains auf; die Aufsicht nennt das Domain-Hopping und bezeichnet es selbst als Grenze der Zugangssperre. Eine Sperrliste ist damit eine Momentaufnahme, keine Garantie.

Ist eine ausländische Lizenz für einen Wettanbieter in der Schweiz gültig?

Nein. Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Eine deutsche, maltesische oder Curaçao-Lizenz hat hier keine rechtliche Wirkung. Der Anbieter ohne Schweizer Bewilligung darf in der Schweiz keine Sportwetten veranstalten.

Wer darf in der Schweiz online Sportwetten anbieten, und woran ist eine Bewilligung erkennbar?

Anbieten dürfen ausschliesslich Swisslos und die Loterie Romande, online unter den Namen Sporttip und Jouez Sport. Erkennbar ist eine Bewilligung am Eintrag als Veranstalterin in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an der Sitzangabe und an der Aufsicht durch die Gespa. Die Aufsicht der Spielbanken ist für Sportwetten nicht zuständig.

Welche Ansprüche haben Wettende, wenn ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung eine Auszahlung verweigert?

Gegenüber dem Anbieter besteht nur der vertragliche Anspruch nach dessen ausländischem Recht und Gerichtsstand. Eine Schweizer Aufsicht kann nicht einschreiten, weil keine Bewilligung vorliegt. Einsätze und Gewinne können ausserdem im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.

Was ist die Sperrliste der Gespa, und wie werden gesperrte Domains umgesetzt?

Die Sperrliste erfasst Domains von Anbietern mit Sitz im Ausland, die in der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspiele durchführen (Art. 86 Abs. 2 BGS). Sie wird per Allgemeinverfügung im Bundesblatt veröffentlicht, Einsprachefrist 30 Tage (Art. 87 BGS), und die Schweizer Fernmeldedienstanbieter setzen sie per DNS-Sperre um.

Macht sich eine Person strafbar, die bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wettet?

Nein. Spielerinnen und Spieler machen sich nicht strafbar, wenn sie nicht bewilligte Online-Geldspielangebote nutzen. Bestraft wird die Veranstalterin: bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, bei gewerbs- oder bandenmässiger Begehung bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Für Wettende bestehen keine Sozialschutz- oder Fairnessvorgaben, die durchsetzbar wären.

Wie sind Gewinne ausländischer Anbieter im Vergleich zu Sporttip oder Jouez Sport steuerlich zu behandeln?

Bei einem Schweizer Anbieter gilt ein Steuerfreibetrag von CHF 1’071’000 ab dem 1. Januar 2026 (2025: CHF 1’070’400), je nach Kanton abweichend; darüber werden 35 % Verrechnungssteuer einbehalten. Ausländische Gewinne unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, sind nach der Praxis des Kantons Thurgau aber vollumfänglich steuerbares Einkommen. Steuerberater fragen.

Inhalt erstellt vom Team «gratistippsch.com»