Wettanbieter mit gratis Startguthaben im Check: zwei bewilligte Wege und viele, die keine Bewilligung haben
Ein Startguthaben klingt nach einem Geschenk, das man annimmt oder liegen lässt. In der Schweiz ist es etwas anderes: eine Werbemassnahme, die der Aufsicht vorher gemeldet und von ihr bewilligt werden muss, bevor auch nur ein Franken Gratisspielguthaben an einen neuen Spielenden geht. Wer das einmal verstanden hat, sieht die Landschaft mit anderen Augen. Hier bekommt man selten viel, aber was man bekommt, hat einen Absender, eine Aufsicht und einen Rechtsrahmen. Dort draussen verspricht die Werbung deutlich mehr, und der Absender ist niemand, den man in der Schweiz zur Rechenschaft ziehen kann.

Stand: 29. Oktober 2026. Geprüft gegen die Bewilligungs- und Aufsichtsdokumente der Gespa, die Spielregeln und Teilnahmebedingungen von Sporttip und die Reglemente der Loterie Romande.
Neukundenangebote mit Startguthaben: was wirklich dahintersteht
Die Menge, die eine Aktion bewirbt, sagt fast nichts über die Aktion. Entscheidend sind drei Dinge, und keines davon steht in der Schlagzeile: wie lange das Guthaben gültig bleibt, welche Mindestquote für eine Wette mit dem Guthaben gilt und ob der Einsatz zurückfliesst, wenn die Wette gewinnt.
Der letzte Punkt ist der wichtigste und der am wenigsten gelesene. Wenn ein Einsatz nicht zurückfliesst, dann zahlt der Veranstalter im Gewinnfall nur den Nettogewinn aus. Das ist in der Schweizer Terminologie kein Detail, sondern der Normalfall: Gratisspielguthaben aus einer Promotion ist nicht auszahlbar. Das heisst auch, ein Guthaben lässt sich nie in Bargeld verwandeln, sondern nur in Wetten.
In den Aktionen, die der Schweizer Markt tatsächlich kennt, stecken Beträge, die in der Werbung nicht gut aussehen. Bei der Loterie Romande lief die Aktion «Jouez Sport – Patinoires et Stades» vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an sieben Aktionstagen. Wer innerhalb von sieben Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, bekam CHF 10 Spielguthaben, insgesamt waren 7’000 Stück vorgesehen, gültig 30 Tage und nicht auszahlbar. Das ist die Realität einer bewilligten Schweizer Aktion: ein Verteilmechanismus, eine harte Stückzahl, ein kurzes Fenster.
In der Werbung der ausländischen Seiten, die im Abschnitt ‚Vergleich von Aktionen: Bedingungen, Laufzeit und Auszahlbarkeit‘ aufgeführt sind, stehen andere Zahlen. Diese Zahlen sind in der Schweiz nicht bewilligt, und das ist keine Spitzfindigkeit, sondern der Punkt. Wer heute auf einer solchen Seite ein grosses Startguthaben annimmt, nimmt es unter Bedingungen an, die nicht von einer Schweizer Behörde geprüft wurden.
Welche Wege überhaupt offenstehen
Den ersten Weg gehen Menschen, die in einem Kanton wohnen, in dem Swisslos tätig ist, und dort ein Konto eröffnen. Sie kommen an die Aktion ‚Jouez Sport – Patinoires et Stades‘ der Loterie Romande nur, wenn sie im westlichen Kantonsgebiet wohnen. Wer in Zürich wohnt, sieht die Westschweizer Aktion nie. Die beiden bewilligten Veranstalter schliessen sich also in ihrer Grösse nicht gegenseitig aus, aber sie kommen sich nicht ins Gehege, weil ihre Einzugsgebiete nebeneinander liegen.
Den zweiten Weg gehen Menschen, die auf einer ausländischen Seite spielen. Sie sehen grössere Zahlen, schnellere Registrierung ohne Ausweisprüfung und manchmal mehr Märkte. Sie zahlen den Preis in einem anderen Kapitel: keine Schweizer Bewilligung, kein Eintrag ins Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, wenn beim Auszahlen etwas hakt. Wer die Wahl trifft, trifft sie nicht zwischen mehr und weniger Bonus, sondern zwischen einem kleinen bewilligten Rahmen und einem grossen unbewilligten.
Auf diesem Bild lässt sich noch etwas anderes festhalten: Die beiden Wege unterscheiden sich in mehr als der Grösse eines Angebots. Sie unterscheiden sich darin, wer am Ende des Tages zuständig ist, wenn eine Auszahlung nicht kommt.
Vergleich von Aktionen: Bedingungen, Laufzeit und Auszahlbarkeit
Die Tabelle ordnet die zehn Plattformen nach dem Kriterium, das auf dieser Seite vor allem anderen zählt: ob sie eine Schweizer Bewilligung haben und wer als Veranstalter dahintersteht. Man kann ein Startguthaben nur in dem Rahmen nutzen, den die Bewilligung zieht. Beides hängt zusammen.
| Plattform | Schweizer Bewilligung | Veranstalter / meldende Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | ja, Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem Bundesgesetz über Geldspiele | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | ja, Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem Bundesgesetz über Geldspiele | Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande) |
| Betclic | nein, keine Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz gültige Lizenz; ausländische Meldung ohne Kraft in der Schweiz |
| Jackbit | nein, keine Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz gültige Lizenz; ausländische Meldung ohne Kraft in der Schweiz |
| IviBet | nein, keine Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz gültige Lizenz; ausländische Meldung ohne Kraft in der Schweiz |
| HornetBet | nein, keine Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz gültige Lizenz; ausländische Meldung ohne Kraft in der Schweiz |
| Unibet | nein, keine Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz gültige Lizenz; ausländische Meldung ohne Kraft in der Schweiz |
| BDMBet | nein, keine Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz gültige Lizenz; ausländische Meldung ohne Kraft in der Schweiz |
| DirectionBet | nein, keine Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz gültige Lizenz; ausländische Meldung ohne Kraft in der Schweiz |
| BillyBets | nein, keine Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz gültige Lizenz; ausländische Meldung ohne Kraft in der Schweiz |
Acht Zeilen sagen dasselbe, und das ist die Aussage. Es gibt in der Schweiz keine dritte Bewilligung und keine vierte. Das Geldspielgesetz überträgt den Kantonen das Recht, Lotterien und Sportwetten zu bewilligen, und die Kantone haben die Zahl der Veranstalter auf zwei begrenzt. Eine ausländische Bewilligung entfaltet in der Schweiz keine Wirkung, gleichgültig, welche Behörde sie erteilt hat. Wer sich also fragt, wo das beworbene Startguthaben herkommt, findet in der Tabelle zwei Herkünfte und acht Platzhalter.
Die Auszahlbarkeit unterscheidet sich zwischen den Gruppen grundsätzlich, nicht graduell. Auf der einen Seite steht ein Gratisspielguthaben, das nicht auszahlbar ist, aber innerhalb eines geregelten Kontos verwendet wird, mit Begrenzungen, mit einer Beschwerdemöglichkeit und mit einer Aufsicht, die Beschwerden entgegennimmt. Auf der anderen Seite steht eine Gutschrift, die man möglicherweise auszahlen kann, weil viele dieser Anbieter es gar nicht so genau mit der Trennung von Guthaben, Gutschrift und Bonus nehmen. Dass eine Regelung fehlt, kann in beide Richtungen ausschlagen: manchmal günstig für den Spielenden, manchmal nicht, und im Voraus weiss es niemand.
Genau diese Unvorhersehbarkeit ist der Preis. Eine Regel, die ich vorher lesen kann, kostet mich Kopfschmerzen, aber sie kostet mich nicht den Gewinn. Eine Regel, die nirgends steht, kostet mich zuerst den Gewinn und danach die Nerven.
Welche Grundlagen das Startguthaben in der Schweiz prägen
Ein Guthaben ist in der Schweiz nicht einfach Geld auf einem Konto. Swisslos und Loterie Romande arbeiten mit einem Wallet, und die Bedingungen, unter denen dieses Wallet gefüllt und geleert wird, sind Teil des Angebots. Wer ein Sporttip-Konto eröffnet, bezahlt ein über Online-Zahlungsmittel oder einen Einzahlungsschein aufgeladenes Guthaben, wobei der Mindestbetrag CHF 20 beträgt. In dreissig Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur machbar, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt.

Diese Grenzen gehören mit zum Bild. Sie sind nicht der Bonus, aber sie sagen, wie gross ein Konto überhaupt werden kann, bevor es voll ist. Wer kleine Beträge spielt, merkt sie nie. Wer viel spielt, merkt sie irgendwann.
Swisslos bietet PostFinance Pay als Zahlungsart zum Aufladen des Spielkontos an, und die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt. Ein Einzahlungsschein ist der andere Weg. Beide Wege laufen auf ein Spielerkonto, das auf eine geprüfte Identität lautet. Das ist der Rohstoff, aus dem jede Aktion in diesem Land gemacht ist: verifizierte Person, benanntes Konto, begrenzte Beträge.
Der sportliche Teil des Angebots ist ebenfalls durch die Bewilligung geformt. Swisslos darf nur Sportwetten anbieten, deren Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten auf der Liste der bewilligten Sportarten und Wettbewerbe der Aufsicht stehen. Was auf dieser Liste nicht steht, gibt es nicht: keine Wetten auf Politik, Wetter oder Fernsehsendungen, und E-Sport taucht in der Liste nicht auf. Wer ein Startguthaben auf einer bewilligten Plattform einsetzt, setzt es deshalb innerhalb eines Angebots ein, dessen Umfang anderswo festgelegt wurde. Bei einem ausländischen Anbieter ist der Umfang allein dessen Geschäftsentscheidung.
Eine Schweizer Besonderheit hat nichts mit dem Bonus zu tun, betrifft den Gewinn aber genauso: der Kombiboost der Sporttip gilt nur online für Vorwett-, Live- und Systemwetten und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen, wobei Einsatz und Gewinnerhöhung begrenzt sind. Quotenboosts gelten nur online für Vorwett-Einzelwetten auf eine Voraussage, Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz; beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung begrenzt, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost.
Darunter sitzt das eigentliche Fundament, und es steht in keinem Werbetext: Der Gewinnbetrag einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal der Gesamtquote, also dem Produkt der Einzelquoten, und wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf fünf Rappen genau abgerundet. Wer rechnen kann, sieht sofort, dass zwei Effekte in dieselbe Richtung arbeiten: eine Quote ist immer kleiner als die faire Quote, und der abgerundete Rappen geht ebenfalls an das Haus. Kein Grund zur Empörung, aber auch kein Grund, die Werbesprache nachzuplappern.
Rechtslage: Bewilligung, Aufsicht und die Grenzen des Erlaubten
Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes, das am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist. Zuständig ist die interkantonale Geldspielaufsicht in Bern, nicht die Eidgenössische Spielbankenkommission, die nur die Kasinos beaufsichtigt. Eine Bewilligung braucht zwei Teile, eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel, und sie gilt nur in der Schweiz. Ein ausländischer Anbieter, der auf einer Insel-Lizenz oder einer maltesischen Lizenz sitzt, hat damit in der Schweiz nichts in der Hand.

Gratisguthaben und Freispiele brauchen die vorherige Zustimmung der Aufsicht. Das ist die Vorschrift, die den ganzen Markt erklärt. In diesem Jahr gab die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Wer danach fragt, warum die Schweizer Aktionen so klein sind, hat hier die Antwort: nicht Sparsamkeit, sondern ein Bewilligungsverfahren, das jede einzelne Gratisleistung passieren muss.
Das Bundesrecht zieht den Rahmen für die Werbung nach. Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten. Werbung für ein Geldspiel, das in der Schweiz nicht bewilligt ist, ist verboten und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet. Es gibt keine tageszeitliche Sperre für Werbung, und es gibt auch keine Promo-Codes auf dieser Seite: ob und wie ein Guthaben beansprucht wird, steht in den Bedingungen des jeweiligen Veranstalters.
Was überhaupt Gegenstand einer Wette sein darf, schreibt nicht der Anbieter, sondern eine geschlossene Liste. Qualifikationsrunden stehen nur darauf, wenn sie ausdrücklich genannt sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie genannt sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe stehen nicht darauf, und Eckball- oder Kartenmärkte finden sich dort ebenfalls nicht. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen.
Auffällig ist der Umgang mit dem Live-Wetten: erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern die Bewilligung es vorsieht, und das Gesetz bindet das Live-Angebot nicht an bestimmte Märkte. Der Cash-Out dagegen ist gesetzlich nicht geregelt, und das gehört so auf die Seite: es ist eine Funktion, die jeder Veranstalter selbst anbietet oder nicht. Bei der Sporttip gibt es Cash-Out für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur für Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung; ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, er hängt vom Stand des Sportereignisses ab und kann jederzeit geändert werden.
Die Auszahlung ist an eine Kontobindung geknüpft. Gewinne und Guthaben gehen nur auf ein Zahlungskonto, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet. Anonyme Auszahlungen oder Auszahlungen in Kryptowährungen gibt es im bewilligten Schweizer Sportwettenangebot nicht; Kredite an Spielende sind verboten. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut, darüber wird bei bekannter Zahlungsverbindung innert drei Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen. Ein Guthaben aus einer Aktion fällt aus dieser Logik heraus: es ist Spielguthaben, kein Vermögen.
Beim Steuerniveau ist eine Unterscheidung wichtig, die in Diskussionen regelmässig durcheinandergerät. Gewinne aus einem in der Schweiz bewilligten Grossspiel, und die Steuerverwaltung nennt Sportwetten ausdrücklich, sind bis zu einem Freibetrag pro Einzelgewinn steuerfrei und werden erst darüber besteuert. Auf Bundesebene liegt die Schwelle ab dem 1. Januar dieses Jahres bei CHF 1’071’000, im Vorjahr lag sie bei CHF 1’070’400. Die kantonale Schwelle weicht ab: es gilt «je nach Kanton». Oberhalb der Schwelle behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die man über die Steuererklärung zurückholt. Ein gewöhnlicher Wettender gewinnt weit unterhalb dieses Betrags, zahlt also weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer auf seinem Gewinn. Eine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze gibt es nicht; wer von einer solchen Steuer liest, liest etwas Falsches. Für die eigene Situation führt der Weg zum Steuerberater oder zur kantonalen Steuerverwaltung.
Eine ausländische Seite stellt den Spielenden völlig anders dar. Gespielt wird ohne Schweizer Bewilligung, ohne Anschluss an das Sperrregister, ohne Schweizer Rechtsweg. Das Organisieren von Sportwetten ohne Bewilligung ist eine Straftat: bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre. Der Spielende wird nach der Rechtslage nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Und Gewinne aus einem ausländischen Anbieter sind nicht der Verrechnungssteuer unterworfen, wohl aber in einzelnen Kantonen als Einkommen steuerbar: die kantonale Praxis im Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als voll steuerbares Einkommen. Wer dort wohnt, versteuert den Gewinn vom ersten Franken an.
Die Aufsicht führt eine Liste der ausländischen Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS-Sperre blockieren. Die erste Liste stammt vom 3. September 2019, am Ende des vergangenen Jahres standen 671 Domains darauf. Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ausgewechselt, die Aufsicht nennt dafür Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele und führt bet365 als gelistet. Der Spielende, der über eine gesperrte Domain stolpert, hat also nicht das Ende der Welt gefunden, sondern nur das Ende dieser Domain.
Zwei Wege, zwei Kostenprofile. Der bewilligte Weg verkauft Ruhe: eine Aufsicht, ein Sperrregister, ein Rechtsweg, ein geprüftes Angebot, dafür zwei Veranstalter, geschlossene Listen, Wohnsitzpflicht und Identitätsprüfung. Der unbewilligte Weg verkauft Freiheit: mehr Angebot, mehr Märkte, keine Verifikation, dafür keinen Schutz und ein steuerliches Risiko, das je nach Kanton unterschiedlich gross ausfällt. Keiner der beiden Wege ist automatisch der sichere.
Verantwortungsvolles Spielen: Limiten, Sperren und was sie kosten
Limiten sind in der Schweiz nicht Sache des Staates, sondern Sache des Spielenden. Der Veranstalter ist verpflichtet, einen oder mehrere Höchstwerte für Einsätze oder Verluste pro Tag, Woche oder Monat zu verlangen. Gesetzlich gilt: eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung erst nach 24 Stunden. Swisslos und Loterie Romande setzen in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Diese Frist ist kein Schikane, sondern eine Bremse gegen den Impuls nach einer verlorenen Wette.
Vor der ersten Teilnahme an der Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für ein, sieben und dreissig Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils dreissig Tage möglich. Das ist die Stelle, an der viele ein Gratisguthaben falsch einordnen. Die Limite greift auch dann, wenn nur Guthaben aus einer Aktion eingesetzt wird. Ein Guthaben hebt keine Limite auf, und es erweitert auch nicht den Spielraum innerhalb einer Limite. Wer sein Startguthaben als zusätzlichen Freiraum betrachtet, hat die Logik übersehen: im Gegenteil muss vor der ersten Wette überhaupt eine Limite stehen, bevor ein Einsatz möglich ist.
Die Loterie Romande erlaubt Einzahlungen auf das Spielerkonto von höchstens CHF 10’000 pro dreissig Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, darüber auf das Konto der angegebenen IBAN, und Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Zwei Zahlen, die zusammengehören: ein Konto kann wachsen, aber ein Aktionsguthaben wächst nicht mit, weil es nie zu einem auszahlbaren Saldo wird.
Wer eine Pause braucht, kann sich bei Swisslos produktbezogen für einen bis einhundertachtzig Tage selbst sperren, ohne dass die Sperre vor Ablauf der Frist aufgehoben wird. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Kasinos einschliesslich Online-Kasinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre lässt sich nach dem Bundesrecht erst nach drei Monaten aufheben, und dabei wird eine Fachstelle einbezogen. Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden.
Zwei Regeln, die man nur selten hört und die beide wichtig sind. Gesperrte und minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne. Und: Schutz an den Verkaufsstellen ist nicht streng. Bei Testkäufen der Aufsicht im vergangenen Jahr wurde an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer minderjährige Spielende schützen will, sollte also nicht auf das Personal am Kiosk zählen. Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen, unter 18 Jahren ist die Teilnahme ausgeschlossen, und wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten.
Ein weiterer Punkt zur Kontoführung: registrieren kann sich nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet hat. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Das ist der Grund, weshalb ein Konto bei einem der beiden Schweizer Veranstalter nicht in ein paar Sekunden entsteht. Wer das als Hindernis empfindet, sollte es als genaue Beschreibung des Produkts lesen, das er bekommt.
Die zehn Plattformen im Einzelnen
Die Reihenfolge ist im Folgenden die des Vergleichs oben: zuerst die beiden bewilligten Veranstalter, dann die acht ausländischen Angebote, die in der Schweiz ohne Bewilligung auftreten. Die acht ausländischen Angebote stehen hier, weil ein Spielender ihnen begegnet und wissen sollte, was er vor sich hat.
Swisslos Sporttip (Swisslos.ch) mit dem grössten bewilligten Sportwettenangebot
Hinter Sporttip steht die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, die ihre Lotterien und Sportwetten auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 stützt. Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung liegen vor, die Aufsicht führt die interkantonale Geldspielaufsicht. Das Angebot reicht über den Kanton Tessin, das Fürstentum Liechtenstein und die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, die zusammen das Vertragsgebiet bilden. Ein Online-Konto ist nur für Personen offen, die dort wohnhaft sind.
Die Wetten selbst haben einen klar gezogenen Rand: Mindesteinsatz CHF 1 für Einzel- und Kombinationswetten, Höchsteinsatz CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 für eine Systemwette. Der Veranstalter kann die Limiten jederzeit und ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der jeweiligen Limite wird nicht angenommen. Ob ein Gratisguthaben auf der Plattform erhältlich ist, hängt allein von den dort veröffentlichten Teilnahmebedingungen der jeweiligen Aktion ab, und die stehen in den Bedingungen des Veranstalters, nicht in den Schlagzeilen.
Was das Publikum angeht, ist die Regel schmal und deutlich: ab 18 Jahren, unter 18 ausgeschlossen. Der Veranstalter verbietet Mitwirkenden an einem Wettereignis, auf genau dieses Ereignis zu wetten. Und wer sich registriert, muss im Vertragsgebiet wohnhaft oder gewöhnlich aufhältig sein, darf keine bestehende Spielsperre haben und darf nur ein einziges Konto führen.
Die technische Seite hat Eigenheiten, die den Alltag prägen. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert. Nimmt der Veranstalter eine solche Kombination irrtümlich ohne diese Funktion an, kann er die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis tatsächlich übertragen wird; Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, roter Karte oder Videoentscheid kann der Veranstalter Wetten mit Quote 1.00 werten. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind.
Ein Detail, das man mit Startguthaben in Verbindung bringen sollte: Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Eine Einsprache gegen eine verweigerte Auszahlung muss innert zehn Tagen per eingeschriebenem Brief erhoben werden. Wer ein Guthaben aus einer Aktion verschludert, hat also nicht nur das Guthaben verloren, sondern auch einen Teil der Frist, die für Ansprüche gilt.
Unterm Strich: Wer in der Deutschschweiz, im Tessin oder in Liechtenstein wohnt und Wert auf einen Rechtsweg legt, hat hier das grösste Sportwettenangebot des Landes und die vollständige Schweizer Aufsicht. Dafür sind die Aktionen klein, die Auszahlung eines Guthabens ist grundsätzlich ausgeschlossen, und ein Guthaben aus einer Aktion führt nie zu Bargeld. Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, und die Überweisung erfolgt innert fünf bis zehn Arbeitstagen. Diese zwei Gratisauszahlungen sind das eigentliche Geld in der Rechnung, nicht das Guthaben aus einer Aktion.
Loterie Romande Jouez Sport (jeux.loro.ch) mit dem kleinsten beworbenen Guthabensatz
Die Loterie Romande ist die zweite Veranstalterin, die die Kantone zugelassen haben. Sie betreibt Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Auch hier liegen Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel vor. Ein Online-Konto ist nur für Personen mit Wohnsitz in einem dieser sechs Kantone offen.
Die Aktion, die in der Westschweiz für Gesprächsstoff sorgte, ist die bereits erwähnte Hockey- und Stadionaktion mit CHF 10 Spielguthaben pro eingelöstem Code, befristet auf sieben Tage nach der Eingabe, verteilt an sieben Aktionstagen zwischen dem 17. Dezember 2025 und dem 10. März 2026 und auf 7’000 Stück begrenzt. Wer ausserhalb der Westschweiz wohnt, kommt nicht einmal an den Code heran, weil er in den Stadien der National League verteilt wurde.
Die Kontologik ist grosszügiger als bei der anderen Veranstalterin, aber das ist eine Frage des Massstabs. Einzahlungen auf das Spielerkonto sind bis höchstens CHF 10’000 pro dreissig Tage möglich, und das Wallet-Guthaben ist ebenfalls auf CHF 10’000 begrenzt. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Das klingt wie ein Schwellenwert, ist aber eine Frage der Bequemlichkeit: unter CHF 1’000 bleibt das Geld im Spielkonto liegen, und genau dort ist die Versuchung, es wieder einzusetzen, am grössten.
Ein Aktionsguthaben folgt dieser Logik nicht. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar, und daran ändert auch der Schwellenwert für Gewinne nichts. Wer mit einem solchen Guthaben einen Gewinn erzielt, bekommt den Gewinn, soweit es die Bedingungen vorsehen, aber nicht das Guthaben selbst.
Damit ist auch der Kern dieses Angebots benannt: Der beworbene Satz ist der kleinste der ganzen Liste, die Stückzahl ist gedeckelt, und der Anspruch besteht nur, wenn man im richtigen Kanton wohnt und zur richtigen Zeit im richtigen Stadion war. Das ist der Preis für einen Veranstalter, der jede einzelne Gratisleistung vorher bewilligen lassen muss. Wer im Westen der Schweiz wohnt, für den ist es trotzdem der einzige vollständig bewilligte Weg.
Betclic (Betclic.com): ohne Schweizer Bewilligung
Betclic tritt in der Schweiz ohne Bewilligung auf. Nur zwei Veranstalter dürfen hier Sportwetten anbieten, und Betclic ist keiner von ihnen. Eine ausländische Lizenz, welcher Art auch immer, hat in der Schweiz keine Kraft. Es gibt keinen Anschluss an das schweizerische Sperrregister, und es gibt keinen Schweizer Rechtsweg, wenn eine Auszahlung ausbleibt. Die Domains des Anbieters können auf die Sperrliste der Aufsicht gesetzt und per DNS blockiert werden.
Wer trotzdem dort spielt, muss mit den Mechanismen rechnen, die in der Schweiz für ausländische Grossspiele gelten: Gewinne sind nicht der Verrechnungssteuer unterworfen, können aber nach kantonaler Praxis als steuerbares Einkommen behandelt werden. Über konkrete Aktionsbedingungen lässt sich hier nichts sagen, weil in der Schweiz keine Unterlagen eines Schweizer Veranstalters vorliegen und ein ausländischer Anbieter seine Aktionsregeln jederzeit selbst umstellen kann.
Für wen kommt das in Betracht? Für Spielende, die ein grosses Wettprogramm suchen und das Auszahlungsrisiko bewusst selbst tragen. Der Betrag eines Startguthabens in der Werbung sagt dabei wenig, weil er nicht von einer Schweizer Stelle geprüft ist und die Bedingungen auf der Seite selbst nachgelesen werden müssen.
Jackbit (Jackbit.com): ohne Schweizer Bewilligung
Jackbit gehört zur zweiten Gruppe und hat keinen Schweizer Sitz, keine Schweizer Bewilligung und keinen Anschluss an das Sperrsystem. Wer hier ein Konto führt, führt es in einem Raum, in dem die schweizerische Aufsicht nicht anwesend ist.
Die Konsequenzen liegen auf der Hand und sind nicht verhandelbar: kein Schutz durch das Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Gerichtsstand, keine Schweizer Aufsicht über die Auszahlungspraxis. Dazu kommt die Sperrliste: Domains dieser Art können blockiert werden, und blockierte Domains tauchen an anderer Stelle wieder auf. Ein Wechsel der Domain bedeutet keinen Wechsel des Anbieters.
Das ist die Wahl, die hier angeboten wird: ein Betrieb ohne Aufsicht, der schneller ist und grössere Zahlen zeigt, gegen einen Betrieb mit Aufsicht, der langsamer ist und kleinere Zahlen zeigt. Die Grösse des beworbenen Guthabens ist in dieser Rechnung kein Vorteil, sondern ein Indiz dafür, wie wenig geprüft wurde.
IviBet (Ivibet.com): ohne Schweizer Bewilligung
IviBet ist ein ausländisches Angebot ohne Bewilligung für die Schweiz. Die Rechtslage lässt hier keine Spielräume: Eine Bewilligung aus einem anderen Land zählt in der Schweiz nichts, und die Aufsicht erteilt keine dritte Bewilligung für Sportwetten. Der Anbieter steht damit in derselben Reihe wie die anderen sieben.
Praktisch bedeutet das für einen Spielenden vor allem eines: Er prüft die Auszahlungsbedingungen selbst, weil niemand sonst es für ihn tut. Wann eine Auszahlung bearbeitet wird, welche Dokumente verlangt werden und ob ein Guthaben überhaupt auszahlbar ist, steht in den Bedingungen des Anbieters, und niemand in der Schweiz kann ihn zwingen, sich daran zu halten.
Der Reiz liegt im Umfang. Der Nachteil liegt in der Durchsetzung. Wer ein Konto eröffnet, um ein Startguthaben zu holen, sollte den Satz «nicht auszahlbar» und den Satz «Auszahlung nach Ermessen» gleich behandeln: beide kosten dieselbe Freiheit.
HornetBet (Hornetbet.io): ohne Schweizer Bewilligung
HornetBet tritt ebenfalls ohne Schweizer Bewilligung auf. Die Aufsicht schreibt in diesem Zusammenhang von Domains, die auf eine Sperrliste gesetzt werden können, und die Zahlen zeigen, dass davon Gebrauch gemacht wird. Blockiert wird nicht der Anbieter, sondern der Zugang über eine bestimmte Adresse.
Was übrig bleibt, ist ein Angebot, das mit den Schweizer Regelungen zur Werbung von Gratisleistungen nichts zu tun hat. In der Schweiz braucht jede solche Leistung die vorherige Zustimmung der Aufsicht. Wo diese Zustimmung nicht erteilt wurde, findet auch keine Prüfung statt, ob die Bedingungen der Aktion vollständig, verständlich und nicht irreführend sind.
Wer sich für einen solchen Anbieter entscheidet, entscheidet sich bewusst gegen den geprüften Rahmen. Das ist eine Wahl, die man treffen darf. Man sollte sie nur nicht für eine Wahl zwischen zwei gleichwertigen Boni halten.
Unibet (Unibet.com): ohne Schweizer Bewilligung
Unibet ist in vielen Ländern präsent und in der Schweiz ohne Bewilligung tätig. Grösse ist dabei kein Ersatz für Zuständigkeit: eine internationale Marke mit einer Bewilligung aus einem anderen Land hat in der Schweiz keine Kraft, und die Aufsicht nennt keine weiteren bewilligten Anbieter, weil es keine gibt.
Der Unterschied zu den beiden Schweizer Veranstaltern liegt nicht im Bekanntheitsgrad, sondern im Verfahren. Ein Schweizer Veranstalter muss jede Gratisleistung vorher zur Bewilligung vorlegen, muss Limiten abfragen, muss Auszahlungen auf ein Konto im Namen des Inhabers leiten und untersteht der Aufsicht. Ein Anbieter ohne Bewilligung macht das, was ihm sein eigenes Reglement erlaubt.
Für einen Spielenden, der sich an die Schweizer Regeln halten will, ist die Sache damit entschieden. Für einen Spielenden, der nur grosse Zahlen sucht, lohnt ein Blick auf die Steuerfolgen, die je nach Kanton bis zum ersten Franken greifen können.
BDMBet (Bdmbet.com): ohne Schweizer Bewilligung
BDMBet zählt zu den Anbietern, die ohne Schweizer Bewilligung mit Sportwetten werben. Damit gilt für dieses Angebot dasselbe wie für die übrigen sieben: keine Schweizer Bewilligung, kein Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Möglichkeit, dass die Domain auf die Sperrliste gesetzt wird.
Ein Gedanke zur Werbung, der für alle acht gilt: Werbung für ein Geldspiel, das in der Schweiz nicht bewilligt ist, ist verboten. Das betrifft nicht den Spielenden, sondern den Werbenden. Der Spielende ist im Strafrecht nicht betroffen, trägt aber die wirtschaftlichen Folgen: Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.
Aus der Ferne betrachtet ist ein grosses Startguthaben auf einer solchen Seite ein Angebot mit einem Rechtsträger, den man nicht greifen kann. Das ist weniger ein Argument gegen den Anbieter als eine Beschreibung seiner Lage.
DirectionBet (Directionbet.com): ohne Schweizer Bewilligung
DirectionBet reiht sich in die Gruppe der ausländischen Angebote ohne Schweizer Bewilligung ein. Die Aufsicht führt in der Schweiz keine Liste weiterer bewilligter Anbieter, weil die Kantone die Zahl der Veranstalter auf zwei beschränkt haben. Alles darüber hinaus ist rechtlich nichts.
Wer dort ein Guthaben annimmt, sollte vorher wissen, was ein Guthaben auf dieser Seite ist. In der Schweiz steckt der Begriff «Gratisspielguthaben» in einem Rechtsrahmen: es ist Spielguthaben mit Bedingungen, nicht auszahlbar, und in einem Konto mit geprüfter Identität. Andernorts ist es eine Gutschrift auf einem Konto, dessen Regeln der Anbieter einseitig ändern kann.
Die Rechnung, die für einen solchen Anbieter spricht, ist immer dieselbe: mehr Auswahl und schnellere Abläufe. Die Rechnung dagegen ist auch immer dieselbe: kein durchsetzbarer Anspruch. Auf dieser Seite gibt es kein Argument, das beide Seiten ausgleicht.
BillyBets (Billybets.com): ohne Schweizer Bewilligung
BillyBets ist der letzte Eintrag der Liste und teilt das Schicksal der anderen sieben: keine Schweizer Bewilligung, kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, eine Domain, die blockiert werden kann.
Was man über solche Anbieter sagen kann, ohne über sie zu spekulieren, beschränkt sich auf die Rechtsfolgen, die in der Schweiz für ausländische Grossspiele gelten. Die erste betrifft die Steuern: keine Verrechnungssteuer, aber je nach Kanton voll steuerbares Einkommen. Die zweite betrifft das Verfahren: bei einer Verurteilung des Anbieters können Einsätze und Gewinne eingezogen werden. Die dritte betrifft den Zugang: blockierte Domains werden ersetzt.
Wer in der Schweiz ein Startguthaben sucht und dabei Wert auf Nachprüfbarkeit legt, findet es bei den zwei Veranstaltern am Anfang dieser Liste. Wer bei einem der acht anderen ein Guthaben findet, findet eine Gutschrift ohne Schweizer Absender. Der Unterschied zwischen beiden Fällen ist kein Geschmacksurteil, sondern eine Bewilligung.
Was ein Gratisguthaben rechnerisch in der Hand wert ist
Jetzt lässt sich die Frage beantworten, die beim Lesen der Werbung niemand stellt und die jeden Aktionsbetrag klein werden lässt. Die Rechnung geht von CHF 10 Spielguthaben aus, wie sie eine bewilligte Schweizer Aktion ausgibt, und von einem Markt mit zwei Ausgängen zu je Quote 1,90. Diese Quoten sind ein Beispiel, kein Angebot, und sie dienen nur dazu, die Mechanik sichtbar zu machen.
Der Markt wird zuerst umgerechnet: Der Quotenschlüssel, also der Anteil aller Einsätze, den ein solcher Markt zurückzahlt, ergibt sich aus eins geteilt durch die Summe der Kehrwerte der beiden Quoten. Bei 1,90 und 1,90 liegt er bei rund 95 %. Der Rest, knapp 5 %, ist die Marge, die der Veranstalter aus jedem Einsatz zieht, gleichgültig, wer gewinnt.
Der eigentliche Punkt kommt danach. Ein Guthaben aus einer Aktion wird, wenn es ausgezahlt wird, nur als Nettogewinn ausgezahlt: der Einsatz fliesst nicht mit zurück. Was ein solches Guthaben im Durchschnitt wert ist, lässt sich trotzdem ausrechnen. Aus dem Guthaben von CHF 10, der Quote von 1,90 und dem Quotenschlüssel von rund 95 % ergibt sich ein Erwartungswert. Der zählt beide Ausgänge gleich, weil niemand einen Ausgang vorhersagen kann, und er mittelt deshalb über viele Wetten. Eine Faustformel macht das lesbar: Der Aktionswert liegt knapp unter der Hälfte des beworbenen Betrags.
Aus CHF 10 werden so im Erwartungswert eine Grössenordnung von rund CHF 4,5. Das ist kein Auszahlungsbetrag und kein Gewinn, sondern ein statistischer Durchschnitt über viele Wetten unter der Annahme, dass der volle Betrag des Guthabens in einem einzigen Markt mit diesen Quoten gespielt wird. Die Zahl schwankt mit der Quote: bei einer Quote von 2,00 verschiebt sie sich nach oben, weil der Nettogewinn im Gewinnfall grösser wird. Bei einer Quote von 1,50 rutscht sie nach unten, weil der Nettogewinn kleiner wird und der abgerundete Teil bei kleinen Beträgen stärker ins Gewicht fällt.
Die praktische Bedeutung ist einfach und unangenehm. Ein beworbenes Startguthaben ist kein Geldbetrag, den man erhält, sondern eine Wette, die einem jemand bezahlt, und zwar nur zu etwa der Hälfte ihres Nominalwerts, gerechnet mit dem üblichen Preis eines Marktes. Wer CHF 10 liest, liest ungefähr CHF 4,5. Wer CHF 100 liest, liest ungefähr CHF 45. Und wer ein Guthaben als Anreiz versteht, mehr zu setzen, als er ohne das Guthaben gesetzt hätte, zahlt die Differenz selbst. Die Marge fällt auf jeden Einsatz an, auch auf den, den das Guthaben bezahlt, und dieser Betrag kommt in keiner Werbung vor.
Häufig gestellte Fragen
Gibt es in der Schweiz überhaupt ein Startguthaben für neue Wettkonten?
Ja, aber nur als Werbemassnahme mit vorheriger Zustimmung der Aufsicht. Swisslos und Loterie Romande erhalten solche Bewilligungen, die meisten für die Loterie Romande. Die Beträge sind klein, zeitlich und der Stückzahl nach begrenzt, und das Guthaben ist nicht auszahlbar.
Warum sind Gratisleistungen bei den beiden Schweizer Veranstaltern so knapp?
Weil jede einzelne Gratisleistung vorher bewilligt werden muss. Ausserdem dürfen nur zwei Veranstalter Sportwetten anbieten, und der Katalog der Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten steht in einer geschlossenen Liste. Wer diese Liste liest, versteht den Umfang der Aktionen.
Lässt sich ein Startguthaben auszahlen?
Bei den bewilligten Schweizer Veranstaltern nicht: Gratisspielguthaben aus einer Promotion ist nicht auszahlbar. Bei ausländischen Anbietern entscheidet deren eigenes Reglement, und ein Schweizer Gericht ist für Streitigkeiten nicht zuständig. Swisslos zahlt reguläres Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis aus, ab der dritten Auszahlung mit 3 % Kommission.
Wird bei einer gewonnenen Wette mit Guthaben der Einsatz mit ausbezahlt?
Bei einem Guthaben, dessen Einsatz nicht zurückfliesst, zahlt der Veranstalter nur den Nettogewinn aus. Der Einsatz bleibt im Spielkonto und kann erneut gesetzt werden, wird aber nicht zu auszahlbarem Guthaben. Genau deshalb ist der rechnerische Wert eines solchen Guthabens tiefer als sein Nominalbetrag.
Welche Limiten muss ich vor der ersten Wette setzen?
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme sind Verlustlimiten für ein, sieben und dreissig Tage zu setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren von CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Diese Limiten greifen auch bei Guthaben aus einer Aktion.
Was ist von ausländischen Seiten mit Gratis-Bewerben zu halten?
Sie zu beschreiben ist erlaubt, für sie zu werben nicht. Keine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz Kraft, es besteht kein Anschluss an das Sperrregister und kein Schweizer Rechtsweg, und Domains können auf die Sperrliste gesetzt werden, die Telekom-Anbieter per DNS blockieren. Gewinne sind je nach Kanton steuerbar.
Bonus – gratistippsch.com
Inhalt erstellt vom Team «gratistippsch.com»
