Beste Sportwetten Anbieter 2026 – wer eine Schweizer Bewilligung hat und wer nicht
Stand: 29. Oktober 2026 · Bewilligungen geprüft gegen die Verzeichnisse und Angaben der Gespa, der interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern.

Wer in der Schweiz nach dem besten Sportwetten-Anbieter sucht, erwartet eine Liste und bekommt zuerst eine Zahl: zwei. Genau zwei Veranstalter dürfen hierzulande Sportwetten durchführen – Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Alles andere, was in Suchmaschinen als Anbieter erscheint, arbeitet ohne Schweizer Bewilligung. Das ist keine Marktbeobachtung, sondern der Rahmen, in dem jede Frage nach Quoten, Limiten oder Auszahlungsdauer steht.
Damit ist auch die Frage verschoben. Nicht «welcher ist der beste», sondern: welcher passt zu meinem Wohnkanton, was kostet mich seine Quote, und was passiert mit meinem Geld, wenn ich mich für ein ausländisches Angebot entscheide? Auf den nächsten Seiten geht es um genau diese Kosten – die sichtbaren wie die versteckten.
Die Rangliste: zehn Anbieter, zwei Bewilligungen
Die folgende Übersicht ordnet die Veranstalter und die ausländischen Plattformen nach demselben Massstab: zuerst die Bewilligungslage, dann alles, was im Alltag darüber entscheidet, ob ein Konto brauchbar ist.

| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalterin bzw. gemeldete Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS (Aufsicht Gespa) | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS (Aufsicht Gespa) | Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne |
| Cloudbet | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung nicht erstellt |
| Funbet | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung nicht erstellt |
| Boomerang Bet | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung nicht erstellt |
| 20Bet | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung nicht erstellt |
| Betwinner | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung nicht erstellt |
| Wettigo | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung nicht erstellt |
| Donbet | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung nicht erstellt |
| IviBet | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung nicht erstellt |
Was in dieser Tabelle auffällt, ist weniger eine Bewertung als eine Struktur. Die zwei bewilligten Häuser sind Genossenschaften mit öffentlichem Auftrag, kein Wettbewerbsduo. Ihnen gegenüber stehen acht internationale Plattformen, deren Bewilligung sich in der Schweiz nicht feststellen lässt – was rechtlich dasselbe ist wie keine, denn ein ausländisches Permit entfaltet nach Art. 4 des Geldspielgesetzes hier keine Wirkung.
Das Interkantonale Geldspielkonkordat hat die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten bei zwei eingefroren. Dahinter steckt keine Kapazitätsfrage, sondern eine Zweckbindung: Der Reingewinn fliesst in die Kantone und in gemeinnützige Zwecke. Swisslos verteilte für 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Mio., davon CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz; aus den Sportwetten stammten davon CHF 109 Mio. nach CHF 122 Mio. im Vorjahr. Wer eine dritte Bewilligung fordert, fordert damit automatisch eine andere Verwendung dieses Geldes. Wer eine Wette bei einem ausländischen Anbieter platziert, entzieht diesen Kreislauf – und bekommt dafür nichts, was hier einklagbar wäre.
Ein Punkt noch, bevor die Zahlen kommen: Die Reihenfolge dieser Liste ist keine Empfehlung, ausländische Plattformen zu eröffnen. Für Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel sieht Art. 74 Abs. 3 des Geldspielgesetzes eine Busse von bis zu CHF 500’000 vor. Beschreiben und einordnen ist das eine, anpreisen das andere – hier wird beschrieben.
Grundlagen: welche Anbieter es in der Schweiz gibt
Das Vertragsgebiet von Swisslos umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; sie nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne und zählt 2’350 Verkaufsstellen sowie 221 Mitarbeitende. Zwei Häuser, zwei Landesteile, keine Überlappung.

Die praktische Konsequenz dieser Aufteilung ist wenig romantisch: Ein Online-Konto setzt Wohnsitz im jeweiligen Gebiet voraus. Wer in Zürich lebt, kommt bei Swisslos hinein und bei Jouez Sport nicht; wer in Genf wohnt, umgekehrt. Damit ist die erste Entscheidung, die einem Leser überhaupt offensteht, keine Geschmacksfrage, sondern eine Adressfrage. Ein «Vergleich der besten Anbieter» im landläufigen Sinn existiert in der Schweiz gar nicht – es existiert eine Zuordnung.
Wie sich die beiden finanzieren, ist ebenfalls kein Geheimnis: über die Marge in der Quote und über den Abstand zwischen Einsatz und Auszahlung. Der Rest geht als Reingewinn an die Kantone und an den Sport. Die Sportwetten trugen zu diesem Betrag CHF 109 Mio. bei. Das ist ein Geschäftsmodell mit einer Prämisse, die kein ausländisches Haus hat – es muss nicht wachsen, um Aktionäre zu bedienen, und es wettbewerbt sich nicht über aggressivere Quoten.
Die Fernsehtafel der Angebote verdeckt ein zweites Loch: Gegenüber acht ausländischen Plattformen stehen zwei Schweizer Produkte, die unterschiedlich aussehen, aber aus demselben Gesetzesrahmen kommen.
Das rechtliche Fundament: warum nur zwei und wer sie kontrolliert
Online-Sportwetten sind ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019, Art. 3 lit. c und e) und werden von der Gespa beaufsichtigt, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, deren Konkordat seit 1.1.2021 gilt. Nicht von der ESBK – die beaufsichtigt ausschliesslich Casinos. Eine Bewilligung braucht zweierlei: eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung je Spiel (Art. 21–25 BGS); sie «gilt nur in der Schweiz» (Art. 4 BGS). Weitere bewilligte Buchmacher existieren nicht, und die Gespa veröffentlicht deshalb auch keine Liste von ihnen, sondern nur die Sperrliste blockierter ausländischer Domains.
Erlaubt sind ausschliesslich Sportwetten. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht zulässig – wer je auf den Ausgang einer Abstimmung gesetzt hat, hat das bei einem Anbieter getan, der in der Schweiz nicht tätig sein dürfte. Das Angebot ist eine geschlossene Liste: die Gespa-Liste der erlaubten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten in der Fassung vom 10.09.2026 (Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden zählen nur, wenn sie gelistet sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie gelistet sind, Ranglistenwetten nur, sofern die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet; auf Trainingsläufe darf nie gewettet werden. Die Liste enthält keine Eckball- und keine Kartenmärkte und keinen Esport-Abschnitt. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS).
Was bedeutet diese Liste einem Wettenden? Sie erklärt, warum ein Umzug in die Schweiz bestimmte Märkte schlicht aus dem Programm nimmt. Ecken, Karten, Esport – diese Nachfrage wird hierzulande nicht bedient, und ein ausländisches Angebot, das sie bedient, tut es ausserhalb jeder Schweizer Kontrolle. Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hat; das Gesetz begrenzt Live-Märkte nicht auf bestimmte Typen. Cash-out ist dagegen gesetzlich überhaupt nicht geregelt – es ist reine Veranstalterfunktion, keine Zusage des Staates.
Der bürokratische Teil, den niemand gern liest: Eine Online-Konto-Eröffnung braucht Wohnsitz in der Schweiz (Art. 47 Abs. 3 VGS) und in der Praxis im Gebiet des jeweiligen Unternehmens. Ein Konto pro Person mit verifizierter Identität (Art. 47–52 VGS). Kein Kredit an Spielende (Art. 75 Abs. 1 BGS). Auszahlungen nur auf ein Zahlungskonto, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet (Art. 50 Abs. 2 VGS) – anonyme oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Wettgeschäft nicht. Und nein, Schweizer Banken oder Kartennetzwerke sperren Zahlungen an unbewilligte Wettseiten nicht; ein entsprechendes Werkzeug gibt es hier nicht.
Ausländische Plattformen: Eine Bewilligung aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Das Organisieren von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist strafbar – bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nicht bestraft, doch Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es gibt weder Schutz noch Fair-Play-Kontrolle. Die Gespa führt die Sperrliste der ausländischen Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS sperren (Art. 86–93 BGS); die erste Liste datiert vom 3. September 2019, Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt – Domain-Hopping nennt die Gespa namentlich im Zusammenhang mit Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 auf der Liste.
Bleibt die ehrliche Formulierung, ohne Weichzeichner in beide Richtungen: Offshore heisst keine Schweizer Bewilligung, keine Anbindung ans hiesige Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg – und Gewinne, die nach kantonaler Praxis steuerbar sein können. Bewilligt heisst voller Schweizer Schutz, aber zwei Veranstalter, eine geschlossene Liste erlaubter Sportarten und Märkte, Wohnsitzpflicht und Identitätsprüfung. Keine der beiden Seiten ist von sich aus «die sichere Wahl».
Spielerschutz: was Limiten und Sperren den Einzelnen kosten
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für je 30 Tage möglich.
Diese 72 Stunden sind der eigentliche Mechanismus, und sie sind die einzige Stelle im Schweizer System, die einen schlechten Abend aktiv unterbricht. Wer im Verlust die Limite hochsetzen will, kann das nicht in derselben Nacht. Das ist keine Bevormundung, das ist eine künstliche Wartezeit – und sie ist bemerkenswert, weil das Gesetz eine Frist von 24 Stunden vorsieht (Art. 87 VGS), Swisslos und Loterie Romande in ihren eigenen Bedingungen aber 72 Stunden anwenden. Wer hier von Überregulierung spricht, hat die Zahl verdreht: Der Veranstalter ist strenger als das Gesetz.
Die Spielsperre hat zwei Gesichter. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Wer sich sperren lässt, sperrt sich also nicht nur bei einer Marke weg, sondern bei einem ganzen System – und diese Sperre lässt sich nach Art. 84 VGS erst nach drei Monaten wieder aufheben, unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Ein selbst gewählter Unterbruch von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS).
Der Preis dieser Architektur ist ein Ausschluss, der nicht verhandelbar ist: Ausgeschlossene und Minderjährige haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Wer gesperrt ist und trotzdem wettet, verliert also nicht nur die Wette. Übrigens ein Punkt, der jede Marketingrede über strenge Kontrollen erledigt: Bei Testkäufen der Gespa im Jahr 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Ausweiskontrollen an der Theke sind nicht streng; sie sind eine Anweisung.
Vollständigkeitshalber, weil es in der Praxis oft verwechselt wird: Die Schweiz kennt keine gesetzlich festgeschriebene Einzahlungsobergrenze. Wer eine nennt, meint entweder eine Wallet-Regel eines Veranstalters oder die selbst gesetzte Verlustlimite. Die Zahlungsseite trennt davon sauber, und dort wird es konkret.
Ein- und Auszahlungen: Gebühren, Fristen, Grenzen
Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen – Mindestbetrag CHF 20, in 30 Tagen höchstens CHF 10’000, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Als Online-Zahlungsart nennt Swisslos PostFinance Pay, bei dem die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird.
Die Auszahlungsregel ist die interessanteste Zahl des ganzen Abschnitts, weil sie eine Frist mit einem Preis verbindet: Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden. Die Überweisung dauert dann 5 bis 10 Arbeitstage. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.
Rechnen wir das durch, weil eine Prozentangabe allein nichts sagt: Drei Auszahlungen à CHF 500 sind CHF 1’500. Ab der dritten liegen 3 % davon bei CHF 15 – für zwei Banküberweisungen im Jahr, die jedes gewöhnliche Bankkonto gratis erledigt. Das ist kein Skandal, aber es ist auch nicht die Null, die eine Werbeseite suggeriert. Wer den Verdacht hegt, dass die Schwelle von zwei Gratisauszahlungen kein Zufall ist: Sie ist es insofern nicht, als sie genau bei jenen Kundinnen greift, die häufig kleinere Beträge abziehen.
Dazu kommen zwei Wege, auf denen Gewinne ohne eigenen Antrag ankommen: Bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut. Über CHF 1’000 wird bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto des Teilnehmers überwiesen. Grosse Beträge landen also, anders als in der Sender-Empfänger-Logik vieler Offshore-Plattformen, deutlich schneller beim Wettenden als die selbst beantragte Auszahlung.
Und ein Detail, das sich bei einem Kontrollklick lohnt: Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Wer ein Angebot mit Freiguthaben bewertet, bewertet also nur den Wettwert, nicht den Frankenwert – ausgezahlt wird, was man daraus erspielt, nicht das Guthaben selbst.
Livewetten und Cash-out
Bei Sporttip gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Das ist keine Nebensache, sondern der Grund, warum Livequoten nur funktionieren, wenn sie sich minütlich am Spielstand bewegen: Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00. In spielentscheidenden Situationen – Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid – kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten.
Ein Einsatz zum Kurs 1.00 ist kein Verlustgeschäft, aber ein Nullsummengeschäft: zurück, was man hingelegt hat, ohne Rendite und ohne dass die Wette nachträglich richtiger wird. Wer live auf einen laufenden Spielzug setzt, ist immer im Wettlauf mit der Datenübertragung, und dieser Wettlauf wird zu Lasten des Wettenden entschieden. Die Regel ist der Vertragspreis für Livewetten.
Zur regulären Spielzeit, weil es bei jedem Live-Markt die erste Streitfrage ist: Sie umfasst die reguläre Spieldauer – etwa 90 Minuten im Fussball – plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind.
Eine Regel, die man kennen sollte, bevor man eine Kombination aus Draw and Handicap und Aussenseitersieg zusammenklickt: Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden bei Sporttip nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert. Nimmt Swisslos eine solche Kombination irrtümlich ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Der Fehler liegt beim Veranstalter, die Wette verschwindet trotzdem.
Cash-out gibt es bei Sporttip für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live – aber nur bei Online-Wetten, und nur als vollständiges Cash-out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden; Swisslos muss Cash-out nicht für alle Wetten anbieten.
Der Preis des Cash-outs steckt im ersten Halbsatz. Wer ihn nutzt, verkauft den erwarteten Gewinn zurück an den Veranstalter, zu dessen Bedingungen, ohne Teilrückzug – alles oder nichts. Und mit dem Boosten verhält es sich genauso unfreundlich: Bei einem Cash-out verfällt ein Quoten- oder Profitboost. Wer auf eine erhöhte Quote geboostet hat und dann vorzeitig aussteigt, hat beides verloren.
Wettarten und Quoten: der Preis, den die Quote verschweigt
Der Gewinnbetrag einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote – bei Kombinationen mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten – und wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Die zweite Rundung ist die interessante: Sie geht systematisch nach unten, und zwar immer. Bei einem Einsatz von CHF 50 und einer Quote von 2.10 sind das CHF 105,00 auf den ersten Blick, nach der zweiten Rundung CHF 105,00 – bei krummen Quoten verliert man die Cents, die das Haus behält. Es ist eine Kleinigkeit pro Wette und eine Konstante über Tausende.
Die Mindest- und Höchstgrenzen: Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Diese CHF 1’000 sind die Zahl, die einen ambitionierten Spieler öfter treffen dürfte als jede Marge – ein einzelner Einsatz darüber wird schlicht nicht akzeptiert, und eine Begründung ist nicht geschuldet.
Nun zur Marge, dem Kern dieser Seite. Ein Zwei-Weg-Markt ist der einfachste Fall, und ein illustratives Beispiel zeigt das Prinzip, ohne eine echte Quote zu behaupten: Nimm einen Markt mit den Quoten 1.90 auf der einen und 1.90 auf der anderen Seite. Die Auszahlungsquote – der Anteil aller Einsätze, den dieser Markt insgesamt zurückzahlt – beträgt dann 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90), also rund 95 %. Die Marge des Veranstalters ist die Differenz zu 100 % und liegt damit bei ungefähr 5 %. Bei zwei gleich langen Seiten eines Zwei-Weg-Markts entspricht das je Seite ungefähr 2,5 % des Einsatzes.
Zwei Einschränkungen gehören in denselben Atemzug, sonst wird aus der Zahl eine Behauptung: Die Marge verschiebt sich mit jedem Markt, und sie verschiebt sich mit jeder Quote – je weiter die beiden Seiten auseinanderliegen, desto anders fällt die Rechnung aus. Bei 1.80 und 2.00 liegt die Auszahlungsquote bereits tiefer, und bei einem Drei-Weg-Markt mit einem klaren Favoriten steigt der Anteil, den das Haus behält, noch einmal deutlich. Der Satz «rund 5 %» ist also ein Band, kein Etikett, und er gilt für ein ausgeglichenes Zwei-Weg-Paar.
Was bedeutet nun diese Zahl dem Leser, der sie in Franken umrechnet? Angenommen, jemand setzt ein Jahr lang insgesamt CHF 5’000 um, verteilt auf viele Wetten zu Quoten dieser Grössenordnung. Bei einer Marge von 5 % verbleiben dem Haus davon im Erwartungswert CHF 250, ganz gleich, welche Spiele gewonnen werden. Nicht als Gebühr, die irgendwo aufscheint, sondern als Eigenschaft jedes einzelnen Preises. Bei 5’000 Umsatz sind das pro Monat rund CHF 21 – der Preis für das Unterhaltungsprodukt, unabhängig davon, ob der Abend gut läuft. Diese Zahl ist die ganze Antwort auf die Frage, was ein Anbieter kostet, und sie erklärt, warum die Suche nach dem günstigsten Anbieter in der Schweiz nur begrenzt Sinn hat: Der Preisunterschied zwischen den beiden Häusern liegt im Inneren dieser Marge, nicht ausserhalb.
Ein kleiner Trost, der keiner sein muss: Die Marge ist der einzige Posten, der bei jedem Anbieter automatisch anfällt. Bonusbedingungen, Rundungen und Auszahlungskommissionen kommen hinzu – und sind bei Schweizer Veranstaltern selten versteckt, weil das Gesetz sie zur Transparenz zwingt. Wo die wirklichen Kostenfallen liegen, zeigt der nächste Abschnitt.
Was Kombinationen, Systeme und Boosts zusätzlich kosten
Einzelwette, Kombination und Systemwette unterscheiden sich in Risiko und Gewinn, und dieser Unterschied ist nicht bloss Sportlogik, sondern Rechenlogik. Bei einer Kombination multiplizieren sich die Quoten der einzelnen Voraussagen zur Gesamtquote; gleichzeitig multiplizieren sich die Eintrittswahrscheinlichkeiten der einzelnen Legs, und die Marge des Hauses wird in jeder Stufe fällig. Eine Viererkombination zu je 1.90 bietet eine Gesamtquote von rund 13.03 – aber jede der vier Stufen trägt ihre eigene Marge. Das ist der Grund, warum Kombinationen beliebt sind und für das Haus besonders attraktiv bleiben. Wer sich dessen bewusst ist, kürzt die Legs.
Die Systemwette löst ein anderes Problem: Sie erlaubt eine festgelegte Zahl von Fehlern, kostet dafür den Einsatz in jeder Kombination erneut. Mit dem Einsatz multipliziert sich auch die Zahl der abgegebenen Wetten, und in jeder von ihnen steckt dieselbe Marge. Die Systemwette erweitert die Streuung, nicht das Erwartungsergebnis.
Bei den Boosts wird die Sache handfester, weil Swisslos die Bedingungen offenlegt. Der Kombiboost gilt nur online – Prematch, Live, Systemwetten – und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-out verfällt der Boost.
Vom «Premium-Angebot» bleiben also drei Bedingungen übrig. Erstens: mindestens vier Legs mit einer Mindestquote von je 1.50 – das ist ein Aufwärtsfilter, der kleinere Quoten aus dem Boost ausschliesst und die Kombination zugleich schwerer gewinnbar macht. Zweitens: der Bonus fällt auf den Nettogewinn, nicht auf den Einsatz, und als Prozentwert, der eine Viererkombination mit 5 % kaum verändert. Drittens: das Erhöhungs-Potenzial ist gedeckelt. Wer einen Boost als Rabatt liest, wird enttäuscht; wer ihn als gelegentlichen Zuschlag auf den ohnehin erwarteten Gewinn liest, hat das Kleingedruckte richtig verstanden.
Auch die Zwei-Klassen-Wahrheit einer Quote gehört hierher: Eine Quote von 1.90 bei zwei möglichen Ausgängen ist nicht «eine sehr gute Quote», sondern ein Preis, in dem ein Betrag für das Haus bereits enthalten ist. Die Auszahlungsquote eines Marktes und die Marge des Anbieters sind die beiden Hälften desselben Faktums; sie addieren sich zu 100 % des Einsatzes, und keine der beiden Zahlen allein sagt einem Wettenden, ob er fair bedient wird. Erst der Vergleich mit anderen Märkten desselben Anbieters und mit dem Marktniveau zeigt, wo das Haus einen Aufschlag nimmt.
Sportarten und Wettbewerbe: das Angebot ist eine Liste
Fussball, Eishockey, Tennis, Formel 1 und weitere Sportarten – in der Schweiz ist all das nicht Katalog der Wettindustrie, sondern Gegenstand einer behördlichen Aufzählung. Die Gespa-Liste der erlaubten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten in der Fassung vom 10.09.2026 (Art. 25 BGS, Art. 29 VGS) bestimmt, was ein Anbieter anbieten darf. Qualifikationsrunden nur, wenn gelistet; Frauenwettbewerbe nur, wenn gelistet; Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet; niemals Wetten auf Trainingsläufe. Eckball- und Kartenmärkte fehlen in dieser Liste, ein Esport-Abschnitt ebenfalls.
Praktisch heisst das: Dass Fussball der volumenstärkste Sport ist, versteht sich. Aber die Auswahlmöglichkeiten ausserhalb des Fussballs sind durch die Liste begrenzt, und ein Umzug in die Schweiz nimmt bestimmten Nebenmärkten die Grundlage. Esport – in anderen Ländern ein eigener Abschnitt mit eigenen Turnieren und Live-Kalendern – ist im bewilligten Schweizer Angebot kein Thema. Wer den Preis für einen Pferdewettenanbieter, einen Formel-1-Anbieter oder einen Futsal-Marktanbieter vergleicht, sollte wissen, dass er in der Schweiz sehr wenige Vergleichspunkte haben wird.
Veranstaltungen mit überwiegend Minderjährigen sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS). Kein Schweizer Anbieter kann eine solche Wette also annehmen, unabhängig davon, ob irgendwo ein Markt dafür existiert.
Eine zweite Einschränkung betrifft die Ereignisse selbst: Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht erlaubt. Wer sich wundert, warum die Palette hier schmaler aussieht als bei einem internationalen Portal – es sind nicht nur fehlende Ressourcen, sondern Grenzen.
Und die Sperrliste, die aus derselben Logik folgt: Sie ist der Filter dafür, was nicht erreichbar sein soll, nicht der Katalog dessen, was empfohlen wird. Die 671 Domains am Ende von 2025 sind ein Ausschnitt der Nachfrage, die vom Schweizer Rahmen nicht gedeckt wird.
Neue Anbieter: warum es sie hier kaum gibt
Auf dem Schweizer Markt existieren zwei Veranstalter, und das ist gesetzlich so gewollt. Neue Anbieter entstehen hier also nur auf zwei Wegen: als Nachfolgemodell innerhalb der zwei Häuser – ein neues Produkt, eine neue App, ein neuer Vertriebskanal – oder als ausländische Plattform ohne Schweizer Bewilligung. Ein «neu zugelassener» dritter Anbieter wäre kein Marktereignis, sondern ein Novum im Gesetz.
Was heisst das für jemanden, der auf einem Vergleichsportal «neue Anbieter 2026» findet? Fast immer eine Liste von Marken, die im Ausland registriert sind und in der Schweiz ohne Bewilligung arbeiten. Der Preis dieser Angebote ist überall derselbe, auch wenn er nirgends so genannt wird: kein Schweizer Rechtsweg, keine Anbindung ans Sperrregister, Gewinne, deren steuerliche Behandlung nach kantonaler Praxis anders ausfallen kann. Die Kosten dieser Angebote sind also nicht die Quoten, sondern die fehlende Durchsetzung der eigenen Ansprüche.
Das ist kein Aufruf zur Vermeidung und auch kein Plädoyer für das Gegenteil. Der Mechanismus, der markiert, was passiert, ist nüchterner, als es klingt: Art. 130 BGS stellt das Organisieren von Sportwetten ohne Bewilligung unter Strafe. Ein Anbieter, der sich ausserhalb stellt, liefert sich damit einem Risiko aus, das er in seine Quoten einpreisen wird – über kurz oder lang.
Die geprüften Anbieter im Einzelnen
Zehn Plattformen, sieben davon ohne jeden Anspruch auf einen Platz im Schweizer Rahmen. Die Reihenfolge folgt der Bewilligungslage.
Swisslos Sporttip: die Schweizer Bewilligung mit dem Reingewinn in die Kantone
Swisslos (SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft) hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Die Bewilligung ist eine Schweizer Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51) unter Aufsicht der Gespa – Swisslos ist einer der beiden Veranstalter, die das interkantonale Recht zulässt. Ein Online-Konto steht Personen mit Wohnsitz im Vertragsgebiet offen: die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Zur Online-Registrierung braucht es mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre, und jede Person darf sich nur einmal registrieren; die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft.
Bei den Zahlen wird die Sache konkret. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz CHF 1’000, für Systemwetten CHF 10’000. Wetten lassen sich online über Swisslos oder die Sporttip App für iOS und Android abgeben; in der App zusammengestellte Wetten können per QR-Code auch an einer Verkaufsstelle gespielt werden. Der Kombiboost und die Quoten- und Profitboosts gelten nur online und sind in Einsatz und Erhöhung limitiert.
Die entscheidende Zahl für den Alltag ist aber die Gewinnbemessung: Einsatz mal Quote, Aufrundung auf zwei Nachkommastellen, dann Abrundung auf 5 Rappen. Und die zweite entscheidende Zahl betrifft die Frist, die man leicht verpasst: Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Ein halbes Jahr klingt grosszügig, bis man einen Wettschein in der Schublade vergisst – und dann gehen die CHF 250 nicht ans Bankkonto, sondern an die kantonalen Fonds.
Ein weiteres Detail mit Kostencharakter: Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn – oder im Rahmen eines Turniers – nachgeholt, ist die Wette ungültig. Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Ein abgesagtes Spiel kann also eine ganze Kombination entwerten, obwohl drei von vier Legs richtig waren.
Die Kehrseite dieser Regeldichte ist die Gewissheit: Wer bei Swisslos wettet, wettet in einem System, dessen Reingewinn 2025 CHF 562 Mio. betrug – CHF 506 Mio. gingen an die kantonalen Fonds, CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, davon CHF 109 Mio. aus den Sportwetten. Das Geld verlässt den Kanton nicht. Was dieser Anbieter also leistet, ist eine Wettoberfläche, die jeden Franken in einem geschlossenen Kreislauf hält – der Verzicht auf aggressive Quoten und eine begrenzte Auswahl gehört zum Preis.
Loterie Romande Jouez Sport: dasselbe Recht, ein anderer Landesteil
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Die Bewilligung ist dieselbe Konstruktion wie bei Swisslos: eine Schweizer Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51) unter Aufsicht der Gespa, getragen von der Société de la Loterie de la Suisse Romande. Ein Online-Konto steht nur Personen mit Wohnsitz in ihrem Gebiet offen.
Die 2’350 Verkaufsstellen sind der eigentliche Unterschied zur Deutschschweizer Schwester: In der Westschweiz spielt ein erheblicher Teil der Wetten weiterhin an einer Theke, mit Papier und Wettschein. Das ist ein Distributionsvorteil in Regionen mit kleinerer Online-Dichte und gleichzeitig der Punkt, an dem eine 2025er-Messung der Gespa besonders unangenehm wird – 47,5 % der Testkäufe an Verkaufsstellen führten zu einem Verkauf an eine minderjährige Person. Wer das Angebot der Loterie Romande beurteilt, muss diese Zahl mitdenken: Die Theke ist der wichtigste Kanal, und an der Theke fällt die Kontrolle am schwächsten aus.
Für einen Vergleich mit Swisslos auf Produktebene liefert die Struktur wenig Überraschung: zwei Häuser desselben Konkordats, dieselben gesetzlichen Limiten, dieselbe Marge im Inneren ihrer Quoten. Der praktische Unterschied ist der Wohnkanton und die Reichweite der Verkaufsstellennetze.
Und hier ist die Aussage, die dieser zweite Platz in der Rangliste tatsächlich trägt: Weniger als ein Wettangebot ist Jouez Sport ein Zugangskanal, der dort greift, wo Personen kein Online-Konto führen wollen oder können. Wer in Genf oder Lausanne über ein Wettenangebot nachdenkt, das den Papierweg kennt, findet hier eher, was er sucht, während ein Leser im Aargau mit diesem Eintrag nichts anfangen kann.
Cloudbet: ohne Schweizer Bewilligung, in der Schweiz ohne Wirkung
Cloudbet arbeitet ohne Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten veranstalten; Cloudbets ausländische Bewilligung – deren Bestand sich nicht feststellen lässt – hat nach Art. 4 BGS in der Schweiz keine Wirkung. Das Portal ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, es gibt keinen Schweizer Rechtsweg, und seine Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren. Gewinne bei einem Anbieter dieser Kategorie sind je nach kantonaler Praxis steuerbar.
Wer Cloudbet nutzt, nutzt eine Plattform ausserhalb des Schweizer Rahmens – mit den Konsequenzen, die im Abschnitt zum rechtlichen Fundament stehen. Die relevanteste davon ist nicht moralisch, sondern prozedural: Bei Streitigkeiten gibt es keine Schweizer Aufsicht, an die man sich wenden könnte.
Was diesen Eintrag von den folgenden unterscheidet, ist der Umstand, dass keine Angabe zur ausländischen Bewilligung vorliegt. Das ist die schwächste Position in der ganzen Übersicht – nicht, weil etwas dagegen spricht, sondern weil es hier nichts gibt, was dafür sprechen könnte.
Funbet: ohne Schweizer Bewilligung, allein auf eigene Hausregeln gestützt
Funbet ist eine Plattform ohne Schweizer Bewilligung, und ein ausländisches Permit hätte hier nach Art. 4 BGS keine Wirkung. Nicht angeschlossen ans Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Domains können über die Sperrliste der Gespa blockiert werden. Eine gemeldete Bewilligung lässt sich nicht feststellen.
Die praktische Folge: Wer hier ein Konto eröffnet, regelt jeden Konflikt nach den Bedingungen des Anbieters. Dass diese Bedingungen sich jederzeit ändern können, ist keine Besonderheit – bei einem bewilligten Haus ist der Rahmen, innerhalb dessen dies geschehen kann, zumindest gesetzlich fixiert.
Bleibt der Umstand, dass «nutzbar» und «rechtlich in der Schweiz durchsetzbar» zwei verschiedene Dinge sind. Funbet gehört in die zweite Kategorie, negativ.
Boomerang Bet: ohne Schweizer Bewilligung, mit Sperrlisten-Risiko
Boomerang Bet arbeitet ohne Schweizer Bewilligung; eine ausländische Bewilligung lässt sich nicht feststellen und hat nach Art. 4 BGS hier keine Wirkung. Keine Anbindung ans Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrlisten-Risiko über DNS-Blocks der Telekom-Anbieter.
Was das konkret bedeutet, hat eine Zahl: Die erste Sperrliste datiert vom 3. September 2019, Ende 2025 umfasste sie 671 Domains – und blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt, mit Domain-Hopping. Die Gespa nennt in diesem Zusammenhang namentlich Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 auf der Liste. Eine Marke kann also mehrfach erscheinen, unter wechselnden Adressen.
Bemerkenswert an diesem Platz ist weniger das Angebot als die Mechanik: Der Zugang kann sich ändern, ohne dass der Wettende etwas dafür getan hat. Wer auf Planbarkeit angewiesen ist, wählt schlecht.
20Bet: ohne Schweizer Bewilligung, ausserhalb jeder hiesigen Aufsicht
20Bet gehört zu den internationalen Plattformen ohne Schweizer Bewilligung. Ein ausländischer Bewilligungsstatus, der sich hier feststellen lässt, existiert nicht; in der Schweiz hat ein ausländisches Permit ohnehin keine Wirkung (Art. 4 BGS). Kein Sperrregister-Anschluss, kein hiesiger Rechtsweg, mögliche Aufnahme in die Sperrliste.
Dazu ein Punkt, der für alle Plattformen dieser Gruppe gilt und trotzdem selten genannt wird: Die Schweiz kennt kein Zahlungssperrwerkzeug gegen unbewilligte Wettseiten. Banken und Kartennetzwerke blockieren solche Zahlungen nicht. Wer also annimmt, eine Transaktion werde schon unterbunden, irrt – und wer annimmt, sie sei deshalb erlaubt, irrt ebenfalls.
Die Beurteilung fällt entsprechend nüchtern aus: viel Oberfläche, kein Schweizer Boden darunter.
Betwinner: ohne Schweizer Bewilligung, genannt im Umfeld der Sperrliste
Betwinner bietet in der Schweiz ohne Bewilligung an. Eine ausländische Bewilligung lässt sich nicht feststellen; nach Art. 4 BGS hätte sie hier keine Kraft. Nicht ans Sperrregister angeschlossen, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrlisten-Risiko.
Die Gespa nennt im Zusammenhang mit dem Domain-Hopping namentlich Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 auf ihrer Liste – Betwinner gehört nicht zu den dort genannten Marken. Das ist kein Qualitätsurteil, sondern nur die Abgrenzung dessen, was über dieses Haus berichtet wird und was nicht.
Was bleibt, ist die Grundkonstellation: keine Schweizer Aufsicht, keine Schweizer Beschwerdestelle, und ein Anbieter, dessen Bedingungen den Ausschlag geben.
Wettigo: ohne Schweizer Bewilligung, auf eigene Bedingungen gestützt
Wettigo arbeitet ohne Schweizer Bewilligung; eine ausländische lässt sich nicht feststellen, und sie hätte in der Schweiz nach Art. 4 BGS ohnehin keine Wirkung. Kein Anschluss ans Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrlisten-Risiko über DNS-Blocks.
Der Kostenpunkt solcher Angebote ist selten die Quote. Er ist der Moment, in dem etwas schiefgeht: eine Auszahlung, die stockt, ein Konto, das eingeschränkt wird, ein Streit über die Auslegung einer Regel. In der Schweiz gibt es dann keine Stelle, die man anrufen kann, und keine Verfahrensordnung, die zwingt. Genau das unterscheidet die zwei bewilligten Häuser von diesem Platz, deutlicher als jede Quotendifferenz.
Ein Portal ohne hiesige Bewilligung bleibt ein Portal ohne hiesige Durchsetzbarkeit.
Donbet: ohne Schweizer Bewilligung, ohne hiesige Kontrolle
Donbet ist eine internationale Plattform ohne Schweizer Bewilligung; eine ausländische Bewilligung ist nicht feststellbar und entfaltet hier nach Art. 4 BGS keine Wirkung. Keine Sperrregister-Anbindung, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Sperrung über die Liste der Gespa.
In diese Kategorie fällt auch die steuerliche Unwägbarkeit: Gewinne bei ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, doch die kantonale Praxis kann sie – wie im Kanton Thurgau – als vollumfänglich steuerbares Einkommen behandeln, unabhängig von der Höhe. Für einen Gewinn, der bei einem bewilligten Schweizer Anbieter unter dem Steuerfreibetrag läge, kann also eine Steuerpflicht entstehen.
Dasselbe Haus, dieselbe Wette, ein anderer steuerlicher Ausgang – abhängig vom Wohnkanton. Das ist die Art von Kosten, die kein Bonusguthaben aufwiegt.
IviBet: ohne Schweizer Bewilligung, mit denselben Konsequenzen
IviBet bietet ohne Schweizer Bewilligung an. Eine ausländische Bewilligung lässt sich nicht feststellen; nach Art. 4 BGS gilt sie in der Schweiz nicht. Keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, kein hiesiger Rechtsweg, die Domains können über die Sperrliste blockiert werden.
Die Gespa testet jedes Jahr die Einhaltung der Schutzvorschriften an den Verkaufsstellen und veröffentlicht die Ergebnisse. Für unbewilligte ausländische Portale gibt es keine vergleichbare Prüfung – nicht, weil sie sich entziehen, sondern weil es keine Stelle gibt, die zuständig wäre. Ein Wettender bei IviBet hat deshalb keine Information darüber, wie sorgfältig dort kontrolliert wird, und keine Handhabe, es zu erfahren.
Genau darin liegt der Unterschied zu den zwei Häusern aus Basel und Lausanne, und er ist grösser als jeder Quotenunterschied.
Wann sich welcher Anbieter lohnt
Die Frage nach dem besten Anbieter lässt sich in der Schweiz nicht generisch beantworten, weil die erste Antwort eine Adresse ist. Wer in einem Kanton des Swisslos-Vertragsgebiets wohnt – von Aargau bis Zürich, dazu Tessin und Liechtenstein –, kommt bei Sporttip hinein und bei Jouez Sport nicht. Wer in Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf oder Jura wohnt, umgekehrt. Das ist keine Empfehlung, sondern eine Feststellung, die jede weitere Überlegung voraussetzt.
Innerhalb dieses Rahmens bleiben zwei Grössen, an denen sich die Wahl entscheidet: die eigene Wettfrequenz und die eigene Auszahlungshäufigkeit. Wer häufig kleine Beträge abzieht, stösst bei Swisslos ab der dritten Auszahlung innerhalb von 365 Tagen auf die mögliche Kommission von 3 %; wer selten auszahlt, trifft diese Schwelle nie. Wer Kombinationen liebt, sollte den Kombiboost als das lesen, was er ist – ein Zuschlag auf einen gedeckelten Nettogewinn mit einer Mindestquote von 1.50 je Leg –, und die Marge von rund 5 % in einem ausgeglichenen Zwei-Weg-Markt als das, was in jeder einzelnen Stufe fällig wird.
Für die acht internationalen Plattformen lässt sich die Frage nach dem «lohnt sich» nicht mit Produktmerkmalen beantworten, denn keines dieser Häuser hat hier eine Bewilligung, ein Sperrregister-Anschluss oder einen Schweizer Rechtsweg. Der einzige belastbare Satz, den ein Vergleich über sie sagen kann: Sie sind in der Schweiz nicht durchsetzbar.
Fragen und Antworten
Welche Sportwetten-Anbieter gibt es in der Schweiz, und für welche Kantone gelten sie?
In der Schweiz dürfen nur Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport Sportwetten veranstalten. Swisslos bedient die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie Tessin und Liechtenstein. Jouez Sport gilt für Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Ein Online-Konto setzt Wohnsitz im jeweiligen Gebiet voraus.
Wer ist der beste Sportwetten-Anbieter, und nach welchen Kriterien beurteilt man das?
Ein einzelner Bester lässt sich nicht bestimmen, weil der Wohnkanton die Auswahl vorab halbiert. Sinnvoll sind Bewilligungslage, Auszahlungsquote des Marktes, Limiten, Auszahlungsbedingungen und Steuerbehandlung. Der aussagekräftigste Vergleichsmassstab ist die Marge: In einem ausgeglichenen Zwei-Weg-Markt zu je 1.90 bleiben dem Haus rund 5 % des Umsatzes, in jedem Markt anders. Bewilligt sind hier nur zwei Anbieter.
Was ist die Liste der erlaubten Sportarten und Wettarten, und was bedeutet sie für das Angebot?
Die Gespa führt die Liste der erlaubten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Fassung 10.09.2026, Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden und Frauenwettbewerbe zählen nur, wenn gelistet, Ranglistenwetten nur bei Entscheid über internationalen Wettbewerb oder Podest, Trainingsläufe nie. Eckball- und Kartenmärkte fehlen, ein Esport-Abschnitt ebenfalls. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht erlaubt.
Welche Art von Cash-out gibt es bei Sporttip?
Sporttip bietet Cash-out für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und ausschliesslich als vollständiges Cash-out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-out lässt sich nicht rückgängig machen, eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn und kann jederzeit geändert werden.
Ab welchem Alter sind Sportwetten erlaubt, und wer ist von der Teilnahme ausgeschlossen?
Sportwetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Minderjährige sind ausgeschlossen (Art. 72 BGS). Ebenfalls ausgeschlossen sind Personen mit einer Spielsperre – sie wird in einem schweizweiten Register geführt und gilt auch für Casinos und in Liechtenstein – sowie Wettkämpfer, die am jeweiligen Ereignis selbst teilnehmen. Ausgeschlossene und Minderjährige haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne.
Wie werden Gewinne in der Schweiz besteuert, und was bedeutet «je nach Kanton»?
Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei; der Bundesfreibetrag liegt ab 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400). Der kantonale Freibetrag weicht davon ab – daher «je nach Kanton». Oberhalb der Schwelle behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt wird. Für eine Steuerauskunft ist die kantonale Steuerverwaltung zuständig.
Vergleich – gratistippsch.com
Inhalt erstellt vom Team «gratistippsch.com»
