Wetten ohne Einzahlung in der Schweiz – ein knapper Markt mit klaren Regeln
Stand: 29. Oktober 2026. Die Bewilligungen und die Zulassung von Gratisspielguthaben wurden gegen die Publikationen der Gespa und die Teilnahmebedingungen der beiden Schweizer Veranstalter geprüft.

Wer in der Schweiz ohne eigene Einzahlung wetten will, stösst auf eine Zahl, die die ganze Lage erklärt: CHF 10. So hoch war das Spielguthaben, das die Loterie Romande in der Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» an sieben Aktionstagen zwischen dem 17. Dezember 2025 und dem 10. März 2026 verteilte. 7’000 Stück insgesamt, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Das ist kein Tippfehler und keine schlechte Saison, sondern das Ergebnis einer Aufsichtsregel, die Gratisspielguthaben an die vorgängige Zustimmung der Gespa bindet. Wer auf einer ausländischen Seite drei- oder vierstellige Gratisbeträge sieht, sieht etwas anderes: ein Angebot ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Rechtsschutz und ohne Anschluss an das Sperrregister.
Die ehrliche Antwort auf die Suchanfrage lautet deshalb nicht «hier sind die besten Gratisboni», sondern: es gibt zwei Wege, und sie führen in verschiedene Rechtsräume. Der eine ist eng, kontrolliert und arm an Lockmitteln. Der andere ist breit, laut und trägt das Risiko vollständig beim Spielenden. Dieser Text geht beide Wege durch, mit den Bedingungen, den Fristen und den Zahlen, die tatsächlich feststehen.
Was hinter einem Neukundenangebot ohne Einzahlung wirklich steht
Der Begriff «Sportwetten ohne Einzahlung» beschreibt in der Praxis zwei verschiedene Dinge, die gern in denselben Topf geworfen werden. Das erste ist der klassische Neukundenbonus, bei dem der Veranstalter den ersten Einsatz übernimmt: Man zahlt nichts ein, bekommt ein Guthaben und wettet damit. Das zweite ist eine Freiwette oder Gratiswette, ein Gutschein über einen Einsatz, dessen Gewinn man behält und dessen Einsatz man unter Umständen gar nicht zurückbekommt.

Beide haben denselben Haken, und der liegt nicht in der Höhe des Betrags. Er liegt in der Frage, ob aus dem Guthaben jemals Geld wird. Der eine Anbieter verlangt eine Mindestquote für jeden qualifizierenden Einsatz, der andere eine Umsatzbedingung, der dritte lässt das Guthaben nach dreissig Tagen verfallen. Je mehr solcher Bedingungen sich stapeln, desto weniger ist der beworbene Betrag wert, und desto grösser wird der Anteil der Spielenden, die die Bedingung rechnerisch nie erfüllen.
Gratisspielguthaben ist kein Geld
Ein Gratisspielguthaben bleibt bis zur letzten Sekunde Eigentum des Veranstalters. Man kann damit wetten, und wenn die Wette gewinnt, wächst das Guthaben. Auszahlen lässt es sich nicht. Genau diese Eigenschaft ist in der Schweiz nicht das Ergebnis einer Firmenpolitik, sondern einer Bewilligungsauflage, und sie trennt ein Schweizer Angebot sauber von dem, was ausländische Seiten unter «Bonus» verstehen.

Die Loterie Romande formuliert es in ihrem Reglement unmissverständlich: Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Bei Swisslos steht dieselbe Einschränkung in den Bedingungen für die Online-Teilnahme, und sie gilt dort nicht nur für Aktionsguthaben, sondern auch für die Auszahlung von Spielguthaben insgesamt, worauf der Abschnitt zu den Auszahlungen noch zurückkommt. Wer also bei einem Schweizer Veranstalter ein Gratisguthaben erspielt, hat bis zur Auszahlung einen zusätzlichen Schritt vor sich: Das Guthaben muss zuerst in echtes, gewonnenes Spielguthaben übergehen, und der Weg dorthin ist das eigentliche Thema jeder Bonusbedingung.
Die Quote, die über den Wert entscheidet
Der wichtigste Hebel ist die Mindestquote. Sie legt fest, welche Wetten überhaupt für die Erfüllung einer Bedingung zählen. Eine Wette auf einen klaren Favoriten zu Quote 1.20 ist eine andere Wette als eine auf ein ausgeglichenes Spiel zu Quote 1.90, und für einen Veranstalter ist die erste die unangenehmere, weil er auf sie weniger Marge verdient. Ein Mindestquotenhürde von 1.50, wie sie in den Schweizer Reglementen auftaucht, schliesst die Favoritenwetten aus und zwingt die Spielenden in Märkte, in denen die Buchmachermarge zwischen den beiden Seiten steckt.
Diese Marge ist der Betrag, den kein Bonus zurückgibt. Bei einem Zweiwegemarkt mit Quoten von 1.90 auf beiden Seiten kommt man auf einen Auszahlungsquotenschlüssel von 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90) = 95,2 Prozent, und die Marge ist der Rest: 4,8 Prozent. Das ist dieselbe Rechnung, die in jedem Sportwettenvergleich unter der Oberfläche läuft, und sie erklärt, weshalb ein Gratisbetrag, den man in mehreren Durchgängen durchsetzen muss, in jedem Durchgang einen Teil verliert.
Dieselbe Logik auf einen konkreten Gratisbetrag angewendet zeigt, worum es wirtschaftlich geht. Wer einen Gratisbetrag von CHF 10 mit einer Wette zu Quote 1.90 auf einen ausgeglichenen Markt spielt, hat im Durchschnitt eine Wertchance von rund 4,50 bis 4,75 CHF, gerechnet mit der Auszahlungsquote dieses Marktes und unter der Annahme, dass der Einsatz des Gratisbetrags nicht ausbezahlt wird. Die Bandbreite ergibt sich aus dem Münzwurf selbst: Bei einem Zufallsausgang von 50 Prozent gewinnt die Wette in der einen Hälfte der Fälle CHF 19, in der anderen verfällt der Gratisbetrag, und über viele solcher Wetten mittelt sich das auf etwa 45 Prozent des Nennbetrags. Bei einem Vierwegemarkt mit Quoten um 4.00 sinkt derselbe Wert auf ungefähr ein Viertel. Verstehen Sie die Zahl als statistischen Erwartungswert, nicht als Vorhersage für Ihre eine Wette: Sie beschreibt, was der Gratisbetrag im Mittel wert ist, nicht was er einbringt.
Die zweite Frage ist, woran die Bedingung hängt. Ein Umsatzerfordernis rechnet mit dem Bonusbetrag allein oder mit Bonus plus Einzahlung, und der Unterschied ist nicht kosmetisch. Ein Faktor von 5 auf einen Bonus von CHF 10 verlangt CHF 50 Umsatz, das sind bei einem Einsatz von CHF 1 pro Wette fünfzig Wetten. Derselbe Faktor auf einen Betrag von CHF 100 verlangt CHF 500 und, bei einem Einsatz von CHF 5, hundert Wetten. Je höher das verlangte Volumen, desto sicherer schlägt die oben gerechnete Marge zu, denn sie wird auf jeden durchgesetzten Franken erhoben und nicht nur auf den Bonus. Mit den 4,8 Prozent des Zweiwegemarkts kostet die Umsetzung von CHF 50 im Mittel etwa CHF 2,40 an erwartetem Verlust; bei CHF 500 sind es rund CHF 24, also mehr als das Doppelte eines Gratisbetrags, der selbst oft nur zweistellig ausfällt.
Wo die Neukundenangebote wirklich herkommen
In der Schweiz ist der Weg zu einem Gratisspielguthaben nicht der Marketingplan eines Veranstalters, sondern ein Bewilligungsverfahren. Das Geldspielgesetz verlangt für Gratisspiele und Gratisspielguthaben die vorgängige Zustimmung der Gespa, und die Aufsicht erteilt sie sparsam: 2025 gingen 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Diese 32 Bewilligungen für das ganze Land und das ganze Jahr sind die eigentliche Erklärung für die karge Landschaft. Ein Schweizer Veranstalter kann nicht einfach einen Bonus ausrufen; er muss ihn zuerst genehmigen lassen.
Der praktische Effekt: Neukundenangebote ohne eigenen Einsatz bleiben bei Swisslos und der Loterie Romande die Ausnahme, nicht die Regel. Wer einen Gratisbetrag will, wird auf den genehmigten Aktionstagen der Westschweizer Lotterie oder auf den Boosts des Sporttip-Programms landen, die keine Gratisguthaben sind, sondern die Gewinnauszahlung erhöhen. Der Abschnitt «Die Alternativen aus der Westschweiz und der Deutschschweiz» nimmt beide Formen auseinander.
Bei ausländischen Anbietern gibt es diesen Filter nicht. Ihre Domains können von der Gespa auf die Sperrliste gesetzt und über die DNS-Sperre von den Schweizer Telekom-Anbietern blockiert werden, aber die Angebote selbst sind nicht genehmigungspflichtig, weil die ganze Veranstaltung keine Schweizer Bewilligung hat. Ein Gratisbetrag von CHF 100 oder mehr ist damit nicht Ausdruck einer grosszügigeren Firma, sondern Ausdruck eines fehlenden Genehmigungsverfahrens.
Die zehn Plattformen im Vergleich: Bewilligung vor Bonusbetrag
Eine Rangliste, die nach der Höhe des Gratisbetrags sortiert, sortiert nach der am wenigsten aussagekräftigen Zahl. Zwei der zehn Plattformen in dieser Übersicht dürfen in der Schweiz Sportwetten veranstalten, acht dürfen es nicht. Zwischen den beiden Gruppen liegen nicht Grade der Attraktivität, sondern zwei verschiedene Rechtsordnungen, und dieser Unterschied ist der Grund, weshalb die Übersicht mit der Bewilligung beginnt und nicht mit dem Bonus.
| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalter oder gemeldete Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalterbewilligung für ein Grossspiel unter dem BGS, SR 935.51; Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalterbewilligung für ein Grossspiel unter dem BGS, SR 935.51; Aufsicht Gespa | Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande |
| Duelbits | keine Schweizer Bewilligung; eine ausländische Bewilligung entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS) | keine massgebliche Bewilligung feststellbar |
| Donbet | keine Schweizer Bewilligung; eine ausländische Bewilligung entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS) | keine massgebliche Bewilligung feststellbar |
| Unibet | keine Schweizer Bewilligung; eine ausländische Bewilligung entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS) | keine massgebliche Bewilligung feststellbar |
| 1xBet | keine Schweizer Bewilligung; eine ausländische Bewilligung entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS) | keine massgebliche Bewilligung feststellbar |
| Wettigo | keine Schweizer Bewilligung; eine ausländische Bewilligung entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS) | keine massgebliche Bewilligung feststellbar |
| N1 Bet | keine Schweizer Bewilligung; eine ausländische Bewilligung entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS) | keine massgebliche Bewilligung feststellbar |
| MyStake | keine Schweizer Bewilligung; eine ausländische Bewilligung entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS) | keine massgebliche Bewilligung feststellbar |
| 22Bet | keine Schweizer Bewilligung; eine ausländische Bewilligung entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS) | keine massgebliche Bewilligung feststellbar |
Die Spalte mit der gemeldeten Bewilligung ist für die acht ausländischen Plattformen bewusst leer geblieben, und das ist kein Rechercheversäumnis, sondern das entscheidende Ergebnis. Es gibt keine Schweizer Lizenz, die man dort eintragen könnte, und eine Lizenz aus einem anderen Land hat hier von Gesetzes wegen keine Kraft. Wer die Übersicht liest, um zu erfahren, welcher Anbieter «seriöser» ist, stellt die falsche Frage. Die richtige lautet, ob überhaupt ein Schweizer Veranstalter vor einem steht.
Bemerkenswert ist auch, wie die beiden Schweizer Häuser aufgeteilt sind. Swisslos Sporttip bedient die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu das Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Die Loterie Romande bedient Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis. Ein Online-Konto setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus und in der Praxis Wohnsitz im jeweiligen Gebiet: Wer in Zürich wohnt, kommt bei Jouez Sport nicht durch die Registrierung, wer in Genf wohnt, nicht bei Sporttip. Das ist keine Härte der Anbieter, sondern die Folge davon, dass jeder Kanton einem der beiden Veranstalter zugeordnet ist.
Was in der Tabelle nicht steht und trotzdem jeden Franken betrifft: Die Schweizer Veranstalter haben keine Wahl bei der Auszahlung. Gewinne und Guthaben gehen nur auf ein Zahlungskonto, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet, und Kredit an Spielende ist verboten. Wer anonym oder in Kryptowährung ausbezahlt werden will, findet in diesem Rechtsraum kein Angebot, weil es keines geben darf. Der Abschnitt «Wettbedingungen bei Sporttip: Quote, Boosts und Cash-Out» zeigt, was das für den Spielalltag bedeutet.
Die Alternativen aus der Westschweiz und der Deutschschweiz
Wer in der Schweiz ohne einen Franken zu wetten versucht, hat genau zwei Häuser zur Auswahl, und die beiden machen es unterschiedlich. Die Loterie Romande setzt auf zeitlich begrenzte Aktionen mit einem kleinen, klar bezifferten Guthaben. Swisslos setzt auf dauerhafte Mechaniken im Wettprogramm, die einen Einsatz voraussetzen und die Gewinnsumme erhöhen. Wer verstehen will, was die Wahl bedeutet, muss diese zwei Konstruktionen nebeneinanderlegen.
Die Aktion der Loterie Romande: sieben Tage, sieben Chancen
Zwischen dem 17. Dezember 2025 und dem 10. März 2026 lief «JouezSport – Patinoires et Stades», und der Mechanismus war so einfach wie der Betrag klein. In den National-League-Stadien wurde ein Code verbreitet. Wer diesen Code innert sieben Tagen im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt gab es 7’000 Stück, das Guthaben war 30 Tage gültig und nicht auszahlbar, und Aktionstage waren sieben. Rechnet man diese Zahlen zusammen, ergibt sich ein Gesamtvolumen von CHF 70’000, das die Westschweizer Lotterie über einen Winter verteilt hat, an sieben Tagen, mit einer Eingabefrist von je einer Woche.
Man kann das belächeln. Man kann es aber auch als das lesen, was es ist: die grösste Bewegung, die der Schweizer Markt in dieser Saison zugunsten von Kunden ohne eigene Einzahlung hergab. Ein Nennbetrag von CHF 10 mit 30 Tagen Laufzeit und einer Frist zur Eingabe des Codes ist keine Marketingkampagne, sondern eine kontrollierte Übung, und die Zahlen verraten, wie kontrolliert: 1’000 Codes pro Aktionstag, wenn man die 7’000 Stück gleichmässig verteilt.
Für den Spielenden heisst das eine sehr konkrete Konsequenz. Ein Guthaben von CHF 10 ist, multipliziert mit einem erwarteten Wert von rund 45 Prozent, etwa 4,50 CHF wert. Wer an einem der Aktionstage im Stadion war, hatte Zugang zu einer Wette, deren Erwartungswert in der Grössenordnung eines Kaffees liegt. Wer nicht im Stadion war, hatte gar keinen Zugang; der Code wurde vor Ort verteilt und nicht im Netz beworben. Das ist die Kehrseite dieser Konstruktion: Sie belohnt Anwesenheit, nicht Suchanfragen.
Warum Swisslos den Umweg über das Programm nimmt
Swisslos verteilt keine Gratisguthaben in dieser Form. Was es stattdessen gibt, sind Mechaniken, die den Gewinn erhöhen und dabei einen Einsatz voraussetzen. Der Kombiboost gilt nur online, für Prematch-Wetten, Live-Wetten und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 Prozent bei vier, 20 Prozent bei sieben, 40 Prozent bei zehn und 100 Prozent bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.
Diese Staffelung ist der eleganteste Teil des Schweizer Angebots, und sie ist zugleich die klarste Absage an das Gratisdenken. Ein Booster verlangt ein Dutzend richtiger Voraussagen für eine Verdopplung des Nettogewinns, und die Mindestquote von 1.50 sorgt dafür, dass man nicht zehn Favoriten zu Quote 1.10 aneinanderreiht. Der Reiz liegt in der Kombination, das Risiko in der Anzahl der Beine: Wer fünfzehn Ereignisse miteinander verbindet, hat fünfzehn Gelegenheiten, sich zu irren.
Daneben stehen die Quotenboosts für Prematch-Einzelwetten auf eine einzelne Voraussage und die Profitboosts, die den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz erhöhen. Beide gelten nur online, sind pro Wettenden einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und sie verfallen, sobald man einen Cash-Out ausführt. Der letzte Punkt ist die kleine Falle im System: Wer den Boost nimmt und dann die Wette glattstellt, verliert die Erhöhung, und der Cash-Out-Betrag liegt ohnehin tiefer als der mögliche Wettgewinn ohne vorzeitigen Ausstieg.
Ein Konto, das geprüft wird
Bevor irgendjemand in der Schweiz bei Swisslos eine Wette platzieren kann, muss er sich registrieren, und diese Registrierung ist nicht die Formalität, die sie bei einer ausländischen Seite ist. Verlangt werden mindestens 18 Jahre und Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Ausweisdaten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft.
Vor der ersten Teilnahme müssen ausserdem Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage gesetzt werden, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und einer Oberlimite von CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Der Vergleich mit § 87 VGS ist aufschlussreich: Das Gesetz verlangt nur, dass der Veranstalter überhaupt Höchstwerte fordert, und es nennt für die Erhöhung 24 Stunden. Swisslos und die Loterie Romande setzen in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an.
Das ist der Preis der Legalität, und man kann ihn mögen oder nicht. Man kann ihn aber nicht umgehen, weil die Prüfung nicht optional ist. Auf der anderen Seite steht etwas, das man nicht kaufen kann: ein Konto, dessen Limiten, dessen Sperren und dessen Auszahlungsweg staatlich beaufsichtigt sind, und eine Spielsperre, die nicht nur dieses eine Produkt betrifft.
Der Ort, an dem Grenzen wirklich sichtbar werden
Die Schweizer Regeln zeigen sich am deutlichsten dort, wo Geld bewegt wird, und dort wird es unbequem. Bei Swisslos lässt sich Spielguthaben per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20; in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Als Zahlungsart zum Aufladen des Spielkontos nennt Swisslos PostFinance Pay, bei dem die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird.
Wer hier eine Obergrenze von CHF 9’999 liest, sollte sie nicht für ein Verbot halten. Sie ist die Grenze, an der das Guthaben auf dem Wallet stehen darf, und sie erklärt, weshalb ein Gratisguthaben von CHF 10 in diesem System überhaupt eine Rolle spielen kann: Es verschiebt den Grundbetrag, nicht die Obergrenze. Die Loterie Romande zieht dieselbe Art Grenze, aber mit runden Zahlen: Einzahlungen von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000.
Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; darüber wird bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen. Die Loterie Romande zieht ihre Grenze an derselben Stelle: bis CHF 1’000 netto direkt ins Wallet, darüber auf das Konto der angegebenen IBAN. Und bei Swisslos kommt eine Regel hinzu, die jeden Bonusbetrag endgültig einordnet: Spielguthaben wird innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto ausbezahlt; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 Prozent belastet werden, und die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen.
Diese Bedingungen sind kein Ärgernis, sondern der Grund, weshalb das Geschäftsmodell hier funktioniert. Ein Veranstalter, der nicht anonym auszahlen darf und dessen Guthaben an eine Limite gebunden ist, hat wenig Interesse an immer grösseren Gratisbeträgen. Die drei Auszahlungen, ab denen Swisslos eine Kommission von 3 Prozent vorbehält, sind für einen Spielenden mit kleinen Beträgen ohnehin selten erreicht. Interessanter ist die Zahl 365: Sie beschreibt ein Geschäftsjahr, in dem zwei kostenlose Auszahlungen die Regel sind, und sie zeigt, wie weit das System von der Vorstellung entfernt ist, dass ein Konto in Zürich und eines in Curaçao dieselbe Sache sind.
Warum Gratisspielguthaben in der Schweiz eine Bewilligung brauchen
Online-Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes, SR 935.51, in Kraft seit dem 1. Januar 2019, und die Aufsicht liegt bei der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern, deren Konkordat seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist. Ausdrücklich nicht zuständig ist die ESBK, die nur die Casinos beaufsichtigt. Eine Bewilligung braucht zwei Teile: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel, und sie gilt nur in der Schweiz.
Aus dieser Konstruktion folgt alles Weitere. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Wettanbieter, weil es keine gibt. Die Gespa publiziert nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains.
Die Zustimmung, die den Bonus zur Ausnahme macht
Für Gratisspiele und Gratisspielguthaben verlangt das Geldspielgesetz die vorgängige Zustimmung der Gespa. Das ist die Bestimmung, die den Schweizer Markt von fast allen europäischen Märkten unterscheidet, und sie erklärt, weshalb die Suche nach einem «Sportwettenanbieter ohne Einzahlung» hier so wenig findet. Ein Gratisguthaben ist in dieser Logik kein Werbemittel, sondern ein bewilligungspflichtiger Vorgang, und die Aufsicht hat 2025 insgesamt 32 solcher Zustimmungen erteilt.
Man muss diese Regel nicht gut finden. Man kann argumentieren, dass sie innovationsfeindlich ist und die Spielenden in die Arme der ausländischen Anbieter treibt, die genau damit werben, dass ihnen keine Aufsicht im Weg steht. Der Befund bleibt trotzdem stehen: Wer bei einem Schweizer Veranstalter ein Gratisguthaben erhält, erhält es in einem bewilligten Rahmen, und die Bedingungen dieses Rahmens sind nicht verhandelbar. Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ist dieselbe Zahl eine freie Erfindung seiner Marketingabteilung.
Was in der Schweiz überhaupt gewettet werden darf
Die bewilligte Angebotspalette ist eine geschlossene Liste, und sie ist enger, als die meisten vermuten. Massgebend ist die Liste der Gespa der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten in der Version vom 09.09.2026, gestützt auf Art. 25 BGS und Art. 29 VGS. Sportwetten dürfen sich nur auf Sportereignisse beziehen; Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht erlaubt. Qualifikationsrunden zählen nur, wenn sie auf der Liste stehen, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet.
Noch aufschlussreicher ist, was fehlt. Auf der Liste finden sich keine Corner- und Kartenmärkte, und eine Esport-Sektion gibt es nicht. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt. Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hat; das Gesetz kennt keine Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Über die Legalität virtueller Sportarten ist nichts feststellbar, und dazu steht hier nichts.
Wer aus einem ausländischen Wettprogramm kommt, erkennt den Unterschied sofort. Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung kann Corner-Märkte, Kartenmärkte, Esports und alles andere anbieten, was ein Spieler sucht. Das ist nicht per se betrügerisch, aber es ist der Grund, weshalb ein grösseres Wettprogramm kein Qualitätsmerkmal ist: Es ist in dieser Schweiz eine Frage des fehlenden Bewilligungsverfahrens.
Sperrliste, Sperrregister und der Unterschied dazwischen
Zwei Register werden ständig verwechselt, und die Verwechslung ist teuer. Die Sperrliste der Gespa ist eine Liste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter über die DNS-Sperre blockieren, gestützt auf Art. 86 bis 93 BGS. Sie wurde am 3. September 2019 erstmals publiziert und umfasste Ende 2025 insgesamt 671 Domains. Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt, ein Vorgang, den die Aufsicht Domain-Hopping nennt und zu dem sie Interwetten und Bet-at-Home namentlich aufführt und bet365 als auf der Liste nennt.
Das Sperrregister ist etwas völlig anderes. Es ist das Verzeichnis der gesperrten Personen, in das eine unbefristete Spielsperre eingetragen wird und das auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein gilt. Wer dort steht, ist von allen bewilligten Schweizer Angeboten ausgeschlossen, nicht nur von einem.
Das eine Register schützt den Markt, das andere den Menschen. Ausländische Anbieter sind an keines von beiden angeschlossen, und das ist der Kern ihres Risikos für Spielende: Wer bei einem nicht bewilligten Veranstalter spielt, kann sich nicht selbst sperren lassen und ist im Register nicht erfasst. Wenn die Aufsicht eine Spielsperre ausspricht, greift sie bei diesen Anbietern nicht.
Was ein fehlendes Bewilligungsverfahren kostet
Ein ausländisches Anliegen, gleich aus welchem Land, hat in der Schweiz keine Kraft. Das steht in Art. 4 BGS und ist die knappste Zusammenfassung der ganzen Rechtslage. Wer in der Schweiz ohne Bewilligung Sportwetten veranstaltet, macht sich strafbar, mit bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren. Der Spielende wird nach der Praxis des Bundesamts für Justiz nicht bestraft.
Aus dieser Konstellation entstehen die Kosten, um die es hier geht. Weil der Spielende nicht bestraft wird, sieht das Geschäft harmlos aus. Weil die Einsätze und Gewinne aber in einem Verfahren gegen den Veranstalter eingezogen werden können, ist der Einsatz des Spielenden nicht gesichert. Weil kein Anschluss an das Sperrregister und keine Aufsicht bestehen, gibt es keine Fair-Play-Kontrolle und keinen Schweizer Rechtsschutz. Wer sich beschwert, beschwert sich dort, wo niemand zuständig ist.
Auf der Seite der Legalität steht ein anderes Paket. Die Prüfung der Identität, die Verlustlimiten und die Sperre sind nicht Zusatzangebote, sondern Voraussetzungen. Man kann das als gängelnd empfinden, und wer das tut, sollte wissen, weshalb die Alternative so aussieht, wie sie aussieht. Es gibt keinen Schweizer Wettschein, der anonym bleibt, und es gibt keine Auszahlung, die an einen Dritten geht.
Was der Lockbetrag wirklich kostet
Ein Gratisbetrag ist ein Vorschuss auf Ihre Aufmerksamkeit, und die zweite Hälfte des Geschäfts beginnt, sobald man ihn annimmt. Das Muster ist überall dasselbe: Man setzt die gewonnene Summe nicht aus, sondern das eigene Konto gerät in Bewegung. Wer eine Stunde im Wettprogramm verbringt, platziert nicht eine Wette, sondern drei, und die zweite ist meist grösser als die erste.
Die Mechanik heisst Verlustlimite, und sie ist in der Schweiz nicht der Rat eines verantwortungsvollen Veranstalters, sondern eine Pflicht. Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen. Die Herabsetzung wirkt sofort, die Erhöhung per Gesetz nach 24 Stunden, wobei Swisslos und die Loterie Romande in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden ansetzen. Eine gesetzlich fixierte Einzahlungsobergrenze kennt die Schweiz nicht; die Limiten sind von den Spielenden selbst gesetzt.
Genau darin liegt die Falle für den Anfänger. Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gibt es diese Verpflichtung nicht, und es gibt auch keine Instanz, die sie durchsetzt. Der erste Einsatz bleibt gratis, der zweite ist eine Einzahlung, und die Grenze dazwischen verschwimmt in der Oberfläche, die beide Vorgänge gleich aussehen lässt.
Eigenes Geld verliert sich schneller als fremdes
Wer mit einem Gratisguthaben spielt, verliert im schlimmsten Fall die Gewinnchance, nicht das Haushaltsbudget. Sobald eine eigene Einzahlung im Spiel ist, ändert sich die Rechnung. CHF 20 auf das Swisslos-Wallet zu laden ist der Mindestbetrag und gleichzeitig die Schwelle, an der aus einem Zuschauer ein Konto wird. Die Zahl klingt harmlos; sie ist die kleinste Einzahlung, die das System zulässt, und sie liegt über jedem Gratisbetrag, den die Loterie Romande in der ganzen Saison 2025/26 verteilt hat.
Der Massstab, den Spielende anlegen sollten, ist deshalb ein anderer als der beworbene Betrag. Massgeblich ist, wie viel eigenes Geld im Monat verschwindet, und nur die Verlustlimite beantwortet diese Frage. Ein Konto ohne gesetzte Verlustlimite ist in der Schweiz nicht benutzbar; bei Swisslos muss sie vor der ersten Teilnahme stehen. Wer die Erhöhung nach 72 Stunden beantragt, hat in diesen drei Tagen Zeit, es sich anders zu überlegen. Diese Zeit ist keine Schikane, sondern der einzige eingebaute Widerstand im System.
Pausen, die länger dauern als man denkt
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss der Veranstalter anbieten, und die freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten aufheben, wobei eine Fachstelle miteinbezogen wird.
Die Dauer ist hier die eigentliche Botschaft. Ein Spieler, der nach einem Verlusttag eine Pause einlegt, bekommt in der Schweiz nicht die Taste, die ihn am nächsten Morgen zurückholt. Bis zu sechs Monate sind vorgesehen, die Aufhebung einer freiwilligen Sperre wartet drei Monate und läuft über eine Fachstelle. Ausgeschlossene und minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne.
Wer das als Einschränkung der Freiheit liest, sollte die andere Zahl daneben legen. Die Gespa hat 2025 Testkäufe durchgeführt und dabei an Verkaufsstellen in 47,5 Prozent von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Diese Zahl ist der Beweis, dass Schutz dort, wo er nur eine Formalität ist, nicht funktioniert. Die strengen Regeln im Online-Konto sind die Antwort auf genau diese Bilanz.
Wo jemand Hilfe sucht, gilt in der Schweiz ein klarer Weg: Die Spielsperre nach Art. 80 bis 82 BGS ist das Instrument, und sie ist im geteilten Register der gesperrten Personen erfasst. Sie ist keine Selbstauskunft, sondern eine Eintragung, die wirkt.
Die Steuerfrage, bei der viele falsch rechnen
Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommensteuerfrei und werden nur darüber besteuert. Der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000, im Jahr 2025 lag er bei CHF 1’070’400. Der kantonale Betrag weicht davon ab, weshalb hier «je nach Kanton» und keine einzelne kantonale Zahl steht. Oberhalb des Freibetrags behält der Veranstalter 35 Prozent Verrechnungssteuer ein, die man über die Steuererklärung zurückholt.
Für einen typischen Wettenden bedeutet das: unterhalb der Schwelle keine Einkommensteuer und keine Verrechnungssteuer auf dem Gewinn. Oberhalb wird es ernst, aber das ist eine Grössenordnung, die im Alltag kaum jemand erreicht. Eine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze existiert nicht; wer mit einer solchen Zahl rechnet, rechnet mit etwas, das es hier nicht gibt.
Bei ausländischen Anbietern dreht sich das Bild. Gewinne von diesen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Praxis etwa im Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als vollständig steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Der Verzicht auf die Verrechnungssteuer ist also kein Steuervorteil, sondern eine Verlagerung. Wer hier eine Entscheidung trifft, sollte sie mit einem Steuerberater oder der kantonalen Steuerverwaltung besprechen und nicht mit einer Wettseite.
Wettbedingungen bei Sporttip: Quote, Boosts und Cash-Out
Der Weg zu einer Schweizer Wette führt nicht über die Einzahlung, sondern über die Spielregeln. Bei Sporttip steht dort eine Zahlenkolonne, die kein Marketing je erwähnt, und sie ist für jeden kleinen Betrag entscheidend.
| Position | Betrag oder Regel |
|---|---|
| Mindesteinsatz je Einzel- oder Kombinationswette | CHF 1 |
| Höchsteinsatz je Einzel- oder Kombinationswette | CHF 1’000 |
| Höchsteinsatz je Systemwette | CHF 10’000 |
| Änderung der Limiten | jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich |
| Wette über der Limite | wird nicht angenommen |
CHF 1 als Mindesteinsatz ist die Zahl, die den Gratisbetrag von CHF 10 überhaupt in Wetten übersetzt. Zehn Wetten zu einem Franken sind zehn Ergebnisversuche, und zehn Ergebnisversuche zu Quote 1.90 sind ein Erwartungswert, der über die Marge verschwindet, bevor er die Auszahlung erreicht. Wer das Gratisguthaben in einer einzigen Wette einsetzen will, kann das tun, und das ist bei einem Guthaben von einem Zehntel der Höchstlimite auch keine Frage der Deckung.
Die Obergrenzen sind grosszügig und trotzdem relevant. CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 für eine Systemwette liegen weit über dem, was ein Gelegenheitswettender setzt. Für einen Gratisbetrag von CHF 10 spielen sie keine Rolle. Interessant ist der Vorbehalt, dass Swisslos die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern kann und eine Wette über der Limite nicht angenommen wird. Das ist Standard in der Branche und trotzdem ein Hinweis darauf, dass die Limiten nicht Teil des Vertrags sind, sondern Bedingungen, die einseitig bleiben.
Wie der Gewinn gerechnet wird
Der Gewinnbetrag einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal der Gesamtquote, die das Produkt der Einzelquoten ist, und wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet.
Diese Rundungsregel ist keine Fussnote, sondern Geld. Bei einem Einsatz von CHF 1 und Quote 1.90 ergibt die Multiplikation CHF 1.90; bei einer Kombination aus vier Voraussagen mit je Quote 1.50 liegt das Produkt bei 5.0625, die zweite Rundung landet bei CHF 5.05 für einen Fronteinsatz. Über viele Wetten hinweg fliesst die Differenz in eine Richtung, und sie fliesst nicht zum Spielenden. Man kann das als Kleinigkeit abtun; wer aber mit Kombinationen arbeitet, für den ist es eine Konstante im Ertrag.
Für den Kombiboost wird diese Rechnung zum eigentlichen Thema. Die Erhöhung greift auf den Nettogewinn, und der Nettogewinn ist nach der Rundung und nach Abzug des Einsatzes definiert. Wer mit vier Beinen zu Quote 1.50 einen Booster von 5 Prozent auslöst, arbeitet in einer Grössenordnung, in der die Rundung auf 5 Rappen einen spürbaren Teil der Erhöhung ausmachen kann. Die Erhöhung ist nicht falsch, sie ist nur dünn.
Livewetten und die Szenen, die alles umwerfen
Bei Sporttip-Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, roter Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten.
Die Regel ist technisch notwendig und für den Spielenden schmerzhaft. Wer live auf ein Tor setzt, während das Tor bereits gefallen ist, erhält den Einsatz zurück und keinen Gewinn. Der entscheidende Punkt ist der Zeitpunkt, in dem ein Ereignis als eingetroffen gilt, und er liegt nicht dort, wo der Fernsehzuschauer ihn vermutet. Wer live wettet, arbeitet mit einer Uhr, die nicht seine eigene ist.
Zur regulären Spielzeit gehört die reguläre Spieldauer, im Fussball etwa 90 Minuten, plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Zwei Spiele, die gleich aussehen, können deshalb zwei verschiedene Ergebnisse haben, je nachdem, welche Zeitspanne das Programm nennt.
Cash-Out, Boosts und Bet-Builder
Cash-Out gibt es bei Sporttip für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht.
Wer die Funktion ausprobieren will, sollte zwei Zahlen kennen. Der Cash-Out-Betrag liegt tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden. Die Funktion ist eine Absicherung und kein Werkzeug mit positivem Erwartungswert. Wer die Quoten- oder Profitboosts verwendet hat, verliert die Erhöhung, sobald er den Cash-Out ausführt: Der Verzicht liegt in der Konstruktion, nicht in einer Fehlbedienung.
Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung lassen sich nur über die Bet-Builder-Funktion kombinieren. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Kombiwetten, in denen eine Voraussage die andere mitbestimmt, sind also nicht einfach verboten, sondern an einen bestimmten Weg gebunden.
Ein Sporttip-Wettereignis, das abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn oder im Rahmen eines Turniers nachgeholt wird, macht die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Bei einem abgesagten Kombispiel verliert man also nicht den ganzen Wettschein, sondern nur das eine Bein.
Und schliesslich eine Frist, die man kennen sollte, bevor man einen Wettschein ausdruckt. Sporttip-Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks von Swisslos. Eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Ein halbes Jahr klingt lang; ein Wettschein in einer Schublade erinnert sich nicht daran.
1. Swisslos Sporttip: ein Veranstalter mit Bewilligung und einem sehr eigenen Tempo
Swisslos ist eine Genossenschaft mit Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019, die als IKV 2020 firmiert. Die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Wer das für eine Detailfrage der Rechtsform hält, verkennt, was sich darin zeigt: Hier betreibt nicht ein internationaler Konzern ein Schweizer Ableger, sondern eine interkantonal getragene Genossenschaft das Geschäft selbst.
Die Bewilligung ist eine Veranstalterbewilligung für ein Grossspiel unter dem BGS, SR 935.51, mit Aufsicht durch die Gespa, bestehend aus der Veranstalterbewilligung und der Bewilligung pro Spiel. Das Spielgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie das Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Ein Online-Konto setzt Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet voraus, keine Spielsperre darf bestehen, und pro Person ist nur eine Registrierung erlaubt. Vor der ersten Teilnahme stehen Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage, mit Oberlimite CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren; Senkung sofort, Erhöhung nach 72 Stunden. Der Zugang lässt sich für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf, und eine unbefristete Sperre wird im schweizweiten Register eingetragen, das auch für Casinos und im Fürstentum Liechtenstein gilt.
Wer hier einsteigt, steigt nicht mit einem Gratisbetrag ein. Wer einsteigen will, lädt mit mindestens CHF 20 auf, per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein, bis CHF 10’000 in 30 Tagen und nur solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt; als Zahlungsart nennt Swisslos PostFinance Pay mit Bestätigung direkt in der App. Für die operative Seite dieses Kontos gilt: Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung gehen automatisch ins Wallet, darüber innert 3 Arbeitstagen auf das Konto. Zwei kostenlose Auszahlungen pro 365 Tage, ab der dritten möglicherweise 3 Prozent Kommission, Überweisung in 5 bis 10 Arbeitstagen.
Das Urteil über dieses Paket ist kein Urteil über die Qualität des Wettprogramms, denn die Bewilligung gibt die Spielarten vor. Es ist ein Urteil über die Rolle, die Swisslos für einen bestimmten Spielertyp spielt: Wer in der Deutschschweiz wohnt, seine Limiten ohnehin streng setzen will und die Gewissheit sucht, dass eine Beschwerde an eine Stelle geht, die zuständig ist, findet hier das einzige Angebot, das diese drei Dinge gleichzeitig bietet. Wer dagegen einen Gratisbetrag zum Ausprobieren sucht, wird enttäuscht, und zwar nicht durch Nachlässigkeit, sondern durch Bewilligungsauflagen. Der Kombiboost mit seiner Staffel von 5 Prozent bei vier bis 100 Prozent bei fünfzehn Voraussagen ist das Angebot, das diesem Haus am nächsten kommt, und er verlangt Einsatz.
2. Loterie Romande Jouez Sport: Aktionen mit Deckel und Datum
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Die Bewilligungsgrundlage entspricht jener von Swisslos: Veranstalterbewilligung für ein Grossspiel unter dem BGS, SR 935.51, mit Aufsicht durch die Gespa, und ein Online-Konto nur für Personen mit Wohnsitz im Gebiet FR, GE, JU, NE, VD oder VS.
Wer in der Westschweiz wohnt, hat in dieser Übersicht die einzige Adresse, an der es einen Gratisbetrag tatsächlich gibt, beziehungsweise gab. «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar.
An dieser Aktion lässt sich die Haltung des Hauses gut ablesen. Der Code zirkulierte in den Stadien, nicht im Netz, die Eingabefrist betrug eine Woche, das Guthaben war dreissig Tage gültig und liess sich nicht auszahlen, und die Stückzahl war auf 7’000 begrenzt. Jede dieser Bedingungen verkleinert den Kreis der Anspruchsberechtigten und den Betrag, der tatsächlich im Umlauf war. Die Schweizer Antwort auf das Gratisangebot ist eine Verknappung, nicht eine Erhöhung.
Für die Seite des Geldes gilt ein eigenes Regelwerk. Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, das Wallet-Guthaben ebenfalls auf höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, alles darüber auf das Konto der angegebenen IBAN. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar, und ein Kauf von Spielguthaben erfolgt bis zu einem Guthaben von CHF 9’999.
Das Urteil: Wer in Genf oder Lausanne lebt und den Vergleich mit den acht ausländischen Namen sucht, findet in der Aktion der Loterie Romande das ehrlichere Angebot, nicht das grössere. CHF 10 mit einer Woche Eingabefrist, 30 Tagen Laufzeit und einer Stückzahl von 7’000 ist ein Testballon und kein Lockvogel, und wer an einem der sieben Tage im Stadion war, hat für ein Guthaben, das im Erwartungswert bei etwa einem Kaffee liegt, nur seine Anwesenheit eingesetzt. Wer diese Bedingungen liest und danach trotzdem sein Konto auflädt, weiss wenigstens, worauf er sich einlässt; das ist bei den folgenden acht Namen deutlich schwerer herauszufinden.
3. Duelbits: ohne Schweizer Bewilligung
Duelbits tritt in dieser Übersicht als ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung auf. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten veranstalten; Duelbits gehört nicht dazu. Eine ausländische Bewilligung, aus welchem Land auch immer, hat in der Schweiz keine Wirkung, das steht in Art. 4 BGS. Eine massgebliche schweizerische Bewilligung ist nicht feststellbar.
Daraus folgen die drei Merkmale, die jeden Anbieter dieser Gruppe kennzeichnen, und sie sind für Duelbits dieselben wie für die folgenden sieben Namen. Erstens kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister, womit eine Spielsperre hier nicht greift. Zweitens keine Schweizer Rechtsschutzmöglichkeit, weil es keine schweizerische Aufsicht über die Veranstaltung gibt. Drittens die Möglichkeit, dass die Domains des Anbieters auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und über die DNS-Sperre blockiert werden; blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt, ein Vorgang, den die Aufsicht Domain-Hopping nennt.
Bei Duelbits liegen keine Informationen vor, die über den allgemeinen Status eines Anbieters ohne Schweizer Bewilligung hinausgehen. Wer ein Konto bei einem solchen Anbieter prüft, sieht sich selbst mit zwei Fragen konfrontiert: Welche Bedingungen gelten für das Gratisangebot, und gibt es eine Gesellschaft, die eine Beschwerde entgegennimmt? Wer eine Bewilligung, einen Firmensitz und eine Anschrift sucht, findet bei Duelbits keine Anhaltspunkte, die sich gegen die zwei bewilligten Häuser stellen liessen. Als Referenz für einen Vergleich mit dem Schweizer Markt bleibt: Hier gilt Art. 4 BGS, und die Antwort lautet nein.
4. Donbet: ohne Schweizer Bewilligung
Donbet ist der zweite Name der Gruppe ohne Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hier Sportwetten veranstalten, und Donbet ist nicht darunter. Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Kraft, und eine massgebliche schweizerische Bewilligung ist nicht feststellbar.
Dieselben drei Folgen gelten unverändert: kein Anschluss an das Sperrregister, kein schweizerischer Rechtsweg, und die Sperrliste der Gespa kann die Domains auch dieses Anbieters über die DNS-Sperre blockieren. Wer sich diese drei Sätze spart und stattdessen in Kundenbewertungen liest, liest Meinungen über etwas, das in diesem Rechtsraum keine Grundlage hat.
Wer die Gruppe sortieren will, sortiert nach Merkmalen, die nicht die Bewilligung sind, und landet bei Fragen, die vor der ersten Einzahlung zu klären sind: Wer ist der Betreiber, welche Bedingungen gelten für ein Gratisguthaben, wann verfällt es, und an wen wendet man sich, wenn eine Auszahlung nicht kommt. Die Antwort kommt in jedem dieser acht Fälle von derselben Seite, nämlich von der Seite des Anbieters selbst, und das ist die eigentliche Schwäche der Gruppe. Sechs Zeilen Zusammenfassung sind mehr, als ein einzelner Eintrag hier hergibt; wer mehr wissen will, liest die Bedingungen des Anbieters, und zwar die, in denen die Auszahlung geregelt ist.
5. Unibet: ohne Schweizer Bewilligung
Unibet führt die Liste der ausländischen Namen an, die Schweizer Spielende kennen. Die Rechtslage ist dieselbe wie bei den beiden vorhergehenden Einträgen: keine Schweizer Bewilligung, weil nur Swisslos und die Loterie Romande Sportwetten veranstalten dürfen, keine Wirkung einer ausländischen Bewilligung in der Schweiz nach Art. 4 BGS, keine massgebliche Bewilligung feststellbar.
Das bedeutet, dass die drei Konsequenzen hier nicht als Wiederholung stehen, sondern als die einzige belastbare Aussage, die diese Übersicht zu Unibet treffen kann: kein Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche DNS-Sperre. Wer den Namen mit einer Vorstellung von Grösse und Bekanntheit verbindet, verbindet ihn mit etwas, das in dieser Frage nicht zählt. Bekanntheit ist in der Schweiz kein Bewilligungstitel.
Wer sich trotzdem informiert, tut es zweckmässig an genau drei Stellen: im Reglement des Anbieters zur Frage, ob ein Gratisguthaben auszahlbar ist, in den Bedingungen zur Mindestquote qualifizierender Wetten und in der Angabe, welche Behörde Streitigkeiten entscheidet. Diese drei Punkte entscheiden über den Wert eines Gratisbetrags mehr als seine Höhe. Wer die Prüfung scheuen will, hat in dieser Schweiz eine Abkürzung: Wohnsitz im Vertragsgebiet eines der beiden bewilligten Häuser vorausgesetzt, braucht er sie nicht.
6. 1xBet: ohne Schweizer Bewilligung
1xBet steht für einen Anbietertyp, dessen Wettprogramm deutlich breiter ist als das, was die Gespa-Liste zulässt, und genau darin liegt das Missverhältnis zum Schweizer Markt. Es gibt keine Schweizer Bewilligung; nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hier Sportwetten veranstalten; eine ausländische Bewilligung hat keine Wirkung nach Art. 4 BGS, und eine massgebliche schweizerische Bewilligung ist nicht feststellbar.
Die Bewilligungsliste der Aufsicht ist eine geschlossene Liste, und sie enthält keine Corner- und Kartenmärkte sowie keine Esport-Sektion. Wer von einem breiten ausländischen Programm kommt, für den ist die Schweizer Liste zuerst einmal eine Enttäuschung. Der Vergleich sollte trotzdem beide Seiten nennen. Was der breitere Markt an Möglichkeiten hinzufügt, nimmt er an Sicherheiten weg: kein Sperrregister, kein schweizerischer Rechtsschutz, und die Sperrliste der Gespa kann Domains auch dieses Anbieters blockieren.
Das Urteil folgt der Konstruktion und nicht dem Namen. Wer Märkte sucht, die in der Schweiz nicht bewilligt sind, hat im Ausland ein grösseres Angebot und trägt dafür das ganze Risiko selbst. Wer das weiss und trotzdem dort wettet, sollte vorher klären, wer der Betreiber ist, welche Bedingungen für ein Gratisguthaben gelten und wie eine Auszahlung abläuft, denn es gibt keine Stelle mehr, an die man sich danach wenden könnte.
7. Wettigo: ohne Schweizer Bewilligung
Wettigo reiht sich in die Gruppe der Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ein. Es gibt keine Veranstalterbewilligung und keine Bewilligung pro Spiel unter dem BGS, und eine ausländische Bewilligung entfaltet in der Schweiz keine Wirkung; eine massgebliche schweizerische Bewilligung ist nicht feststellbar.
Die drei Konsequenzen dieser Gruppe sind auch hier die einzigen, die sich belegen lassen: kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister, kein schweizerischer Rechtsschutz und die Möglichkeit einer Blockade über die Sperrliste mit DNS-Sperre. Sie gelten für jeden Anbieter dieser Art unabhängig von seinem Namen, und sie gelten für Wettigo wie für die acht anderen.
Für einen Vergleich mit den beiden bewilligten Häusern ist die Bewilligung das Kriterium, das jede andere Frage überragt, und hier fehlt sie. Wer den Anbieter trotzdem prüft, prüft seine Bedingungen, nicht seine Zulassung, und das ist die einzige Prüfung, die auf dieser Seite noch etwas bringt. Wer eine Schweizer Bewilligung als Auswahlkriterium setzt, hat die Prüfung bereits abgeschlossen.
8. N1 Bet: ohne Schweizer Bewilligung
N1 Bet gehört zur selben Gruppe. Es gibt keine Schweizer Bewilligung, weil nur Swisslos und die Loterie Romande Sportwetten veranstalten dürfen, und eine ausländische Bewilligung hat hier keine Kraft. Eine massgebliche schweizerische Bewilligung ist nicht feststellbar.
Damit gelten die drei Folgen: kein Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche DNS-Sperre über die Sperrliste der Gespa. Diese drei Punkte sind für jeden Anbieter dieser Gruppe dieselben und brauchen keine Steigerung über die acht Einträge hinweg.
Die einzige Unterscheidung, die ein Spielender hier treffen kann, liegt ausserhalb der Bewilligungsfrage: wie das Gratisangebot ausgestaltet ist, ob es auszahlbar ist und welcher Aufwand nötig ist, um es in Geld zu verwandeln. Wer diese Bedingungen liest und feststellt, dass sie klar sind, hat etwas gefunden; wer sie nicht findet, hat etwas anderes gefunden. Eine Schweizer Bewilligung ersetzt keiner der acht Namen.
9. MyStake: ohne Schweizer Bewilligung
MyStake erscheint in dieser Übersicht als Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten veranstalten, eine ausländische Bewilligung hat keine Wirkung nach Art. 4 BGS, und eine massgebliche schweizerische Bewilligung ist nicht feststellbar.
Die Folgen sind bekannt: kein Anschluss an das Sperrregister, keine Schweizer Beschwerdemöglichkeit, und die Domains können über die Sperrliste der Gespa blockiert werden, wobei die Betreiber blockierte Domains innert Stunden ersetzen. Der Spielende trägt in diesem Verhältnis das ganze Gegenrisiko.
Wer die Gruppe der acht von der Gruppe der zwei unterscheiden will, braucht nur ein Merkmal. Die Bewilligung ist das Merkmal, und es ist nicht teilbar: Entweder ein Veranstalter hat sie, oder er hat sie nicht. Bei MyStake lautet die Antwort nein, und damit endet der Vergleich an dieser Stelle.
10. 22Bet: ohne Schweizer Bewilligung
22Bet schliesst die Liste der Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ab. Es gibt keine Veranstalterbewilligung und keine Bewilligung pro Spiel, und eine ausländische Bewilligung entfaltet in der Schweiz keine Wirkung; eine massgebliche schweizerische Bewilligung ist nicht feststellbar.
Die drei Merkmale bleiben dieselben: kein Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche DNS-Sperre. Sie betreffen jeden Eintrag dieser Gruppe und machen aus acht Namen eine einzige Kategorie.
Wer wissen will, was ein Gratisangebot ohne Bewilligung wert ist, findet die Antwort nicht in der beworbenen Zahl, sondern in der Auszahlungsregel. Ob ein Guthaben auszahlbar ist, welche Quote ein qualifizierender Einsatz haben muss und wann es verfällt: Das sind die drei Angaben, die den Wert bestimmen. Wer sie alle drei findet, hat mehr, als ein Schweizer Veranstalter in einer Saison an Gratisguthaben verteilt hat. Wer keine davon findet, hat es mit dem anderen Fall zu tun.
Was Sie vor der ersten Wette prüfen sollten
Die Prüfung unterscheidet sich je nachdem, auf welcher Seite der Linie man steht, und die Reihenfolge ist nicht beliebig. Auf der Seite der bewilligten Veranstalter kommt zuerst die Registrierung, dann die Limiten, dann das Geld. Auf der anderen Seite kommt zuerst die Frage, wer überhaupt verantwortlich ist.
Bei Swisslos und der Loterie Romande braucht es für die Online-Registrierung mindestens 18 Jahre und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, es darf keine Spielsperre bestehen, und eine doppelte Registrierung ist nicht möglich; die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Vor der ersten Teilnahme stehen die Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage, mit Oberlimite CHF 9’999 und CHF 1’000 unter 21 Jahren, Senkung sofort, Erhöhung nach 72 Stunden. Wer diese drei Zahlen nicht kennt, sollte sie vor der Registrierung kennen.
Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung stellt sich die Reihenfolge anders. Zuerst ist festzustellen, wer der Betreiber ist und welche Behörde für Streitigkeiten zuständig wäre. Danach ist das Gratisangebot zu lesen, und zwar mit Blick auf drei Angaben: ob das Guthaben auszahlbar ist, welche Mindestquote ein qualifizierender Einsatz braucht und wann es verfällt. Erst danach ist die Höhe des Betrags überhaupt eine sinnvolle Zahl. Ein Gratisbetrag von CHF 100 mit einer Mindestquote von 1.50 und dreissig Tagen Laufzeit kann mehr wert sein als einer von CHF 200, dessen Bedingungen niemand gelesen hat.
Auf beiden Seiten gilt derselbe Satz über den Wert: Was im Durchschnitt übrig bleibt, ist der Nennbetrag mal der Wertfaktor des Marktes, und mit jedem zusätzlichen Durchgang durch die Marge wird es weniger. Bei einem Gratisbetrag, dessen Einsatz nicht ausbezahlt wird, liegt dieser Faktor bei einem Zweiwegemarkt mit Quoten von 1.90 auf beiden Seiten in der Grössenordnung von 45 Prozent, und bei einem Vierwegemarkt mit Quoten um 4.00 bei etwa einem Viertel. Diese Grössenordnungen gelten in der Schweiz wie im Ausland; der Unterschied liegt nicht in der Rechnung, sondern darin, ob jemand für die Bedingungen haftet.
Zur Steuer gehört eine letzte Klarstellung, weil sie in Gesprächen regelmässig falsch weitergegeben wird. Bei Gewinnen aus bewilligten Schweizer Grossspielen liegt seit dem 1. Januar 2026 ein Bundesfreibetrag von CHF 1’071’000 pro Einzelgewinn, oberhalb dessen 35 Prozent Verrechnungssteuer einbehalten und über die Steuererklärung zurückgeholt werden; darunter fällt keine Verrechnungssteuer an. Der kantonale Freibetrag weicht vom Bundeswert ab, weshalb hier keine einzelne kantonale Zahl steht. Bei Gewinnen von ausländischen Anbietern fällt keine Verrechnungssteuer an, dafür kann die kantonale Steuerpraxis sie als Einkommen erfassen; im Thurgau etwa wird ein Gewinn aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als vollständig steuerbares Einkommen behandelt. Wer das für sich klären will, geht damit zu einem Steuerberater oder zur kantonalen Steuerverwaltung und nicht zu einer Wettseite.
Und wer die Entscheidung noch nicht treffen kann, hat eine Zwischenlösung, die keine ist: Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf; eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden, und die Aufhebung einer freiwilligen Sperre braucht drei Monate und eine Fachstelle. Eine unbefristete Spielsperre landet im schweizweiten Register und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Ausgeschlossene und minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne.
Häufige Fragen zu Sportwetten ohne Einzahlung in der Schweiz
Kann man in der Schweiz bei einem bewilligten Veranstalter ohne eigene Einzahlung wetten, und woher kommt das Guthaben dann?
Grundsätzlich nur mit einem genehmigten Gratisspielguthaben. Solche Aktionen brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa, die 2025 insgesamt 32 Bewilligungen erteilte, 24 an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Das Guthaben stammt dann vom Veranstalter selbst, nicht aus einer Einzahlung, und es ist nicht auszahlbar.
Wie viel muss man bei Swisslos mindestens auf das Wallet einzahlen?
CHF 20 beträgt der Mindestbetrag für den Kauf von Spielguthaben, per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Diese Schwelle liegt über jedem Gratisbetrag, den die Loterie Romande in der Saison 2025/26 verteilt hat.
Welche Aktion bot die Loterie Romande mit Jouez Sport, und wie lange lief sie?
«JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen einen in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig und nicht auszahlbar.
Warum verlangt das Geldspielgesetz für Gratisguthaben die Zustimmung der Gespa?
Weil Gratisspiele und Gratisspielguthaben nach dem BGS bewilligungspflichtig sind. Die Aufsicht prüft sie vorgängig wie das übrige Angebot eines Veranstalters. Die Folge ist eine kleine Zahl genehmigter Aktionen und ein Nennbetrag, der selten über CHF 10 hinausgeht.
Wie hoch ist der Mindesteinsatz bei Sporttip, und was heisst das für kleine Guthaben?
CHF 1 beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten, der Höchsteinsatz liegt bei CHF 1’000 beziehungsweise CHF 10’000 bei Systemwetten. Ein Guthaben von CHF 10 lässt sich damit in zehn einzelne Wetten aufteilen oder in einer einzigen einsetzen. Über viele kleine Wetten hinweg frisst die Buchmachermarge den Erwartungswert merklich auf.
Welche Risiken bringt ein Angebot ohne Einzahlung bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung, und welche Rolle spielt die Sperrliste?
Es fehlen der Anschluss an das Sperrregister, der Schweizer Rechtsschutz und jede Fair-Play-Kontrolle; organisierte Wetten ohne Bewilligung sind strafbar, und Einsätze können in Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Die Sperrliste der Gespa führt ausländische Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren, Ende 2025 insgesamt 671 Adressen.
Bonus – gratistippsch.com
Inhalt erstellt vom Team «gratistippsch.com»
