Gratis Wettguthaben in der Schweiz: zwei Wege, ein Preis
Stand: 29. Oktober 2026. Die Angaben zu Bewilligungen und Aufsicht sind gegen die Publikationen der Gespa und des Bundesamts für Justiz geprüft.

Wer in der Schweiz nach einem Gratisguthaben sucht, stösst auf eine Zahl, die es hier nicht gibt: fünf Euro. Fünf Euro Guthaben sind das Angebot einer ausländischen Seite, und sie verraten schon, woran man sie erkennt — Schweizer Spielerkonten laufen in Franken, nicht in Euro. Der zweite Irrtum folgt sofort hinterher: dass Gratisguthaben im Schweizer Markt eine Selbstverständlichkeit sei. Ist es nicht. Es gibt genau zwei Veranstalter, die Sportwetten anbieten dürfen, und ein Gratisspielguthaben braucht vorgängig die Zustimmung der Gespa, bevor es überhaupt ausgespielt werden darf. Die beiden Veranstalter machen davon sparsam Gebrauch: kleine Beträge, kurze Fristen, klare Bedingungen.
Damit ist der Rahmen gesetzt, in dem dieser Text arbeitet. Er beschreibt, welche Wege es tatsächlich gibt, was jeder kostet und für wen welcher taugt. Konkret: welche Bedingungen an ein Guthaben geknüpft sind, wo die Fristen liegen, was ein Kombiboost auf den Nettogewinn wirklich bringt und unter welchen Voraussetzungen Spielguthaben überhaupt auf ein Konto fliesst. Kein Code, keine Anleitung zum Anmelden.
Beträge und Quoten, die hier stehen, gehören zu dem Ereignis, dem Markt und dem Zeitpunkt, den die jeweilige Bedingung nennt. Ich übertrage sie nicht auf andere Anbieter und schon gar nicht auf ausländische Seiten.
Wo Gratisspielguthaben herkommt und was es von einer Gratiswette trennt
Zwei Dinge heissen fast gleich und sind verschiedene Dinge. Gratisspielguthaben heisst das Guthaben, das ein Veranstalter im Rahmen einer Aktion auf ein Spielerkonto legt; die Aktion selbst braucht die vorgängige Zustimmung der Gespa, und das ist keine Formalie am Rand, sondern der Grund, warum die Zahl der Aktionen klein bleibt. Gratiswette oder Freiwette heisst das, was derselbe Vorgang im Marktjargon der Anbieter ist. Der Unterschied ist kein Wortspiel: Beide sind an Bedingungen gebunden, aber die Bedingungen entscheiden, ob der Betrag überhaupt ein Guthaben ist oder nur ein Einsatz, den man ausgegeben hat.

Der Loterie-Romande-Vorgang namens «JouezSport – Patinoires et Stades» zeigt das Muster. Er lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an insgesamt sieben Aktionstagen. Wer innerhalb von sieben Tagen einen Code, der in den National-League-Stadien verbreitet wurde, im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Der Vorrat war auf 7’000 Stück begrenzt, das Guthaben galt 30 Tage, und auszahlbar war es nicht.
Halten wir kurz an, was in diesen vier Sätzen alles steckt. Sieben Franken? Nein, zehn Franken. Sieben Aktionstage, sieben Tage Eingabefrist, 7’000 Stück, 30 Tage Gültigkeit. Es gibt fünf Zahlen in dieser Aktion, die alle auf ihre Weise verfallen, und nur eine davon ist der Betrag, den der Werbetext in den Vordergrund stellt. Der Rest ist Kleingedrucktes, das darüber entscheidet, ob aus den zehn Franken überhaupt etwas wird.
Interessant ist der Ort, an dem der Code auftauchte: im Stadion. Wer dort war, hatte den Code; wer nicht dort war, hatte ihn nicht. Das ist die eine Form, wie Schweizer Veranstalter ein Werbemittel begrenzen, ohne es zu bewerben — die Aktion läuft dort, wo das Publikum schon ist. Für den Leser heisst das: Wer über eine solche Aktion liest, sie aber nicht miterlebt hat, hat sie auch nicht. Es gibt keine Nachmeldefrist.
Und der Betrag selbst, CHF 10? Er wirkt bescheiden, und er ist es. Genau das ist die Schweizer Variante des Themas. Die Grösse einer Aktion ist hier nicht das Verkaufsargument, sondern ihre Reichweite, ihr Vorrat und ihre Frist.
Konto, Einzahlung und was das verstärkte Prüfverfahren verlangt
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft.

Für Gratisaktionen heisst das praktisch: Die Schwelle heisst nicht Einzahlung, sie heisst Identität. Wer ein verifiziertes Konto hat, bringt die Voraussetzung für eine Aktion meist schon mit — wer keines hat, kommt an keine Aktion, weil die Aktion im Konto landet und das Konto eine verifizierte Person braucht. Das ist der Punkt, an dem sich die Schweizer Lage am stärksten von dem unterscheidet, was ausländische Vergleichstexte beschreiben: Dort ist die Registrierung der Abschluss des Prozesses, hier ist sie der Anfang.
Ein zweites Konto anlegen zu wollen, um eine Aktion zweimal zu bekommen, scheitert an derselben Regel. Eine Person, ein Konto — und die Prüfung gegen die Adress-Datenbanken ist der Mechanismus, der das trägt.
Wie das Guthaben auf das Konto kommt
Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet kann per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein gekauft werden, mit einem Mindestbetrag von CHF 20; in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Als Zahlungsart für die Aufladung des Spielkontos nennt Swisslos PostFinance Pay, bei dem die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird.
Das ist der Kontrast, an dem die Sache sichtbar wird. CHF 10 Aktionsguthaben stehen einem Mindestkauf von CHF 20 gegenüber. Wer die Kante des Themas sucht, findet sie hier: Ein Aktionsguthaben ist nie der Weg ins Spiel, es ist ein Zusatz für jemanden, der ohnehin spielt. Diejenigen, die ohne eigenes Geld spielen wollen, sind in dieser Konstruktion nicht vorgesehen — der Einzahlungsschein und die Zahlungs-App sind beide Wege zum eigenen Guthaben.
Und die Obergrenzen sind konsequent. Wer CHF 9’999 im Wallet hält, kann nichts mehr kaufen, auch nicht einen Franken. Das ist keine Bestrafung, sondern die Grenze, ab der ein Spielerkonto aufhört, ein Sparkonto zu sein.
Was ein Gratisguthaben wert ist
Jetzt wird gerechnet — und wer eine Zahl in der Werbung gesehen hat, wird sie hier in einem anderen Licht wiederfinden.
Nehmen wir die Aktion der Loterie Romande als Muster: CHF 10 Spielguthaben, nicht auszahlbar, 30 Tage gültig. Nehmen wir dazu einen Markt mit zwei Ausgängen und Quoten von je 1.90 auf beiden Seiten. Das ist ausdrücklich ein Rechenbeispiel, kein Angebot irgendeines Veranstalters und kein Preis, den ich zitiere. Bei Quoten von 1.90 auf beiden Seiten zahlt der Markt 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90) = 0.5263 aus, also rund 52,6 %, und die Marge beträgt entsprechend rund 47,4 %. So ein Markt ist unrealistisch schlecht. Ich setze ihn trotzdem an, weil er den Mechanismus am deutlichsten zeigt.
Beim Einsatz von CHF 10 Guthaben und einer Quote von 1.90 würde ein Gewinn CHF 19 zurückbringen. Weil der Einsatz bei einem Gratisguthaben nicht mit ausbezahlt wird, bleibt der Nettoertrag bei CHF 10. Multipliziert mit dem Auszahlungsanteil dieser Auszahlungsquote ergibt das durchschnittlich rund CHF 5.26 pro eingelöstem Guthaben.
Der Vergleich sagt mehr als die Zahl. CHF 10 Guthaben sind — in einem Markt dieser Qualität — im Durchschnitt etwa CHF 5 wert. Bei einem besseren Markt steigt der Wert; bei einem schlechteren sinkt er. Die Bandbreite liegt also grob zwischen vier und sechs Franken für ein Zehn-Franken-Guthaben, je nachdem, wie scharf die Quoten sind, die man findet. Genau darum ist die Höhe des Guthabens das uninteressanteste an ihm. Zwei Anbieter mit derselben Zahl können völlig verschiedene Werte liefern.
Der Vorbehalt gehört in denselben Absatz: Das ist ein Durchschnitt über viele Einlösungen, kein Versprechen für den einzelnen Wettschein. Wer zehnmal ein Zehn-Franken-Guthaben einlöst, wird nicht jedes Mal CHF 5 herausbekommen — er wird manchmal 20 und meistens gar nichts bekommen. Der Durchschnitt beschreibt die Grössenordnung, nicht das Ergebnis.
Wichtig ist die zweite Konsequenz: Wer die 30 Tage verstreichen lässt, tauscht den Wert gegen null. Bei vielen Gratisguthaben in anderen Ländern ist das noch verschmerzbar, weil die Beträge gross sind. Hier ist es das nicht. Wenn das Guthaben CHF 10 ist und der durchschnittliche Wert bei CHF 5 liegt, ist der zeitliche Verfall keine Nebenbedingung mehr, sondern der eigentliche Gegner. Das ist die einzige Frist, die man wirklich kennen muss.
Wo der Betrag höher wird, wird gerechnet — bei Kombiboosts, Rabatt-Aktionen und Mailings, die nie gezählt werden —, und dort wird die Kalkulation schwieriger.
Vergleich der zehn Anbieter
Jetzt kommt der Teil, um den es eigentlich geht. Die beiden Schweizer Veranstalter haben Bewilligungen vom Typ Grossspiel; die acht ausländischen Marken stehen hier, weil Schweizer Wettende sie antreffen, nicht weil sie in der Schweiz etwas dürfen. Die Spalte «Bewilligung» meint genau das: die Schweizer Bewilligung, nicht eine Lizenz an einem anderen Ort.
| Anbieter | Schweizer Bewilligung: Ja/Nein | Veranstalterin oder berichtete Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Ja — Grossspiel | Bewilligt; Veranstalterin ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Ja — Grossspiel | Bewilligt; Veranstalterin ist die Société de la Loterie de la Suisse Romande |
| Pribet | Nein | Ohne Schweizer Bewilligung; berichtete Lizenz nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung |
| Interwetten | Nein | Ohne Schweizer Bewilligung; berichtete Lizenz nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung |
| BDMBet | Nein | Ohne Schweizer Bewilligung; berichtete Lizenz nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung |
| 22Bet | Nein | Ohne Schweizer Bewilligung; berichtete Lizenz nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung |
| Betwinner | Nein | Ohne Schweizer Bewilligung; berichtete Lizenz nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung |
| HornetBet | Nein | Ohne Schweizer Bewilligung; berichtete Lizenz nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung |
| Boomerang Bet | Nein | Ohne Schweizer Bewilligung; berichtete Lizenz nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung |
| BetLabel | Nein | Ohne Schweizer Bewilligung; berichtete Lizenz nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung |
Die acht Nein-Zeilen sind sich ähnlicher, als eine Tabelle aussieht: Bei den ausländischen Anbietern steht in dieser Spalte überall dasselbe, weil die Sache überall dieselbe ist. Eine Lizenz aus Curaçao, Malta oder Deutschland hat in der Schweiz keine Wirkung — nach Art. 4 des Geldspielgesetzes gilt eine schweizerische Bewilligung nur in der Schweiz, und eine ausländische Erlaubnis kann eine schweizerische nicht ersetzen. Wer diese Websites aufruft, hat deshalb weder das Schweizer Sperrregister im Rücken noch einen schweizerischen Rechtsweg, und die Domains können über die Sperrliste der Gespa blockiert werden. Bekanntes Beispiel aus der Praxis: Die Gespa nennt unter den blockierten Domains unter anderem Interwetten und bet365, und blockierte Domains tauchen innerhalb von Stunden unter neuer Adresse wieder auf.
Die beiden Ja-Zeilen unterscheiden sich in etwas, das in der Tabelle nicht steht: im Wohnort, der über den Zugang entscheidet. Die Zuständigkeit der beiden Veranstalterin ist kantonal geteilt, und wer ausserhalb des jeweiligen Vertragsgebiets wohnt, bekommt kein Online-Konto. Der Wohnort und nicht Geschmack entscheidet, welcher der beiden Wege offensteht.
Auf dieser Grundlage ist die Bewertung im folgenden Abschnitt aufgebaut: Wer in der Schweiz online wetten will, hat die Wahl zwischen einem Weg mit Schweizer Bewilligung und einem Weg ohne — und die Wahl ist keine Geschmacksfrage, sondern eine Wahl zwischen zwei Paketen von Rechten.
Wie die Bewilligungsfrage den einzelnen Anbieter trifft
Die zehn Anbieter sortieren sich nicht nach Qualität, sondern nach dem Weg, den der Schweizer Gesetzgeber freigelassen hat. Bei den acht ausländischen Marken gibt es Unterschiede in der Ausstattung, aber sie stehen alle auf der gleichen Seite dieser Grenze, und die Grenze ist entscheidend.
Swisslos Sporttip: der Kanton entscheidet, nicht der Geschmack
Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen. Die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Durchgeführt wird das Wettgeschäft in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie in Tessin und im Fürstentum Liechtenstein — zusammen das Swisslos-Vertragsgebiet.
Damit ist der erste Bewertungspunkt gesetzt. Nur wenige Schweizer Wettende können frei wählen, bei welchem der beiden Veranstalter sie ein Konto eröffnen wollen; die meisten wohnen im Gebiet eines der beiden. Die Wahlmöglichkeit ist also nicht das Angebot, sondern die Ausnahme.
Neben Sporttip bietet Swisslos eine ganze Palette von Lotterien, und die Sportwetten sind dort ein Segment unter anderen. Das ist die Konstruktion, die auch die Art der Aktionen prägt: Wer ein Konto unterhält, unterhält es für das ganze Portfolio, und ein Aktionsguthaben ist ein Element, nicht das Geschäftsmodell.
Und was ein solches Guthaben wert ist, bestimmen die Bedingungen der Aktion, nicht der Veranstalter. Die im Abschnitt «Wo Gratisspielguthaben herkommt und was es von einer Gratiswette trennt» erläuterte Aktion der Loterie Romande — CHF 10, 30 Tage, nicht auszahlbar, 7’000 Stück — ist die Vorlage. Swisslos und die Loterie Romande arbeiten mit derselben Logik: kleine Beträge, feste Fristen, kein Auszahlungsanspruch.
Fazit: Wo Swisslos das Wettgeschäft betreibt, ist es das einzige Angebot mit Schweizer Bewilligung im jeweiligen Kanton; das ist die entscheidende Eigenschaft, und sie hängt nicht vom Vergleich ab, sondern vom Wohnsitz.
Loterie Romande Jouez Sport: das Spiegelbild mit anderer Frist
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Kontaktanschrift ist Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne. Das Netz ist das breitere: 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz, 221 Mitarbeitende.
Für das Thema Gratisguthaben ist wichtig, was das Netzwerk mit sich bringt: Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» wurde über die Stadien der National League abgewickelt und über Verkaufsstellen kommuniziert, nicht über Online-Werbung. Das passt zu einer Organisation, deren Vertriebsweg physisch verankert ist.
Auch hier ist die Auszahlungsregel ein Faktum, das den Wert bestimmt: Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar — das ist eine Konstante in der Schweizer Konstruktion, nicht eine Eigenheit eines Anbieters. Ein Guthaben, das nur zum Wetten dient, bleibt ein Gratiswettguthaben im engsten Sinn des Wortes.
Fazit: Die Fristen dieser Aktion — eine Woche Eingabefenster, 30 Tage Gültigkeit — sind dieselbe Mechanik wie bei Swisslos, aber hier war der Ort der Verteilung das Stadion, und das ist ein Unterschied für einen Wettenden, der zwischen den beiden Angeboten steht.
Der Rechenkern hinter dem Zehn-Franken-Guthaben
Zurück zur Kalkulation, jetzt genauer. Das Rechenbeispiel steht schon: Einsatz CHF 10, Quote 1.90, Auszahlungsanteil 52,6 % — durchschnittlich rund CHF 5.26. Die Tabelle der zehn Anbieter nennt für keinen der acht ausländischen Anbieter eine Aktionshöhe, und deshalb rechne ich für sie nichts aus. Wer dort einsteigt, rechnet mit einem anderen Vorzeichen: keine Schweizer Bewilligung, kein Schutz, kein Anspruch auf einen Schweizer Rechtsweg im Streitfall. Die Ersparnis auf dem Wettschein zahlt man mit der Sicherheit des Kontos.
Dass das Genauigkeitsniveau dieser Kalkulation mit dem, was auf der Website eines Veranstalters steht, nicht übereinstimmt, ist kein Fehler. Die Veranstalter nennen den Betrag, den man gewinnen kann — nicht den durchschnittlichen Wert. Die Differenz ist genau der Teil, der verschwiegen wird.
Pribet, Interwetten, BDMBet: das Muster ohne Bewilligung
Hier ändert sich die Grundlage der Bewertung vollständig. Diese Anbieter haben keine Schweizer Bewilligung, und sie sind damit nicht Teil der Rechtsordnung, die für Swisslos und die Loterie Romande gilt. Was hier beurteilt werden kann, sind nicht ihre Konditionen, sondern der Status: Ein ausländisches Angebot ist in der Schweiz nicht bewilligt, und das ist der ganze Punkt.
22Bet, Betwinner, HornetBet: die Fortsetzung desselben Musters
Bei diesen drei zeigt sich dieselbe Konstellation: keine Schweizer Bewilligung, keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Möglichkeit einer DNS-Blockade durch die Gespa. Unterschiede zwischen ihnen liegen in Details ihrer Angebote, nicht in diesem Status.
Boomerang Bet und BetLabel: die letzte Gruppe
Auch diese beiden Marken sind im gleichen Status. Sie sind hier, weil Schweizer Wettende ihnen begegnen — nicht, weil sie in der Schweiz etwas anbieten dürfen. Wer wissen will, ob eine bestimmte Domain aktuell blockiert wird, findet die Auskunft bei der Gespa.
Das Fazit des Vergleichs
Von den zehn Anbietern bewerte ich zwei nach ihren Konditionen und acht nach ihrem Status. Das ist kein Zufall der Auswahl, sondern eine Folge der Rechtslage: Es gibt in der Schweiz keine Liste weiterer bewilligter Wettbewerber. Die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste blockierter ausländischer Domains, und diese Liste ist der negative Abdruck der Bewilligungslage. Wer mehr Auswahl will, muss den Bereich der Bewilligung verlassen und tauscht dafür Sicherheit gegen Anzahl. Das ist der eigentliche Vergleich, und er fällt nicht knapp aus.
Was das Geldspielgesetz vorgibt und was ausländische Seiten nicht schützen
Die Rechtslage ist der Grund, warum dieser ganze Bereich eine andere Form hat als in Deutschland oder Österreich. Online-Sportwetten sind ein Grossspiel unter dem Geldspielgesetz — in Kraft seit 1. Januar 2019, geregelt in Art. 3 lit. c und e. Beaufsichtigt wird das Ganze von der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, deren Geldspielkonkordat seit dem 1.1.2021 in Kraft ist. Die ESBK ist nicht zuständig — sie betreut nur die Casinos, nicht die Sportwetten.
Nur zwei, und für jeden ein anderes Publikum
Eine Bewilligung braucht zwei Teile: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung je Spiel (Art. 21–25 BGS), und sie gilt ausschliesslich in der Schweiz (Art. 4 BGS). Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Der Zugang zum Online-Konto setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus (Art. 47 Abs. 3 VGS), und in der Praxis muss er im Gebiet des jeweiligen Veranstalters liegen. Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Wettanbieter, weil es keine gibt — die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste, nicht eine Liste von Bewilligungen. Die Nettoerträge fliessen in gemeinnützige Zwecke in den Kantonen (Art. 125 BGS).
Die Aufteilung ist übrigens nicht geografisch zufällig, sondern historisch: Die eine Organisation deckt die Deutschschweiz, die andere die Westschweiz, und beide haben eine Geschichte, die weit vor dem Online-Zeitalter beginnt. Das erklärt, warum die Aktionen so aussehen, wie sie aussehen: über den Vertrieb, über die Verkaufsstellen, über das Publikum, das man schon hat.
Was überhaupt gewettet werden darf
Die erlaubte Palette ist eine geschlossene Liste, keine offene Tür: die Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten der Gespa (Version 10.09.2026, Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden zählen nur, wenn sie ausdrücklich auf der Liste stehen; Frauenwettbewerbe ebenfalls nur, wenn sie dort stehen; Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über den Einstieg in einen internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet. Auf Trainingsläufe darf nie gewettet werden. Auf der Liste fehlen Eckball- und Kartenmärkte, und eine Esport-Sektion gibt es nicht. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige beteiligt sind, bleiben gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS).
Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, wenn der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung dafür hat; das BGS kennt keine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Über virtuelle Sportarten sagt die Regelung nichts aus, und darüber schreibe ich deshalb auch nichts. Cash-Out ist nicht reguliert — das ist ein Merkmal des jeweiligen Veranstalters, kein Rechtsanspruch.
Wo die Aufsicht aufhört und was danach gilt
Für ausländische Bewilligungen hat das Gesetz eine klare Antwort: Sie haben in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung zu veranstalten ist eine Straftat — bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Veranstalter eingezogen werden, und es gibt keine Schutzmechanismen und keine Fair-Play-Kontrolle.
Und die Aufsicht ist auch praktisch aktiv: Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS; die erste Liste erschien am 3. September 2019, am Ende des Jahres 2025 standen 671 Domains darauf). Blockierte Domains sind innerhalb von Stunden wieder unter neuer Adresse erreichbar — Domain-Hopping nennt die Aufsicht das, und sie nennt Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele; bet365 führt sie als auf der Liste stehend. Wer glaubt, eine Blockade sei das Ende eines Angebots, irrt: Sie ist ein Aufwand, den der Anbieter trägt.
Steuern: die Zahl, die niemand in der Werbung erwähnt
Gewinne aus schweizerisch bewilligten Grossspielen — die ESTV nennt die Sportwetten ausdrücklich — sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden nur darüber besteuert. Der Bundesfreibetrag liegt ab 1.1.2026 bei CHF 1’071’000, nachdem er 2025 bei CHF 1’070’400 lag. Die kantonalen Schwellen weichen davon ab — deshalb gilt hier «je nach Kanton» und keine einzelne kantonale Zahl. Oberhalb der Schwelle behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt wird. Ein typischer Wettender gewinnt weit unterhalb dieser Grenze: keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer auf den Gewinn. Es gibt in der Schweiz keine Wettsteuer auf Einsätze, entgegen einer verbreiteten Annahme. Wichtig ist der Unterschied bei ausländischen Anbietern: Deren Gewinne unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Praxis — Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als voll steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Wer hier eine konkrete Auskunft für seine Situation braucht, fragt einen Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung.
Wo die Werbung aufhört
Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Glücksspiel ist verboten (Art. 74 Abs. 3) und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS) — beschreiben, niemals bewerben. Gratisspiele oder Gratisguthaben brauchen vorgängig die Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS; 2025 gab es 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos). Diese Asymmetrie zwischen den beiden Veranstaltern ist ein Faktum, das die Zahl der Aktionen erklärt: Acht Zustimmungen in einem Jahr sind nicht viele. Etwa acht Aktionen für die gesamte Deutschschweiz in zwölf Monaten — wer darauf wartet, wartet lange.
Einsätze, Verluste und die Grenzen, die vorher festgelegt werden
Ein Gratisguthaben ist kein Sonderfall des Spielens, sondern Spielen. Deshalb gehört die Spielerschutzlogik in denselben Absatz wie die Aktion. Die wichtigste Regel lautet: Limiten setzt der Spielende selbst, nicht der Staat; der Veranstalter muss Höchstwerte für Einsätze oder Verluste pro Tag, Woche oder Monat verlangen (Art. 87 VGS). Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung erst nach 24 Stunden — nach Gesetz; Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an.
Die konkreten Werte bei Swisslos
Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Ein festes staatliches Einzahlungslimit gibt es in der Schweiz nicht — die Limite ist immer die eigene.
Das ist der Punkt, der bei Gratisguthaben oft übersehen wird: Wer CHF 10 Aktionsguthaben erhält und zusätzlich mit eigenem Geld spielt, spielt gegen dieselbe Verlustlimite wie ohne Aktion. Die Limite kennt keine Gratiswetten. Wer CHF 1’000 als Monatsverlust eingestellt hat und die CHF 10 einsetzt, hat danach noch CHF 990 Verlustrahmen — mehr nicht. Die Aktion verändert den Rahmen nicht, sie füllt ihn nur schneller.
Genau daran hängt der Wert der Verlustlimite als Werkzeug. Sie ist vor dem ersten Wettschein zu setzen, wenn der Kopf noch klar ist. Nachträglich absenken geht sofort — das gilt ausdrücklich —, erhöhen erst nach 72 Stunden. Die Konstruktion erkennt also an, dass die Vernunft vor dem Spiel grösser ist als danach.
Sperren: zwei verschiedene Wege mit zwei verschiedenen Wirkungen
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, und eine Aufhebung vor Fristablauf gibt es nicht. Eine unbefristete Spielsperre wird dagegen in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein.
Der Unterschied ist der wichtigste, den dieser Bereich kennt. Eine freiwillige Pause ist eine Pause von einem Produkt bei einem Anbieter und läuft nach der Frist ab; die unbefristete Sperre ist eine Eintragung im gemeinsamen Register der ausgeschlossenen Personen und schliesst das ganze Angebot im Land ein. Für einen kurzfristigen Unterbruch ist das eine Sache, für den Abbruch eines Problems eine andere — und es ist hilfreich, dass der Schweizer Rahmen beide Werkzeuge sauber getrennt hält. Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten wieder aufheben (Art. 84 VGS), und dabei ist eine Fachstelle beteiligt (Art. 81 BGS). Ein selbst gewählter Unterbruch von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS).
Wer gesperrt ist, hat übrigens keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Ein Aktionsguthaben, das auf ein gesperrtes Konto gebucht würde, wäre also keine Rettung, sondern verloren.
Wo Schweizer Schutz endet
Diese Werkzeuge hängen an der Schweizer Bewilligung. Ein Angebot ohne Bewilligung ist nicht am Sperrregister angeschlossen, und damit sind Limiten und Spielsperre dort Hausregeln des Anbieters, nicht durchsetzbare Rechte. Wer eine laufende Sperre bei Swisslos oder der Loterie Romande hat und diese Sperre dort umgehen möchte, sollte Folgendes überdenken**: Die Sperre bleibt nicht auf die bewilligten Anbieter beschränkt; sie schützt, was sie kann, und sie ist stärker als die eigene Neigung. Der wertvollste Werkzeug, das der Spielende besitzt, ist die Verlustlimite, und es kostet nichts, sie vorher zu setzen.
Häufig gestellte Fragen
Gibt es gratis Wettguthaben in der Schweiz, und wer darf sie anbieten?
Gratisspielguthaben dürfen nur mit vorgängiger Zustimmung der Gespa angeboten werden, und Sportwetten veranstalten dürfen nur Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Deshalb bleiben Aktionen selten und klein: eine begrenzte Stückzahl, eine kurze Frist, ein Betrag im Zehnerbereich.
Kann Spielguthaben aus einer Aktion ausbezahlt werden, und auf welches Konto?
Nein — Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Auszahlbar ist reguläres Spielguthaben und sind Gewinne, und zwar nur auf ein Konto, das auf den eigenen Namen lautet: ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto. Anonymous Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Angebot nicht.
Was bedeutet ein Guthaben in Euro bei ausländischen Seiten, wenn Schweizer Konten in CHF geführt werden?
Ein Euro-Guthaben gehört zu einer Plattform ohne Schweizer Bewilligung, denn Schweizer Spielerkonten laufen in Franken. Eine ausländische Bewilligung hat hier keine Wirkung, und der Gewinn unterliegt der kantonalen Steuerpraxis — im Thurgau als voll steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe.
Braucht es für Gratis-Wettguthaben eine Einzahlung oder nur ein verifiziertes Konto?
Die Hürde heisst Identität, nicht Einzahlung. Für ein Online-Konto braucht es mindestens 18 Jahre, Wohnsitz im Vertragsgebiet und eine Ausweisprüfung gegen Adress-Datenbanken; eine Sperre darf nicht bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Ein Guthaben ohne Konto gibt es nicht.
Wie wirkt sich der Kombiboost von Sporttip als Zuschlag auf den Nettogewinn aus?
Der Kombiboost gilt nur online, für Prematch, Live und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Zuschlag auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind begrenzt.
Wie viele Auszahlungen vom Wallet sind gratis, und ab wann kann eine Kommission anfallen?
Innerhalb von 365 Tagen sind zwei Auszahlungen gratis, auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden; die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.
Bonus – gratistippsch.com
Inhalt erstellt vom Team «gratistippsch.com»
