Gratiswetttage statt Gratiswetten: der nüchterne Blick auf Sportwetten in der Schweiz
Unter dem Lead steht der Datenstand: 29. Oktober 2026, geprüft gegen die Bewilligungs- und Aufsichtsangaben der Gespa sowie die veröffentlichten Teilnahmebedingungen von Swisslos und Loterie Romande.

Wer in der Schweiz nach einer Gratiswette sucht, findet zuerst eine Wand. Nur zwei Veranstalter dürfen hier überhaupt Sportwetten anbieten, und beide verteilen Gratisspielguthaben nur mit vorgängiger Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Das erklärt, warum die Angebote klein sind, warum sie an Aktionstage und Codes gebunden sind und warum der Einsatz eines Gratisguthabens im Gewinnfall nicht zurückfliesst. Genau diese drei Punkte entscheiden darüber, ob ein Angebot für einen bestimmten Spielenden etwas taugt oder nur nach etwas aussieht.
Neukundenangebote in der Schweiz: warum der Gratisbetrag allein nichts erzählt
Eine Gratiswette in der Schweiz ist kein Geschenk, das man einlöst wie einen Gutschein. Sie ist ein Guthaben mit Bedingungen. Es liegt in einem Spielerkonto, es kann nicht ausgezahlt werden, und wer damit wettet, spielt um einen möglichen Nettogewinn, nicht um den Einsatz zurück. Der Betrag selbst bleibt beim Veranstalter, egal wie die Wette ausgeht. Das ist der erste Punkt, an dem die Erwartung auseinandergeht mit dem, was auf dem Konto passiert.
Dazu kommt die Genehmigungspflicht. Freispiele und Gratisguthaben benötigen die vorgängige Zustimmung der Gespa, und die Behörde hat diese Zustimmung im Jahr 2025 sparsam erteilt: 24 Mal an die Loterie Romande, acht Mal an Swisslos. Diese Zahlen lesen sich nicht wie ein Markt, der mit Willkommenspaketen um sich wirft. Sie lesen sich wie zwei Veranstalter, die ihre Werbung durch eine Aufsicht schicken müssen, die auf Verhältnismässigkeit achtet. Für den Spielenden heisst das: Es gibt keinen dauerhaften Strom an Neukundenprämien, an dem man sich entlanghangeln könnte. Es gibt einzelne, befristete Aktionen.
Wie bescheiden so etwas ausfällt, zeigt die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande. Sie lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an sieben Aktionstagen. Wer innerhalb von sieben Tagen einen Code eingab, der in den Stadien der National League verbreitet wurde, und zwar im verifizierten Konto, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt wurden 7’000 Stück ausgegeben, jedes 30 Tage gültig, keines auszahlbar. Zehn Franken. Sieben Aktionstage. Ein Code aus dem Stadion. Wer an anderen Orten nach dem Angebot sucht, findet es nicht.
Nun die Rechnung, die einen solchen Betrag einordnet. Angenommen, ein Spielender setzt die CHF 10 Gratisguthaben auf einen Markt mit zwei Ausgängen zu je Quote 1.90 — ein Beispiel, kein zitierter Preis. Der Quotenschlüssel dieses Marktes liegt bei rund 95,2 Prozent, die Marge also bei knapp 4,8 Prozent. Setzt man das Gratisguthaben in einer Quote von 1.90 ein, erhält man bei einem Treffer CHF 19 zurück, davon CHF 9 Nettogewinn, weil die CHF 10 Einsatz nicht zum Guthaben gehören und verfallen. Gewichtet mit dem Quotenschlüssel des Marktes ergibt sich ein durchschnittlicher Wert der Gratiswette zwischen 4 und 5 Franken, konkret 10 × (1,90 − 1) ÷ 1,90 × 0,952. Das ist ein statistischer Schätzwert über viele Wetten unter dieser Annahme, kein garantierter Ertrag für eine einzelne Wette. Der Erwartungswert sagt auch nichts darüber, wie oft die Wette gewinnt.
Das ist der Kern dieser Seite: Vier bis fünf Franken durchschnittlicher Wert aus einem Guthaben von zehn Franken ist kein schlechtes Geschäft, aber es ist auch keine «Gratiswette» im Wortsinn. Wer die Wand und die Wände dahinter kennt, entscheidet anders als jemand, der nur die Zahl CHF 10 liest. Und die Bedingungen der Aktion — 30 Tage Gültigkeit, Code nur im Stadion, Konto muss verifiziert sein — entscheiden mehr über den Nutzen als der Nennbetrag. Dasselbe Muster gilt für jede weitere Aktion: Frist, Mindestquote und die Frage nach der Auszahlung des Guthabens stehen in den Bedingungen, nicht in der Werbung.
Was für Bestandskunden gilt, unterscheidet sich von den Neukundenangeboten. Die Aktion der Loterie Romande war an ein Konto gebunden, nicht an eine Erstregistrierung, und sie lief über mehrere Monate. Wer dort schon spielte, konnte an mehreren Aktionstagen mitmachen. Doch auch hier bleibt der Grundsatz: Das Guthaben ist nicht auszahlbar. Ein Code für Bestandskunden ist ebenso sehr eine Bindung an den Veranstalter wie eine Zuwendung an den Kunden. Die Bindung ist der Punkt, den die Werbesprache nicht nennt.
Ein Wort zum Werbeumfeld. Ausländische Seiten bewerben Gratiswetten für Schweizer Kunden, und ihre Versprechen sind deutlich grösser. Was daran legal ist, steht in Art. 74 Abs. 3 BGS: Werbung für ein Geldspiel, das in der Schweiz nicht erlaubt ist, ist eine Straftat, die mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet wird. Solche Werbung richtet sich an Schweizer Spielende, ohne dass der beworbene Anbieter hier eine Bewilligung hätte. Das ist ein Umstand, den man kennen sollte, bevor man auf ein Angebot klickt — nicht weil es verboten wäre, es anzuschauen, sondern weil die Bereitschaft, Schweizer Werberecht zu übergehen, wenig über die übrigen Zusagen des Anbieters verrät.
Der Vergleich: woran sich die zwei bewilligten Veranstalter unterscheiden lassen
Wer eine Gratiswette sucht, landet schnell bei einer Vergleichsliste — und in der Schweiz ist die Liste kurz. Auf der einen Seite Swisslos mit Sporttip, auf der anderen die Loterie Romande mit Jouez Sport. Beide sind Grossspiel-Veranstalter im Sinne des Geldspielgesetzes, beide unterstehen der Gespa. Für den Vergleich untereinander zählt nicht die Höhe eines Gratisbetrags, sondern das Drumherum: die Limiten, die Zahlungswege, die Auszahlung, der Marktaufbau.
Die Übersicht stellt die Bewilligungslage nebeneinander. Bei den zwei Schweizer Veranstaltern ist sie eine Zulassung, bei allen übrigen Anbietern eine Abwesenheit. Diese Unterscheidung trägt die ganze Tabelle.
| Plattform | Bewilligungsstatus in der Schweiz | Veranstalterin bzw. gemeldete Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Bewilligung für ein Grossspiel (Veranstalter- und Spielbewilligung, BGS SR 935.51; Aufsicht Gespa) | Swisslos Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Bewilligung für ein Grossspiel (Veranstalter- und Spielbewilligung, BGS SR 935.51; Aufsicht Gespa) | Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne |
| Roobet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| GG.Bet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| 1xBet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| N1 Bet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| Bahigo | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| BDMBet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| Jackbit | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| BillyBets | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
Die Spalte mit der gemeldeten Lizenz füllt sich bei den ausländischen Anbietern mit demselben Satz. Das ist kein Ausdruck von Sorgfalt, sondern die Tatsache selbst: Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz nach Art. 4 BGS keine Geltung. Wer von Curaçao, Malta oder Deutschland aus operiert, untersteht damit nicht der Gespa, nicht dem Sperrregister, nicht der Schweizer Aufsicht. Der Vergleich kann also nicht zwei gleichartige Gruppen gegenüberstellen. Er stellt eine Zulassung einer Abwesenheit gegenüber, und die acht ausländischen Namen stehen hier, weil Schweizer Spielende ihnen begegnen — nicht, weil sie am Schweizer Markt teilnehmen.
Grundlagen: wie ein Gratisspielguthaben auf einem Schweizer Spielerkonto wirklich funktioniert
Wer den Mechanismus einmal verstanden hat, liest jede Aktion anders. Ein Gratisspielguthaben ist ein Guthaben im Spielerkonto, das nur zum Wetten verwendet werden kann. Es wird nicht ausgezahlt, es wird nicht auf ein Bankkonto überwiesen, und es hat in der Regel ein Ablaufdatum. Bei der Aktion der Loterie Romande waren das 30 Tage. Wer in dieser Frist nicht gesetzt hat, hat nichts verloren als die Gelegenheit — das Guthaben verfällt einfach.

Beim Wetten selbst zählt nur der Gewinn. Setzt man ein Gratisguthaben von CHF 10 auf eine Quote von 1.90 und die Wette geht auf, werden CHF 19 gutgeschrieben — aber nur als reguläres Spielguthaben. Der Einsatz von CHF 10 stammt aus dem Gratisguthaben und ist nicht Teil der Auszahlung; der Nettogewinn von CHF 9 ist der Ertrag. Geht die Wette verloren, ist das Gratisguthaben weg, ohne das reguläre Konto zu belasten. Das ist der eigentliche Vorteil gegenüber einer Wette aus eigenem Guthaben: Das Verlustrisiko bleibt auf der Höhe des Gratisbetrags begrenzt. Kehrseite: Weil der Einsatz nicht zurückkommt, ist der erwartete Wert einer Gratiswette kleiner als ihr Nennbetrag — bei einem Markt mit zwei Ausgängen zu 1.90 und einem Quotenschlüssel von rund 95,2 Prozent liegt er, wie oben gerechnet, bei einem guten Viertel bis zur Hälfte des Nennbetrags.
Die Einsätze bei Sporttip sind geregelt. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000, für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Für jemanden, der mit einem Gratisguthaben von CHF 10 hantiert, ist die Untergrenze das relevante Element: Eine Einzelwette unter CHF 1 gibt es nicht. Das Gratisguthaben lässt sich also nicht in viele Kleinstwetten zersplittern.
Der Gewinnbetrag einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal Gesamtquote, also dem Produkt der Einzelquoten. Danach wird auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und anschliessend auf fünf Rappen genau abgerundet. Diese zweistufige Rundung ist unspektakulär, aber sie gehört zum Verständnis dessen, was am Ende tatsächlich auf dem Konto landet.
Anmelden muss man sich selbst, und zwar mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Dazu gehören die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie der Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Registrieren kann sich jede Person nur einmal, man muss mindestens 18 Jahre alt sein, und es darf keine Spielsperre bestehen. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Wer in der Westschweiz wohnt, ist bei Swisslos an der falschen Adresse und gehört zur Loterie Romande, die Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bedient.
Das Geld auf dem Spielerkonto kommt auf zwei Wegen dorthin: per Online-Zahlungsmöglichkeit oder per Einzahlungsschein, mit einem Mindestbetrag von CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Bei Swisslos lässt sich das Spielkonto unter anderem über PostFinance Pay aufladen, wobei die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird. Auch bei der Loterie Romande gibt es Obergrenzen: Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, ebenso das Wallet-Guthaben.
Zurückgezahlt wird nur auf ein Konto auf den eigenen Namen. Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 Prozent belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Bei der Loterie Romande werden Gewinne bis CHF 1’000 netto direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Auch dort ist Gratisspielguthaben nicht auszahlbar.
Und die zentrale Grundregel: Wer Gratisguthaben einsetzt, muss seine Limiten vorher gesetzt haben. Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage sind vor der ersten Teilnahme Pflicht, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Dazu kommt die Möglichkeit einer freiwilligen Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage. Ein Gratisguthaben ist also kein schwellenloser Einstieg — die Schutzarchitektur greift, bevor die erste Wette platziert ist.
Rechtslage: warum es in der Schweiz nur zwei Veranstalter gibt
Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019, Art. 3 lit. c und e). Beaufsichtigt wird das von der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, deren Geldspielkonkordat seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist. Nicht zuständig ist die ESBK — die Aufsichtsbehörde für Geldspiele des Bundes überwacht ausschliesslich Casinos. Das ist ein Punkt, an dem sich in der öffentlichen Wahrnehmung zwei Behörden vermischen, die strikt getrennte Zuständigkeiten haben.

Eine Bewilligung braucht zwei Teile: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21 bis 25 BGS). Sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos, das seine Sportwetten unter dem Namen Sporttip betreibt und seinen Sitz in Basel hat, gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019, und die Loterie Romande mit ihrem Produkt Jouez Sport. Die Loterie Romande nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14 in Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.
Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine weiteren gibt. Die Gespa veröffentlicht lediglich die Sperrliste der gesperrten ausländischen Domains. Wer eine «Liste der Schweizer Sportwetten-Anbieter» sucht, findet zwei Einträge — und das ist keine Marktlücke, sondern die Marktordnung. Die Nettoerlöse fliessen gemeinnützigen Zwecken in den Kantonen zu (Art. 125 BGS). Wer sich also über die bescheidene Grösse der Gratisaktionen wundert, findet hier den Grund: Der Veranstalter ist nicht auf Kundenwachstum angewiesen, weil ihm der Markt zugeteilt ist.
Ein weiterer Grund liegt in der Beschränkung des Angebots. Gewettet werden darf nur auf Sportereignisse; Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht erlaubt. Das zulässige Angebot ist eine geschlossene Liste: die Gespa-Liste der autorisierten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten in der Version vom 10. September 2026, gestützt auf Art. 25 BGS und Art. 29 VGS. Qualifikationsrunden erscheinen nur, wenn sie gelistet sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie gelistet sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder aufs Podest entscheidet, und Wetten auf Trainingsläufe sind nie möglich. Die Liste enthält keine Eckball- oder Kartenmärkte und keinen Esport-Bereich. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS).
Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter eine entsprechende Bewilligung hält. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das BGS nicht. Cash-Out ist dagegen nicht reguliert und bleibt Sache des jeweiligen Veranstalters. Zu virtuellen Sportarten ist die Rechtslage nicht festgestellt. Esport taucht in der Gespa-Liste nicht auf — mehr ist dazu nicht zu sagen.
Die Bewilligungslage ist auch der Grund, warum diese Seite zwischen zwei Gruppen unterscheidet, die man nicht vermischen darf. Eine ausländische Lizenz — ob aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land — hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Das Veranstalten von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nicht bestraft. Aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es gibt weder Schutz noch Fair-Play-Kontrolle. Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86 bis 93 BGS; die erste Liste stammt vom 3. September 2019, Ende 2025 umfasste sie 671 Domains). Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt — das Domain-Hopping —, und die Gespa nennt dabei Interwetten und Bet-at-Home sowie bet365 als auf der Liste stehend.
Diese Nüchternheit ist der Punkt: Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung operiert nach eigenen Hausregeln. Wo keine Schweizer Bewilligung ist, ist kein Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz und keine Schweizer Aufsicht. Die kantonalen Steuerpraktiken behandeln Gewinne aus ausländischen Grossspielen unterschiedlich; die Praxis des Kantons Thurgau etwa erfasst sie als volles Einkommen, unabhängig von der Höhe. Auf der anderen Seite steht eine Bewilligung mit vollem Schutz, aber auch mit geschlossener Sportartenliste, Wohnsitzpflicht und Identitätsprüfung. Wer beides als «die sichere Wahl» bezeichnet, hat nichts verglichen.
Und ein Detail, das auf dieser Seite oft falsch steht: Ein Schweizer Zahlungsblockierungsinstrument gegen unerlaubte Wettseiten gibt es nicht. Banken und Kartenherausgeber sperren solche Zahlungen nicht. Wer behauptet, das geschehe, verwechselt die DNS-Sperre der Telekom-Anbieter mit der Zahlungsabwicklung.
Verantwortungsvolles Spielen: Limiten, die vor der ersten Wette stehen
Die Schweizer Regelung setzt die Grenze nicht beim Staat, sondern beim Spielenden. Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS). Ein staatlich festgelegter Einzahlungsdeckel existiert nicht. Bei Swisslos bedeutet das konkret: Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage vor der ersten Teilnahme, Oberlimite CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Das Gesetz sieht für die Erhöhung 24 Stunden vor; Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Die Differenz ist kein Detail — sie ist zusätzliche Bedenkzeit und geht zugunsten des Spielenden aus.
Dazu kommt die Spielsperre. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Das Register ist der eigentliche Schutzmechanismus: Wer sich einmal unbefristet sperrt, ist in der ganzen Schweiz gesperrt, nicht nur bei einem Anbieter. Eine freiwillige Sperre kann nach Art. 84 VGS erst nach drei Monaten aufgehoben werden, unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Ausgeschlossene oder minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).
Diese Architektur wirkt in der Praxis nur so weit, wie sie eingehalten wird. Die Gespa hat 2025 Testkäufe durchgeführt, und an Verkaufsstellen wurde in 47,5 Prozent von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Diese Zahl stammt von der Aufsichtsbehörde selbst, und sie widerlegt die Annahme, die Kontrolle an Verkaufsstellen funktioniere zuverlässig. Im Online-Bereich ist das Bild durch die Identitätsprüfung strenger: Für Sportwetten gilt ein Mindestalter von 18 Jahren, Minderjährige werden online nicht zugelassen (Art. 72 BGS), und pro Person ist ein Konto mit verifizierter Identität vorgesehen (Art. 47 bis 52 VGS).
Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Das ist keine Schutzvorschrift im engeren Sinn, sondern eine Frage der Integrität des Wettbewerbs — und sie ist nicht verhandelbar.
Geld, das gewonnen wurde, kommt nur auf ein Konto auf den Namen des Kontoinhabers (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Sportwettenmarkt nicht. Kredite an Spielende sind verboten (Art. 75 Abs. 1 BGS). Damit entfallen zwei Wege, die in ausländischen Angeboten zum Standard gehören — und mit ihnen zwei Risikoquellen, die ein Spielender ohne Schweizer Bewilligung selbst tragen muss.
Die ehrliche Zusammenfassung dieser Schutzarchitektur: Sie ist engmaschig, aber sie verlangt vom Spielenden die Entscheidung vor dem ersten Einsatz. Wer die Limiten erst setzt, wenn er merkt, dass er sie braucht, hat den Mechanismus falsch herum benutzt. Und wer die Gratiswette als risikolosen Test versteht, sollte wissen, dass auch ein Guthaben von CHF 10 in die Limitenrechnung hineinläuft — der Mechanismus unterscheidet nicht zwischen gekauftem Guthaben und Gratisguthaben.
Die Veranstalter im Einzelnen
Eine Vergleichsliste mit zehn Namen, von denen zwei in der Schweiz zugelassen sind, braucht eine Erklärung, bevor die Einzelurteile kommen. Die acht ausländischen Anbieter werden hier nach denselben Kriterien beschrieben wie die zwei Schweizer — Bewilligungslage, Produkt, Grenzen. Sie gehören aber nicht in dieselbe Kategorie, und die Reihenfolge der Urteile wird das deutlich machen.
Swisslos Sporttip: der einzige Anbieter im Vertragsgebiet mit vollständigem Schweizer Angebot
Swisslos ist eine Genossenschaft mit Sitz in Basel, die Lotterien und Sportwetten auf der Grundlage der Interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 veranstaltet. Die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip, und der Veranstalter hält eine Bewilligung für ein Grossspiel mit Veranstalter- und Spielbewilligung unter dem BGS, beaufsichtigt von der Gespa. Das ist die einzige Art von Zulassung, die in der Schweiz für Sportwetten überhaupt existiert, und Swisslos gehört zu den zwei Inhabern.
Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Wer ausserhalb dieses Gebiets wohnt, bekommt kein Konto — die Prüfung erfolgt über den hochgeladenen Ausweis und Adressdatenbanken. Der Ausschluss ist hart und kennt keine Ausnahmen.
Die Einsatzlimiten von CHF 1 bis CHF 1’000 für Einzel- und Kombinationswetten und bis CHF 10’000 für Systemwetten setzen den Rahmen, in dem sich ein Gratisguthaben bewegt. Die Untergrenze von CHF 1 ist in der Praxis deshalb relevant, weil sie das Zersplittern eines kleinen Guthabens verhindert. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Eine solche Änderungsklausel ist Standard in den Bedingungen, und wer sein Wettschema darauf aufbaut, sollte sie gelesen haben.
Neben der Standardwette gibt es Zusatzfunktionen, die aber eigene Bedingungen tragen. Der Kombiboost gilt nur online, für Prematch-, Live- und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 Prozent bei vier, 20 Prozent bei sieben, 40 Prozent bei zehn und 100 Prozent bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Quotenboosts und Profitboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, sind pro Wettenden nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Wer einen Boost mit einer Gratiswette kombinieren möchte, sollte diese Einschränkungen kennen: Der Boost ist an Bedingungen gebunden, die über den Erfolg der Wette hinausgehen.
Cash-Out gibt es bei Sporttip für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportwetten ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden. Das ist ein Instrument mit spürbaren Kosten, und die Bezeichnung «Cash-Out» verdeckt sie. Wer eine Wette vorzeitig glattstellt, verkauft einen Teil des möglichen Gewinns an den Veranstalter zurück — zu dessen Konditionen.
Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, Rote Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer, etwa 90 Minuten im Fussball, plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung lassen sich nur über die Bet-Builder-Funktion kombinieren; nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten.
Bei den Auszahlungen gilt: Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto des Teilnehmers überwiesen. Spielguthaben wird innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Konto ausbezahlt; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 Prozent anfallen, die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist von all dem ausgenommen — es ist nicht auszahlbar.
Eine Frist, die man kennen sollte: Sporttip-Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Sechs Monate sind lang, zehn Tage sind es nicht.
Das Urteil über Swisslos fällt nicht über den Umfang des Angebots, sondern über die Breite der Funktionen, die eine Wette umgeben. Verlustlimiten, Sperrmöglichkeit, klare Höchst- und Mindesteinsätze, vollständige Auszahlungsregeln und ein Produkt, dessen Sportartenliste von der Aufsicht festgelegt ist — das ist die dichteste Regulierung, die ein Schweizer Spielender bekommen kann. Wer im Vertragsgebiet wohnt und Wert auf Nachvollziehbarkeit legt, hat hier wenig zu suchen, aber nichts zu befürchten.
Loterie Romande Jouez Sport: dasselbe Bewilligungsniveau für die Westschweiz, mit eigenen Grenzen
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie hält wie Swisslos eine Bewilligung für ein Grossspiel mit Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem BGS unter Gespa-Aufsicht. Der Status ist also identisch; verschieden ist ausschliesslich der geografische Zuschnitt. Wer in Freiburg oder Genf wohnt, ist auf Jouez Sport angewiesen und kann nicht zu Swisslos wechseln.
Die Dimensionen des Veranstalters sind beachtlich: 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende, dazu die Kontaktadresse Avenue de Provence 14 in Lausanne. Die Verkaufsstellen sind für die Aktion «Patinoires et Stades» der Grund gewesen, dass sie überhaupt funktionierte — die Codes wurden in den Stadien der National League verbreitet, also dort, wo der Veranstalter ohnehin präsent ist. Eine solche Aktion ist eine Marketingmassnahme mit lokalem Anker, und sie erklärt, warum sie nur in der Westschweiz und nur an bestimmten Tagen zu haben war.
Auf der Kontoseite gelten Obergrenzen, die ebenfalls eigene Zahlen haben: Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage beschränkt, und das Wallet-Guthaben ist ebenfalls auf höchstens CHF 10’000 begrenzt. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar — dieselbe Regel wie bei Swisslos, und sie ist der Grund, warum die zehn Franken aus der Aktion nicht zu Geld werden.
Damit sind die belegten Besonderheiten von Jouez Sport benannt: das Westschweizer Gebiet, die Aktion mit den Stadioncodes und den Kontogrenzen. Ob darüber hinausgehende Funktionen für Livewetten oder Kombinationsboni bestehen, regelt der Veranstalter in seinen eigenen Bedingungen — wer damit plant, prüft sie dort, bevor er setzt. Die Bewilligungslage selbst ist über jeden Zweifel erhaben: Es ist die zweite von zwei Zulassungen, die die Kantone überhaupt vergeben.
Das Urteil über die Loterie Romande folgt aus der Reichweite ihrer Aktion, nicht aus deren Höhe. Eine Promo, die an sieben Tagen über Stadioncodes läuft und auf CHF 10 je Person begrenzt ist, erreicht genau die Spielenden, die ohnehin im Stadion stehen. Für alle anderen ist der Anreiz dünn, und die Grenzen des Kontos bleiben das Bestimmende.
Roobet: kein Schweizer Veranstalter, aber ein Name, der hier kursiert
Roobet gehört zur Gruppe der Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten; Roobet hat keine Bewilligung, und eine gemeldete Lizenz hat nach Art. 4 BGS in der Schweiz keine Wirkung. Der Anbieter ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, und es gibt keinen Schweizer Rechtsschutz. Die Domains können auf die Gespa-Sperrliste gesetzt und per DNS von Schweizer Telekom-Anbietern blockiert werden.
Wer hier ein Konto eröffnet, tut das ausserhalb jeder Schweizer Aufsicht. Das bedeutet konkret: keine Verlustlimitenpflicht nach Art. 87 VGS, keine Eintragung in das schweizerische Sperrregister, kein Weg über eine Schweizer Stelle, wenn eine Auszahlung stockt. Die Beschreibung endet an dieser Stelle, weil die Fakten an dieser Stelle enden.
Das Urteil über Roobet ist das Urteil über die Kategorie: Alles, was diese Seite über Limiten, Sperren und Auszahlungsregeln sagt, gilt für diesen Namen nicht. Ob das Angebot im Einzelfall grosszügiger wirkt, ändert daran nichts.
GG.Bet: dieselbe Bewilligungslücke, dieselbe Folge
GG.Bet ist ebenfalls ohne Schweizer Bewilligung tätig. Eine gemeldete Lizenz hat in der Schweiz keine Geltung, das Sperrregister erfasst den Anbieter nicht, und ein Schweizer Rechtsweg existiert nicht. Die Domain kann auf die Sperrliste kommen und blockiert werden.
Für einen Spielenden mit Wohnsitz in der Schweiz heisst das: Der Schutz, den die Schweiz für seine zwei bewilligten Veranstalter aufbaut, greift hier nicht. Wer sich dort sperren will, kann das nur beim Anbieter selbst — mit den Möglichkeiten, die dessen Hausregeln vorsehen.
Kein Schweizer Rechtsschutz ist kein abstrakter Nachteil, sondern einer, der im Streitfall sichtbar wird. Der Anbieter bleibt für den Spielenden ein Vertragspartner ohne Aufsicht und ohne beschwerdefähige Stelle.
1xBet: kein Schweizer Bewilligungsweg, keine Schweizer Kontrolle
1xBet führt die Reihe der Anbieter ohne Schweizer Bewilligung fort. Die Bewilligungslage ist dieselbe: keine Zulassung nach BGS, eine gemeldete Lizenz ohne Wirkung in der Schweiz, keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, Sperrlisten- und Blocking-Risiko für die Domains.
Mehr lässt sich über diesen Namen im Schweizer Kontext nicht sagen, ohne die Kategorie zu wiederholen. Wer die Wahl zwischen einem bewilligten und einem nicht bewilligten Anbieter trifft, trifft sie nicht zwischen zwei Produkten, sondern zwischen zwei Rechtsordnungen.
An dieser Stelle bleibt nur der Hinweis, den die Kategorie mitbringt: Ein ausländischer Anbieter kann Schweizer Spielende bedienen, aber nicht an Schweizer Regeln binden.
N1 Bet: in derselben Ausgangslage
N1 Bet ist ohne Schweizer Bewilligung tätig. Die gemeldete Lizenz hat in der Schweiz keine Wirkung, es gibt keine Anbindung an das schweizerische Sperrsystem und keinen Schweizer Rechtsschutz. Die Domains können per Sperrliste blockiert werden.
Was für alle Anbieter dieser Gruppe gilt, gilt hier unverändert: Die Wahl für einen solchen Anbieter ist eine Wahl ohne das Schutznetz, das die Schweiz für ihre zwei Veranstalter bereitstellt. Der Spielende trägt das Risiko selbst.
Die Bewilligungslücke ist kein Nebenaspekt des Angebots, sondern seine Beschreibung. Wer sie ignoriert, vergleicht nicht mehr.
Bahigo: derselbe Status, dieselbe Grenze
Bahigo gehört zu den Anbietern ohne Schweizer Bewilligung. Eine ausländische Lizenz hat hier keine Geltung, das Sperrregister ist nicht angeschlossen, ein Schweizer Rechtsschutz besteht nicht, und die Domain kann blockiert werden.
Die wiederkehrende Struktur ist der Punkt. Acht Namen in dieser Liste tragen dieselbe Bewilligungslücke, und keiner von ihnen kann die Rechte einräumen, die eine Schweizer Bewilligung mit sich bringt. Die Unterschiede liegen in den Details der Hausregeln, die diese Seite nicht kennt und nicht bewerten kann.
Wer hier spielt, spielt nach den Bedingungen eines Veranstalters, den keine Schweizer Behörde prüft.
BDMBet: ohne Zulassung in der Schweiz
BDMBet ist ohne Schweizer Bewilligung tätig. Die gemeldete Lizenz hat in der Schweiz keine Wirkung, es gibt keine Verbindung zum Sperrregister und keinen Schweizer Rechtsweg, und die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt werden.
Der Umgang mit dieser Gruppe verlangt keine Differenzierung nach Produktmerkmalen, weil die Bewilligungslage vor allem anderen kommt. Ein Angebot ohne Zulassung bleibt ein Angebot ohne Zulassung, unabhängig von der Quote.
Für Schweizer Spielende, die eine Gratiswette suchen, bedeutet das: Ein ausländischer Anbieter, der eine solche bewirbt, fällt unter Art. 74 Abs. 3 BGS — Werbung für ein in der Schweiz nicht erlaubtes Geldspiel. Das ist kein Hinweis auf die Qualität des Angebots, sondern auf die Haltung des Anbieters zum Schweizer Recht.
Jackbit: derselbe bewilligungsfreie Status
Jackbit operiert ohne Schweizer Bewilligung. Eine gemeldete Lizenz hat in der Schweiz keine Geltung, das Sperrregister erfasst den Anbieter nicht, und ein Schweizer Rechtsschutz besteht nicht. Die Domain kann blockiert werden.
Mehr als diese Feststellung lässt sich über den Anbieter im Schweizer Zusammenhang nicht schreiben, ohne eine Tatsache zu erfinden. Die Kategorie ist die Aussage.
Die Domains dieser Gruppe werden per DNS gesperrt, und blockierte Adressen werden innert Stunden ersetzt. Die Sperrliste ist deshalb kein stabiles Hindernis, sondern eine Momentaufnahme.
BillyBets: ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Schutz
BillyBets gehört zur Gruppe der Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Auch hier gilt: keine Zulassung nach BGS, eine gemeldete Lizenz ohne Wirkung in der Schweiz, keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, Blocking-Risiko für die Domains.
Damit ist die Liste geschlossen. Zwei Veranstalter mit Bewilligung, acht Namen ohne. Wer die Wahl zwischen ihnen trifft, wählt nicht zwischen zwei ähnlichen Produkten mit unterschiedlichen Konditionen, sondern zwischen zwei Rechtsordnungen mit sehr unterschiedlichen Folgen.
Die ehrlichste Zusammenfassung dieser Gruppe: Sie ist für Schweizer Spielende nicht verboten — bestraft wird der Veranstalter, nicht der Spielende. Aber sie ist auch nicht geschützt. Und die Tatsache, dass die Gespa Ende 2025 671 Domains auf ihrer Liste führte, zeigt, wie viele Wege in diese Gruppe führen.
Häufige Fragen zu Gratiswetten und Sportwetten in der Schweiz
Welche Gratiswetten gibt es bei Sportwetten in der Schweiz?
Gratisspielguthaben entstehen nur aus befristeten Aktionen der zwei bewilligten Veranstalter und nur mit vorgängiger Zustimmung der Gespa. Die Loterie Romande verteilte in der Aktion «Patinoires et Stades» an sieben Aktionstagen je CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig und nicht auszahlbar. Swisslos erhielt 2025 acht Zustimmungen.
Wer darf in der Schweiz Sportwetten und Gratiswetten anbieten?
Nur Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Sie halten beide eine Bewilligung für ein Grossspiel mit Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem BGS und werden von der Gespa beaufsichtigt. Ausländische Anbieter haben keine Schweizer Bewilligung; eine ausländische Lizenz hat nach Art. 4 BGS in der Schweiz keine Wirkung.
Wird der Einsatz einer Gratiswette zusammen mit dem Gewinn zurückbezahlt?
Nein. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar, und der Einsatz geht nicht in die Auszahlung ein. Setzt man CHF 10 Gratisguthaben auf Quote 1.90, erhält man bei einem Treffer CHF 19 als Spielguthaben, davon CHF 9 Nettogewinn. Der Einsatz selbst verfällt. Das gilt bei Swisslos und bei der Loterie Romande gleichermassen.
Welche Mindest- und Höchsteinsätze gelten bei Sporttip?
Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1. Der Höchsteinsatz liegt bei CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und bei CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.
Wie hoch war das Spielguthaben der Aktion der Loterie Romande, und wie lange lief sie?
Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an insgesamt sieben Aktionstagen. Wer innerhalb von sieben Tagen einen in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, 30 Tage gültig und nicht auszahlbar. Ausgegeben wurden 7’000 Stück.
Was ist von ausländischen Seiten zu halten, die Gratiswetten für Schweizer Kunden bewerben?
Sie haben keine Schweizer Bewilligung, unterstehen nicht der Gespa, nicht dem Sperrregister und nicht dem Schweizer Rechtsschutz, und ihre Domains können auf die Sperrliste kommen. Werbung für ein in der Schweiz nicht erlaubtes Geldspiel ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS strafbar und kann mit einer Busse bis CHF 500’000 geahndet werden.
Bonus – gratistippsch.com
Inhalt erstellt vom Team «gratistippsch.com»
