Gratisguthaben bei Schweizer Sportwetten: wenig davon, und die Bedingungen entscheiden

Updated Oktober 2026
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Stand: 29. Oktober 2026. Die Angaben zu Bewilligungen und Veranstaltern wurden gegen die Veröffentlichungen der Gespa, der interkantonalen Geldspielaufsicht, und gegen die Spielregeln der beiden bewilligten Veranstalter geprüft.

Ein Volleyballnetz am Sandstrand eines Sees, späte Nachmittagssonne, das Wasser liegt glatt im Hintergrund
Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen.

Ein Gratisspielguthaben klingt nach einem Geschenk, das keine Gegenleistung verlangt. In der Schweiz ist es eine Bewilligungsfrage. Wer Wetten veranstaltet, darf Gratisspielguthaben nicht einfach verteilen: Es braucht die vorherige Zustimmung der Gespa. Diese eine Regel erklärt fast alles, was auf diesem Markt an Startguthaben zu finden ist — und alles, was fehlt. Statt eines Dutzends Willkommenspakete gibt es zwei Veranstalter, eine Handvoll befristeter Aktionen und Bedingungen, die den Wert eines Guthabens kleiner machen, als die Zahl auf dem Banner vermuten lässt.

Das ist nicht die schlechtere Nachricht. Es ist die klarere. Wer weiss, dass Aktionsguthaben in der Schweiz praktisch nie auszahlbar ist, liest die Bedingungen anders — nicht als Kleingedrucktes, sondern als das eigentliche Angebot. Der folgende Vergleich zeigt, welche Wege es überhaupt gibt, welcher zu welchem Konto passt und wo der Unterschied zwischen einem bewilligten Veranstalter und einem im Ausland betriebenen Buchmacher für den Wettenden greifbar wird.

Gratisguthaben und Freiwetten: die Angebotsarten im Vergleich

Zuerst die Unterscheidung, an der sich entscheidet, ob man ein Angebot richtig liest. Ein Gratisspielguthaben ist der Begriff, den das Gesetz für kostenlos überlassenes Spielkapital benutzt. Es landet auf dem Spielerkonto, wird wie Guthaben eingesetzt — und es ist kein Geld. Bei Swisslos heisst es in den Bedingungen ausdrücklich, dass Gratisspielguthaben aus Promotionen nicht auszahlbar ist. Genau darin liegt der wirtschaftliche Kern: Man spielt mit dem Betrag, man gewinnt vielleicht damit, aber die Gutschrift selbst wird nie zu einem Kontostand, über den man verfügt.

Freiwette und Gratiswette sind Marktbegriffe, keine Rechtsbegriffe. Landläufig steht eine Freiwette für einen Einsatz, den der Veranstalter übernimmt, während ein Aktionsguthaben als Spielkapital ins Konto fliesst. Der Unterschied ist für den Wettenden real, aber klein: In beiden Fällen ist der Einsatz nicht der eigene, und in beiden Fällen führen die Bedingungen. Was zählt, sind vier Punkte — Laufzeit, Verwendungszweck, Mindestquote und die Frage der Auszahlbarkeit.

Die Laufzeit ist der erste Filter, weil sie still abläuft. Bei der Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande gab es CHF 10 Spielguthaben, gültig 30 Tage. Wer den Code erst nach Ablauf eingab, sah das Guthaben nie; wer es nach der Gutschrift liegen liess, verlor es. Ein Monat ist für einen gelegentlichen Wettenden keine üppige Spanne.

Der Verwendungszweck ist der zweite. Gratisspielguthaben und Boosts sind an bestimmte Wettarten gebunden. Bei Sporttip verlangt der Kombiboost mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50; der Zuschlag zum Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen. Was wie ein Wachstumspfad aussieht, ist in Wahrheit eine Hürde: Fünfzehn Partien mit einer Quote ab 1.50 alle richtig zu treffen, ist etwas grundlegend anderes als vier. Der Prozentsatz allein sagt über den Wert nichts.

Dazu kommen Quote und Ergebnis. Der Gewinnbetrag einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen aus Einsatz mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten. Der Betrag wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, danach auf 5 Rappen genau abgerundet. Das ist eine Randnotiz mit Charakter: Die kaufmännische Aufrundung auf zwei Stellen wird anschliessend von der Abrundung auf fünf Rappen wieder eingefangen. Bei einem einzelnen Rappen pro Wette ist das keine Tragödie, bei vielen Wetten eine stille Marge.

Und dann ist da der Punkt, an dem sich die Frage «Gratis wovon?» entscheidet: Nicht das Guthaben ist gratis, sondern der Einsatz. Die Auszahlung, die darauf folgt, hängt ganz normal an der Quote und am Ergebnis.

Um dieses Verhältnis greifbar zu machen, lohnt eine Rechnung mit den Konditionen der Loterie-Romande-Aktion und einem ausdrücklich erfundenen Beispielmarkt, also keiner zitierten Quote: Auf einem Zwei-Weg-Markt mit Quoten von 1.90 und 1.90 ergibt sich eine Auszahlungsquote von 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90), also rund 95 %. Daraus folgt eine Marge von rund 5 %. Wer CHF 10 Spielguthaben auf eine der beiden Seiten setzt und trifft, bekommt CHF 19 gutgeschrieben, davon CHF 9 als Gewinn auf fremdem Einsatz. Weil das Guthaben selbst nicht auszahlbar ist, hängt der tatsächliche Nutzen daran, ob die CHF 19 als gewonnene Spielguthaben in weitere Wetten fliessen oder — bei einem Gewinn oberhalb der Auszahlungsschwelle — auf das Konto gehen können. Unter der Annahme eines einzigen Einsatzes von CHF 10 bei Quote 1.90 liegt der zu erwartende Gegenwert des Aktionsguthabens für den Wettenden je nach Marktmarge in einem Bereich von etwa CHF 9.00 bis CHF 9.50; diese Schätzung ist ein Durchschnitt über viele solche Wetten und sagt nichts über den Ausgang einer einzelnen.

Die Botschaft, die ich daraus ziehe: Ein Startguthaben von CHF 10 ist bei dieser Rechnung etwa die Hälfte dessen wert, was ein freier Zehnernote suggeriert. Die andere Hälfte geht als systematischer Abschlag an die Marge des Marktes. Das ist keine Kritik an der Loterie Romande — jede Buchmacherquote enthält diesen Abschlag, und Sporttip und Jouez Sport veröffentlichen ihn genauso wenig wie irgendein anderer Anbieter. Es ist die Erinnerung daran, dass «Gratisguthaben» ein Vorgang auf dem Spielerkonto beschreibt, keinen Werttransfer auf das eigene Bankkonto.

Wer sich für die Mechanismen hinter solchen Aktionen interessiert, findet das im Abschnitt zu den Grundlagen der Registrierung, der zeigt, warum ein Konto in der Schweiz ohnehin nie anonym ist und was das für den Wert eines Gratisangebots bedeutet.

Bewilligte Veranstalter, ausländische Anbieter: die Übersicht

Zwei Namen tragen in der Schweiz Sportwetten. Die kantonale Vereinbarung hat die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine gibt — wer eine solche Liste sucht, findet bei der Gespa nur die Sperrliste blockierter ausländischer Domains.

Die folgende Einordnung stellt die beiden bewilligten Veranstalter den ausländischen Marken gegenüber, die Schweizer Wettende in Suchresultaten und Werbeanzeigen treffen. Die Gegenüberstellung ist bewusst nüchtern: Ausländische Anbieter sind kein unbekanntes Randphänomen, sie sind der Normalfall vieler Leserinnen und Leser. Nur trägt ihre Bewilligung in der Schweiz nichts.

Anbieter Bewilligungsstatus Veranstalterin / gemeldete Bewilligung
Swisslos Sporttip Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande
Betclic ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht erstellt, ohne Wirkung in der Schweiz
Fezbet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht erstellt, ohne Wirkung in der Schweiz
WirWetten ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht erstellt, ohne Wirkung in der Schweiz
20Bet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht erstellt, ohne Wirkung in der Schweiz
Rainbet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht erstellt, ohne Wirkung in der Schweiz
MyStake ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht erstellt, ohne Wirkung in der Schweiz
bet-at-home ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht erstellt, ohne Wirkung in der Schweiz
BetPanda ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht erstellt, ohne Wirkung in der Schweiz

Die Spalte mit der Veranstalterin füllt sich bei den ausländischen Marken reihenweise gleich. Das ist kein Auslassungsfehler und kein Zeichen mangelnder Sorgfalt — es ist der Befund. Wo keine anerkannte ausländische Bewilligung benannt wird, die in der Schweiz Geltung hätte, bleibt die Zeile leer an Substanz. Eine Bewilligung aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land entfaltet nach Artikel 4 des Geldspielgesetzes keine Wirkung in der Schweiz. Sie ist also nicht bloss weniger wert als eine Schweizer Bewilligung. Sie ist für die Frage, welche Rechte ein Wettender hier geltend machen kann, überhaupt kein Massstab.

Was folgt daraus praktisch? Eine Schweizer Bewilligung bringt drei Dinge, die sich nicht nachträglich einkaufen lassen: die Aufsicht durch die Gespa, den Anschluss an das schweizerische Sperrregister und einen Rechtsweg in der Schweiz. Umgekehrt ist die bewilligte Welt eng: zwei Veranstalter, ein abgeschlossener Katalog zugelassener Sportarten und Wettarten, ein Wohnsitzerfordernis und eine Identitätsprüfung, für die ein Ausweis hochgeladen wird. Keine dieser beiden Welten ist die bequeme. Wer im Kanton Zürich wohnt, kann bei Sporttip ein Konto eröffnen und bei Jouez Sport nicht; wer in Genf wohnt, erlebt es umgekehrt. Die Wahl, die bleibt, ist also nicht «bewilligt oder nicht bewilligt» im luftleeren Raum, sondern die Frage: Verzichte ich auf einen Teil des Angebots für Aufsicht und Rechtsweg, oder nehme ich ein breiteres Programm in Kauf und trage die Konsequenzen selbst?

Meine Position dazu ist wenig spektakulär, aber sie ist eine: Wenn es Ihnen um ein Gratisguthaben geht, ist die Sache entschieden. Aktionsguthaben setzt in der Schweiz eine Zustimmung der Gespa voraus, und die erteilt sie den beiden Veranstaltern, nicht den ausländischen Marken. Das Gratisguthaben ist damit strukturell ein Merkmal des bewilligten Marktes — eines, das ausländische Anbieter schon deshalb nicht kopieren können, weil sie unter ihrer eigenen Rechtsordnung arbeiten. Genau umgekehrt sieht es aus, wenn Sie ein breites Live-Programm mit vielen Märkten suchen. Beides gleichzeitig gibt es hier nicht.

Swisslos Sporttip: das Guthaben kommt aus einer Aktion, nicht aus der Anmeldung

Sporttip ist das Sportwettenprodukt der SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel. Der Veranstalter betreibt Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019, in der Praxis IKV 2020 genannt. Die Bewilligung umfasst eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz unter der Aufsicht der Gespa. Es ist eine der beiden Veranstalterinnen, die das interkantonale Recht für Sportwetten zulässt.

Das Vertragsgebiet ist der Punkt, an dem sich für viele Interessierte die Frage schon entscheidet. Sporttip wird in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt; zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Ein Online-Konto steht nur Personen offen, die in diesem Gebiet wohnen. Wer in Freiburg oder Waadt lebt, findet hier keine Tür — nicht aus Missgunst, sondern weil die beiden Veranstaltergebiete sauber getrennt sind.

Zum Geld auf dem Konto: Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen, und Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Diese eine Regel trennt zwei Dinge, die im Alltag verschwimmen: gekauftes Guthaben und geschenktes Guthaben. Das erste kann man sich auszahlen lassen. Das zweite nicht.

Wie man zu Guthaben kommt, ist ebenfalls geregelt. Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20; in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Als Zahlungsart zum Aufladen des Spielkontos bietet Swisslos PostFinance Pay an, wobei die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird. Wer gedacht hat, ein Gratisguthaben umgehe das Aufladen — nein. Wer regelmässig spielt, lädt auf, und die Grenze von CHF 9’999 verhindert, dass sich daraus ein grösseres Guthaben ansammelt.

Interessanter als das Guthaben selbst ist für mich der Kombiboost. Er gilt nur online, also für Prematch-, Live- und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen, wobei Einsatz und Gewinnerhöhung limitiert sind. Sporttip verkauft das gern als Bonus. Rechnerisch ist es ein Zuschlag auf einen Gewinn, den man zuerst erzielen muss, und die Sprünge bei sieben und zehn Voraussagen sind sportlich. Vier Fussballspiele mit einer Quote ab 1.50 zu treffen gelingt häufig; fünfzehn gelingen selten. Der 100-%-Wert steht also auf einem Blatt, das die wenigsten je erreichen.

Dazu kommen die Quoten- und Profitboosts, die ebenfalls nur online und nur für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage gelten. Sie sind pro Wettenden nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Das ist der Satz, den man vorher lesen sollte: Wer eine Wette mit Boost platziert und sie dann vorzeitig auflösen will, verliert den Zuschlag. Der Cash-Out ersetzt in solchen Fällen einen Teil des Werts durch Sicherheit.

Die Einsatzgrenzen sind für den Alltag relevanter als jeder Boost. Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000; Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Das ist eine bewusst offen gehaltene Regelung. Für einen Freizeitwettenden mit Einsätzen zwischen CHF 5 und CHF 50 nie ein Problem, für jemanden, der eine Überzeugung grösser ausdrücken will, eine Decke.

Das Cash-Out-Menü ist vollständig genug, um es zu erwähnen, und begrenzt genug, um es einzuordnen: Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der angebotene Betrag liegt tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden. Der Abschlag, den man für Sicherheit zahlt, ist also nicht festgeschrieben — er schwankt mit dem Spielverlauf. Ein Teilausstieg wäre für viele die vernünftigere Konstruktion; ihn gibt es nicht.

Bei Livewetten ist eine Eigenschaft erwähnenswert, die man in Bedingungen selten so deutlich liest: Die Wette gilt unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen — Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid — kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Das ist der Schutz des Veranstalters gegen das, was in der Branche Courtsiding heisst. Aus Sicht des Wettenden ist es ein Risiko, das man nicht steuern kann: Wer in der Minute vor einem Penalty setzt, weiss nicht, ob die Quote steht.

Die Auswertung folgt klaren Regeln. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer, im Fussball also 90 Minuten, plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert; nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn oder im Rahmen eines Turniers nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Solche Regeln wirken technisch, und sie sind es auch — aber die 48-Stunden-Frist entscheidet an einem verregneten Spieltag darüber, ob Geld zurückkommt oder gebunden bleibt.

Gewinne schreibt Swisslos bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung automatisch dem Wallet gut; Beträge über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto des Teilnehmers überwiesen. Ein Detail mit Zähnen: Sporttip-Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos, und eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Ein halbes Jahr klingt lang. In einem Haushalt mit mehreren Konten und vergessenen Wetttipps ist es kürzer, als man denkt.

Fazit. Sporttip ist der Veranstalter für alle, die im Vertragsgebiet wohnen und Aufsicht gegen Breite tauschen wollen — und das Gratisguthaben ist hier nicht der Anlass, ein Konto zu eröffnen, sondern ein Nebeneffekt befristeter Aktionen. Wer wegen CHF 10 Spielguthaben kommt, kommt wegen eines Betrags, der nach der Laufzeit verschwindet. Wer wegen einer klaren Rechtslage und eines Auszahlungswegs auf das eigene Konto kommt, ist hier richtig, solange er sich mit einem geschlossenen Sportartenkatalog und einem Wohnsitzerfordernis anfreundet. Mich irritiert am meisten die Rundungsregel: auf zwei Stellen aufrunden, dann auf fünf Rappen abrunden. Sie ist ehrlich kommuniziert, sie ist symmetrisch auf alle Wettenden angewandt — und sie zeigt, wie klein die Beträge sind, über die bei so etwas gestritten wird.

Loterie Romande Jouez Sport: die Aktion, die es wirklich gab

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Als Kontaktadresse nennt sie Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, und sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Die Bewilligungslage entspricht der von Swisslos: Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz, Aufsicht durch die Gespa, eine der beiden Veranstalterinnen, die das interkantonale Recht für Sportwetten zulässt.

Auch hier entscheidet die Adresse. Ein Online-Konto gibt es nur für Personen mit Wohnsitz im Gebiet der sechs Kantone. Damit ist die Karte der Schweiz für Wettende in zwei Hälften geteilt, und keine Hälfte hat ein Alternativangebot von der anderen Seite. Wer umzieht, wechselt den Veranstalter.

Das bemerkenswerteste Ereignis der letzten Zeit war eine Aktion, die genau das war, was der Begriff Gratisguthaben verspricht — und zugleich zeigt, wie selten das vorkommt. Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig und nicht auszahlbar.

Lesen Sie diese Konditionen noch einmal, weil sie eine ganze Marktlage beschreiben. Sieben Aktionstage über knapp drei Monate. Ein Code, der in einem Stadion auftaucht und innert einer Woche in einem bereits verifizierten Konto eingegeben werden muss. Siebentausend Stück, also eine harte Obergrenze. Dreissig Tage Gültigkeit. Und der Betrag selbst nicht auszahlbar. Vier Einschränkungen für CHF 10. Das ist kein Vorwurf an die Loterie Romande; es ist die Folge davon, dass Gratisspielguthaben eine Zustimmung der Gespa benötigt, und diese Hürde macht kleine, befristete, klar umrissene Aktionen wirtschaftlich vernünftig. Nur sollte man dann nicht von einem Willkommensangebot sprechen. Es war eine Stadionkampagne mit einem Zehner als Köder.

Die Kontogrenzen sind grosszügig, gemessen an Schweizer Verhältnissen. Die Loterie Romande erlaubt Einzahlungen auf das Spielerkonto von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Und auch hier gilt: Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Bei einem Gewinn oberhalb von CHF 1’000 verlässt das Geld also das Spielerkonto — die Grenze zwischen Spiel- und Bankwelt liegt bei dieser Zahl.

Fazit. Jouez Sport ist der Veranstalter mit der lebendigsten Aktionsgeschichte der beiden — die Stadionaktion mit 7’000 Stück ist der einzige dokumentierte Gratisguthaben-Fall dieser Grössenordnung im Schweizer Markt. Ihr Wert liegt weniger im Betrag als darin, dass sie den Mechanismus sichtbar macht: Wer ein solches Guthaben will, muss verifiziert sein, bevor der Code läuft, und er muss schnell sein. Wer dagegen auf ein dauerhaftes Willkommensangebot wartet, wartet vergeblich; die Aktion ist beendet, und die nächste dieser Art ist nicht terminiert.

Betclic: ohne Schweizer Bewilligung, keine Schweizer Aufsicht

Betclic hat keine Schweizer Bewilligung. In der Schweiz dürfen nur Swisslos und die Loterie Romande Sportwetten anbieten, und eine im Ausland erteilte Bewilligung entfaltet nach Artikel 4 des Geldspielgesetzes keine Wirkung hierzulande. Die gemeldete Bewilligung ist nicht erstellt — sie hat in der Schweiz keine Kraft. Der Anbieter ist nicht an das schweizerische Sperrregister angeschlossen, es besteht kein Schweizer Rechtsweg, und seine Domains können von der Gespa auf die Sperrliste gesetzt und von den Telekom-Anbietern per DNS blockiert werden.

Was bedeutet das für einen Wettenden konkret? Drei Dinge fallen weg, und keines davon fällt sofort auf. Erstens der Schutz durch ein System, das jemanden, der sich selbst sperren will, tatsächlich ausschliesst. Zweitens die Möglichkeit, in der Schweiz gegen eine Entscheidung vorzugehen. Drittens die Gewissheit, dass ein Anbieter sich an die Regeln hält, die hier gelten — an die Liste zugelassener Sportarten, die Identitätsprüfung, die Auszahlung nur auf ein Konto auf den eigenen Namen. Was bleibt, ist das Angebot des Anbieters selbst und seine eigenen Bedingungen.

Fazit. Betclic steht auf dieser Liste für eine schlichte Tatsache: Die Marke mag werben, aber ihre Bewilligungslage verändert sich dadurch nicht. Wer Wert auf Aufsicht legt, findet hier nichts, was sie ersetzt.

Fezbet: ohne Schweizer Bewilligung, keine Schweizer Aufsicht

Fezbet hat keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten; eine ausländische Bewilligung hat nach Artikel 4 des Geldspielgesetzes keine Wirkung in der Schweiz. Die gemeldete Bewilligung ist nicht erstellt und damit ohne Kraft. Kein Anschluss an das schweizerische Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Domains können auf die Sperrliste der Gespa kommen und per DNS blockiert werden.

Der praktische Unterschied zu einem bewilligten Veranstalter liegt nicht im Produkt, sondern im Rahmen. Die Limiten, die Auszahlungsregeln und die Identitätsprüfung folgen hier ausschliesslich den eigenen Bedingungen des Anbieters. Wer sie prüfen will, findet sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen — und sollte das tun, bevor er einzahlt, nicht danach.

Fazit. Wer sein Konto fast ausschliesslich am Handy bedient und keine Schweizer Aufsicht erwartet, wird den Unterschied kaum bemerken, solange alles läuft. Genau darin liegt das Problem: Er bemerkt ihn erst dann, wenn etwas nicht läuft.

WirWetten: ohne Schweizer Bewilligung, keine Schweizer Aufsicht

WirWetten hat keine Schweizer Bewilligung. Für Sportwetten in der Schweiz sind ausschliesslich Swisslos und die Loterie Romande zugelassen, und nach Artikel 4 des Geldspielgesetzes gilt eine ausländische Bewilligung hier nicht. Die gemeldete Bewilligung ist nicht erstellt. Der Anbieter ist nicht an das Schweizer Sperrregister angebunden, es besteht kein Schweizer Rechtsweg, und eine Blockierung über die Sperrliste der Gespa bleibt möglich.

Der Name verspricht eine Nähe zum Schweizer Markt, die die Bewilligungslage nicht deckt. Das ist der Punkt, an dem eine Marke und ihre Rechtsstellung auseinanderfallen: Ein deutschsprachiges Angebot ist noch keine Schweizer Bewilligung. Ob ein Gratisguthaben winkt, ändert daran nichts — Aktionsguthaben braucht in der Schweiz die vorherige Zustimmung der Gespa, und deren Kreis deckt sich mit dem Kreis der bewilligten Veranstalter.

Fazit. Sprachliche Nähe ersetzt keine Aufsicht. Wer hier spielt, tut es unter den Regeln eines Anbieters, nicht unter den Regeln eines Kantons.

20Bet: ohne Schweizer Bewilligung, keine Schweizer Aufsicht

20Bet hat keine Schweizer Bewilligung. In der Schweiz dürfen nur die beiden konzessionierten Veranstalter Sportwetten annehmen; eine Bewilligung aus einem anderen Land hat nach Artikel 4 des Geldspielgesetzes keine Geltung. Die gemeldete Bewilligung ist nicht erstellt und in der Schweiz ohne Wirkung. Es gibt keine Verbindung zum schweizerischen Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg, und die Domains können per DNS blockiert werden.

Die Blockierung ist ein Detail, das man leicht übersieht: Schweizer Telekom-Anbieter sperren die auf der Sperrliste verzeichneten Domains. Solche Sperren werden innert Stunden durch neue Adressen umgangen — die Aufsicht nennt dieses Muster Domain-Hopping. Für den Wettenden heisst das: Die Erreichbarkeit sagt nichts über die Zulässigkeit. Eine Seite, die sich öffnet, ist nicht deshalb erlaubt.

Fazit. Die ständige Erreichbarkeit ist bei diesem Anbieter kein Qualitätsmerkmal, sondern eine Folge davon, dass die Sperrliste nachläuft. Wer daraus auf Legitimität schliesst, zieht den falschen Schluss.

Rainbet: ohne Schweizer Bewilligung, keine Schweizer Aufsicht

Rainbet hat keine Schweizer Bewilligung. Sportwetten in der Schweiz sind den beiden Veranstaltern Swisslos und Loterie Romande vorbehalten, und eine ausländische Bewilligung entfaltet nach Artikel 4 des Geldspielgesetzes keine Wirkung. Die gemeldete Bewilligung ist nicht erstellt. Der Anbieter ist nicht an das schweizerische Sperrregister angeschlossen, ein Schweizer Rechtsweg fehlt, eine Aufnahme auf die Sperrliste der Gespa und die daraus folgende DNS-Blockierung durch die Telekom-Anbieter bleiben möglich.

Ohne Aufsicht fällt auch die Frage weg, wer die Einhaltung der eigenen Regeln prüft. Bei einem bewilligten Veranstalter prüft die Gespa die Einhaltung der Bedingungen, bis hin zu Testkäufen an Verkaufsstellen. Bei einem Anbieter ohne Bewilligung gibt es diese Instanz in der Schweiz nicht.

Fazit. Ein Anbieter ohne Bewilligung ist nicht automatisch unseriös — nur unbeaufsichtigt. Wer das für sich akzeptiert, sollte es bewusst tun statt aus Gewohnheit.

MyStake: ohne Schweizer Bewilligung, keine Schweizer Aufsicht

MyStake hat keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten; eine Bewilligung aus einem anderen Rechtsgebiet gilt hier nach Artikel 4 des Geldspielgesetzes nicht. Die gemeldete Bewilligung ist nicht erstellt und hat in der Schweiz keine Kraft. Kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, eine DNS-Blockierung über die Sperrliste der Gespa bleibt vorbehalten.

Der Punkt, an dem sich das für einen Wettenden auswirkt, ist die Sperre. Wer sich selbst für eine Weile ausschliessen möchte, kann das bei einem bewilligten Veranstalter — und die unbefristete Variante landet in einem Register, das auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos und im Fürstentum Liechtenstein gilt. Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung existiert dieses Instrument für die Schweiz nicht.

Fazit. Der Verzicht auf Aufsicht ist der Verzicht auf Werkzeuge. Das betrifft einen nicht, solange man sie nicht braucht — und dann ist es zu spät, sie nachzuholen.

bet-at-home: ohne Schweizer Bewilligung, keine Schweizer Aufsicht

bet-at-home hat keine Schweizer Bewilligung. Für Sportwetten in der Schweiz sind nur die beiden einheimischen Veranstalter zugelassen, und Artikel 4 des Geldspielgesetzes entzieht einer ausländischen Bewilligung die Wirkung in der Schweiz. Die gemeldete Bewilligung ist nicht erstellt. Der Anbieter ist nicht an das schweizerische Sperrregister angebunden, es gibt keinen Schweizer Rechtsweg, und seine Domains können auf die Sperrliste gelangen und per DNS blockiert werden.

Bemerkenswert ist, dass die Gespa diesen Anbieter im Zusammenhang mit dem Domain-Hopping ausdrücklich als Beispiel nennt — neben Interwetten und bet365. Eine Marke über Jahre hinweg in diesem Zusammenhang zu finden, ist für einen Wettenden die deutlichere Information als jede Bewilligungsangabe: Es zeigt, wie der Anbieter mit den Schweizer Zugangssperren umgeht.

Fazit. Eine bekannte Marke ist keine bewilligte Marke. Bei diesem Anbieter sind Bekanntheit und Rechtsstellung genau die beiden Dinge, die man auseinanderhalten muss.

BetPanda: ohne Schweizer Bewilligung, keine Schweizer Aufsicht

BetPanda hat keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen Sportwetten in der Schweiz anbieten; eine Bewilligung aus einem anderen Land bleibt nach Artikel 4 des Geldspielgesetzes hier ohne Wirkung. Die gemeldete Bewilligung ist nicht erstellt. Kein Anschluss an das schweizerische Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Domains können von der Gespa auf die Sperrliste gesetzt werden.

Für Schweizer Steuerzahler kommt hier ein weiterer Aspekt hinzu, der bei einem bewilligten Veranstalter ganz anders aussieht. Während bei einem Schweizer Grossspiel oberhalb eines bestimmten Betrags eine Verrechnungssteuer von 35 % erhoben und mit der Steuererklärung zurückgeholt wird, gibt es bei ausländischen Anbietern keine solche Verrechnungssteuer — dafür behandelt mindestens eine kantonale Steuerpraxis, nämlich die des Kantons Thurgau, Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als vollumfänglich steuerbares Einkommen.

Fazit. Beim Steuerthema trifft den Wettenden die Entscheidung später und härter. Wer regelmässig grössere Gewinne bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung erzielt, sollte das vorher mit einer Steuerberaterin oder dem kantonalen Steueramt klären.

Die Grundlagen: Einordnung, Registrierung und Verifizierung

Ein Schweizer Spielerkonto ohne Ausweiskopie gibt es nicht. Wer ein Konto bei Swisslos eröffnen will, muss mindestens 18 Jahre alt sein und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet haben. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft.

Ein leerer Wettschein aus Papier und ein Bleistift liegen auf einem Holztresen, warmes Licht einer Lampe
Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus.

Für ein Startguthaben ist das keine Randbedingung, sondern die eigentliche Hürde. Die Loterie-Romande-Aktion verlangte, dass der Code innert 7 Tagen im verifizierten Konto eingegeben wird — wer zum Aktionszeitpunkt noch kein Konto hatte, musste die Verifizierung erst hinter sich bringen. Ein Prozess, der eine Ausweiskopie und einen Adressabgleich umfasst, braucht Zeit. Sieben Tage sind knapp, aber machbar. Wer am ersten Aktionstag mit der Registrierung begann und den Ausweis griffbereit hatte, schaffte es; wer wartete, nicht.

Das macht die Wahl, die dieses Angebot darstellt, zu einer Reihenfolge. Eine Aktion mit einem Code aus dem Stadion belohnt die Vorbereiteten. Wer das Spielerkonto schon hatte, musste in der Aktionswoche nur den Code eingeben. Wer es nicht hatte, hatte einen Tagesordnungspunkt mehr. Es ist eine faire Konstruktion — und eine, die einen Teil der Interessierten von vornherein ausschliesst, ohne dass es je so kommuniziert wird.

Wie viel ein Gratisguthaben in diesem Rahmen wert ist, hängt an den Bedingungen, nicht am Betrag. Drei Fragen entscheiden darüber. Erstens: Wie lange ist es gültig? Bei der Stadionaktion waren es 30 Tage. Zweitens: Kann ich es auszahlen? In beiden Häusern lautet die Antwort nein — Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Drittens: Muss ich bei der Auflösung Bedingungen zu Quote und Wettart einhalten? Beim Kombiboost und bei den Boosts von Sporttip lautet die Antwort ja, mit Mindestquoten von 1.50 je Voraussage und einer Staffelung nach der Zahl der Voraussagen.

Aus diesen drei Fragen ergibt sich der ehrliche Wert eines Startguthabens: Es ist ein Gutschein auf künftige Wetten, kein Startkapital. Wer ohnehin vorhat zu wetten, für den ist es ein Rabatt auf das Spiel. Wer nur wegen des Guthabens ein Konto eröffnet, hat am Ende ein Konto und ein verfallenes Guthaben.

Ein zweiter Grundlagenpunkt betrifft das Guthaben, das man selbst kauft. Bei Swisslos lässt sich Spielguthaben per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20 und einem Maximum von CHF 10’000 in 30 Tagen; ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Bei der Loterie Romande liegt die Einzahlungsgrenze bei höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und das Wallet-Guthaben bei höchstens CHF 10’000. Bei beiden Häusern treffen sich also die Einzahlungsgrenze und der Aktionsbetrag auf denselben Kontostand: Das Spielerkonto ist ein geschlossener Kreislauf, in den Geld hinein- und in begrenztem Umfang wieder herausfliesst.

Und noch ein Punkt, der im Marktvergleich gern untergeht: Kredite an Spielende gibt es nicht. Ein bewilligter Veranstalter darf kein Guthaben auf Kredit einräumen. Wer in einem ausländischen Angebot ein Spielkonto mit negativem Saldo findet, findet eine Geschäftspraxis, die ein Schweizer Veranstalter gar nicht anbieten dürfte.

Wer die Grundlagen bis hierher durchgelesen hat, kennt die entscheidende Frage schon: Wie viel muss ich wetten, um an das Guthaben zu kommen? Bei einem reinen Einsatzguthaben lautet die Antwort: einmal setzen, mit dem Guthaben. Bei einem Boost lautet sie: mehrfach, und mit Mindestquoten.

Rechtslage: warum es Gratisguthaben nicht einfach so gibt

Die Bewilligungspflicht ist der Grund für fast alles auf dieser Seite. Online-Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz, das seit dem 1. Januar 2019 in Kraft ist und in Artikel 3 Buchstaben c und e genau umschreibt, was darunter fällt. Die Aufsicht liegt bei der Gespa, der interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, gestützt auf das Geldspielkonkordat, das seit dem 1. Januar 2021 gilt. Bemerkenswert für viele Leser: Es ist nicht die ESBK. Diese Behörde beaufsichtigt ausschliesslich Casinos.

Ein Bergdorf mit Holzhäusern im Schnee, Rauch steigt aus einem Kamin, später Nachmittag mit tiefem Licht
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet.

Die Bewilligung, die ein Veranstalter für Sportwetten braucht, besteht aus zwei Teilen: der Veranstalterbewilligung und einer Spielbewilligung je Spiel, geregelt in den Artikeln 21 bis 25 des Geldspielgesetzes. Daraus folgt der Satz, der die ganze Marktstruktur erklärt: Eine schweizerische Bewilligung gilt nur in der Schweiz. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Deshalb gibt es hierzulande zwei Produkte, nicht zwanzig.

Ein Online-Konto setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus, konkret nach Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung zum Geldspielgesetz, und in der Praxis Wohnsitz im Gebiet der jeweiligen Veranstalterin. Eine Liste weiterer bewilligter Buchmacher existiert nicht, weil es keine weiteren gibt; die Gespa veröffentlicht lediglich die Sperrliste blockierter ausländischer Domains. Der Reingewinn aus dem Veranstaltergeschäft fliesst nach Artikel 125 des Geldspielgesetzes gemeinnützigen Zwecken in den Kantonen zu.

Was überhaupt gesetzt werden darf, ist enger geregelt, als man von einem Sportwettenangebot erwartet. Zulässig sind ausschliesslich Sportwetten — Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht erlaubt. Das erlaubte Angebot ist eine geschlossene Liste: die von der Gespa geführte Aufstellung zugelassener Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten in der Version vom 10.09.2026, gestützt auf Artikel 25 des Geldspielgesetzes und Artikel 29 der Verordnung. Qualifikationsrunden stehen nur darauf, wenn sie gelistet sind; Frauenwettbewerbe ebenfalls nur, wenn sie gelistet sind; Rangwetten nur, wenn die Rangierung den Einzug in einen internationalen Wettkampf oder das Podest entscheidet; Wetten auf Trainingsläufe nie. Die Liste weist weder Eckball- noch Kartenmärkte auf, und eine Esport-Sektion gibt es nicht. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind nach Artikel 25 Absatz 2 des Geldspielgesetzes ausgeschlossen.

Für einen Wettenden ist diese Liste die wichtigste Informationsquelle, die es gibt — und die am wenigsten gelesene. Wer wissen will, ob eine bestimmte Wettart, ein bestimmter Wettbewerb oder eine bestimmte Liga überhaupt angeboten werden darf, findet die Antwort dort und nicht in der Werbung. Meine Vermutung ist, dass viele Beschwerden über ein «schmales Angebot» bei einem Schweizer Veranstalter eigentlich Beschwerden über diese Liste sind. Sie ist die Grenze, und sie ist keine Geschmacksfrage.

Livewetten sind zulässig, sowohl vor dem Spiel als auch während des Spiels, sofern der Veranstalter über eine entsprechende Entscheidung verfügt. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte enthält das Geldspielgesetz nicht. Beim Cash-Out verhält es sich anders: Es ist nicht reguliert und damit allein eine Funktion des jeweiligen Anbieters. Bei Sporttip gibt es Cash-Out für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, nur online und ausschliesslich als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Virtueller Sport ist rechtlich nicht geklärt, also schweigt man dazu besser, statt eine Zulässigkeit zu behaupten. Esport taucht in der Gespa-Liste nicht auf, und mehr ist dazu nicht zu sagen.

Der Spielerschutz ist gesetzlich verankert, und zwar so, dass er den Wettenden mehr Verantwortung gibt, als die meisten erwarten. Sportwetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Minderjährige sind online nach Artikel 72 des Geldspielgesetzes nicht zugelassen. Es gilt ein Konto pro Person mit verifizierter Identität, geregelt in den Artikeln 47 bis 52 der Verordnung. Die Limiten setzt nicht der Staat, sondern der Spielende selbst: Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für Tages-, Wochen- oder Monatseinsätze oder -verluste verlangen, nach Artikel 87 der Verordnung. Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung gesetzlich erst nach 24 Stunden. Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an.

Ein festgeschriebener staatlicher Einzahlungsdeckel existiert in der Schweiz nicht. Wer also eine Zahl wie eine «Einzahlungsgrenze von CHF X» sucht, findet sie nicht — was es gibt, sind die selbst gesetzten Verlustlimiten und die betrieblichen Grenzen der Veranstalter.

Die Spielsperre ist ein zweites Instrument, und ein stärkeres. Nach den Artikeln 80 bis 82 des Geldspielgesetzes werden überschuldete oder suchtgefährdete Personen ausgeschlossen, und eine freiwillige Selbstsperre wird in einem gesamtschweizerischen Register eingetragen. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf; eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre kann nach Artikel 84 der Verordnung erst nach drei Monaten aufgehoben werden, unter Beteiligung einer Fachstelle nach Artikel 81 des Gesetzes. Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss der Veranstalter anbieten, so Artikel 89 der Verordnung. Wer gesperrt oder minderjährig ist, hat nach Artikel 45 des Geldspielgesetzes keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne.

An dieser Stelle lohnt Nüchternheit statt Selbstlob der Branche. Die Gespa hat 2025 Testkäufe durchgeführt und dabei an Verkaufsstellen in 47.5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer den Schutz an Verkaufsstellen als streng darstellt, stellt ihn falsch dar. Das ist keine Kleinigkeit — es ist der Befund einer Aufsichtsbehörde, die ihre eigenen Testkäufe veröffentlicht.

Die Auszahlungsregeln sind verhältnismässig streng. Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausbezahlt, nach Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung. Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Sportwettenmarkt nicht. Kredite an Spielende sind nach Artikel 75 Absatz 1 des Geldspielgesetzes verboten. Welche Zahlungsmarken ein Veranstalter akzeptiert, ist seine eigene Angelegenheit und steht in seinen Bedingungen — Swisslos nennt PostFinance Pay, bei dem die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird. Und noch ein Punkt, bei dem viel Falsches erzählt wird: Die Schweiz kennt kein Instrument, mit dem Banken oder Kartenschemata Zahlungen an unerlaubte Wettseiten blockieren. Wer Ihnen das erzählt, erzählt Ihnen eine Legende.

Steuern sind der dritte Bereich, in dem die Wahl zwischen bewilligt und nicht bewilligt eine praktische Folge hat. Gewinne aus schweizerisch erlaubten Grossspielen sind bis zu einem Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und erst darüber steuerbar; die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich als Grossspiel. Der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 nach CHF 1’070’400 im Jahr 2025. Der kantonale Freibetrag unterscheidet sich, also gilt «je nach Kanton» und niemals eine einzelne kantonale Zahl. Oberhalb des Freibetrags behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die mit der Deklaration des Gewinns in der Steuererklärung zurückgeholt wird. Für den typischen Wettenden liegt der Gewinn weit unter dieser Schwelle: keine Einkommenssteuer, keine Verrechnungssteuer. Gewinne bei ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als vollumfänglich steuerbares Einkommen. Eine Steuer auf den Einsatz kennt die Schweiz nicht — wer von einer Schweizer Wettsteuer spricht, erfindet sie. Für Einzelfälle gilt: Steuerberaterin oder kantonale Steuerverwaltung fragen.

Werbe- und Bonusregeln schliessen den Kreis. Die Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten, so Artikel 74 des Geldspielgesetzes. Werbung für ein in der Schweiz nicht erlaubtes Geldspiel ist verboten und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet, nach Artikel 74 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 131. Gratisspiele oder Gratisguthaben benötigen die vorherige Zustimmung der Gespa, nach Artikel 75 Absatz 2 — im Jahr 2025 hat die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Bonusbeträge und Bonusbedingungen ergeben sich ausschliesslich aus den Bedingungen des jeweiligen Veranstalters. Ein zeitliches Werbeverbot über bestimmte Tageszeiten gibt es nicht.

Diese 32 Zustimmungen im Jahr 2025 sind für mich die aufschlussreichste Zahl des ganzen Bereichs. Sie fassen die Marktlage zusammen: Gratisguthaben ist nicht verboten, es ist genehmigungspflichtig, und die Zahl der Genehmigungen liegt im Bereich der kleinen zweistelligen Zahl pro Jahr für zwei Veranstalter. Wer ein Dutzend Willkommensgeschenke sucht, sucht in einer Rechtsordnung, die solche Geschenke als Ausnahme konstruiert hat.

Ausländische Anbieter sind der Gegenpart, und man sollte sie nicht schlechter machen, als sie sind, aber auch nicht besser. Eine ausländische Bewilligung — aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land — hat nach Artikel 4 des Geldspielgesetzes keine Wirkung in der Schweiz. Wer ohne Schweizer Bewilligung Sportwetten veranstaltet, macht sich strafbar: bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu 5 Jahre, nach Artikel 130. Der Spielende selbst wird nicht bestraft. Aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es gibt keine Schutz- oder Fairnesskontrolle.

Blockiert wird über die Sperrliste: Die Gespa veröffentlicht eine Liste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS sperren, gestützt auf die Artikel 86 bis 93 des Geldspielgesetzes. Die erste Liste datiert vom 3. September 2019, am Ende des Jahres 2025 umfasste sie 671 Domains. Gesperrte Domains werden innert Stunden ersetzt — dieses Muster nennt die Aufsicht Domain-Hopping und nennt als Beispiele Interwetten und bet-at-home; auch bet365 führt sie als gelistet.

Die ehrliche Zusammenfassung, die ich daraus ableite: Ausländisch bedeutet keine Schweizer Bewilligung, keinen Anschluss an das Schweizer Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg — und Gewinne, die nach kantonaler Praxis steuerbar sein können. Bewilligt bedeutet umfassenden Schweizer Schutz, aber auch nur zwei Veranstalter, einen geschlossenen Katalog von Sportarten und Märkten, ein Wohnsitzerfordernis und eine Verifizierung. Keine der beiden Seiten ist die von Natur aus sichere. Die Wahl hängt davon ab, welches Risiko man bewusst trägt.

Verantwortung: Limiten, die vor der ersten Wette stehen

Es gibt eine Reihenfolge, die bei einem bewilligten Schweizer Veranstalter nicht verhandelbar ist. Bevor die erste Sporttip-Teilnahme möglich ist, müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Diese Konstruktion hat zwei Eigenschaften, die sie besser macht als jede reine Selbstkontrolle. Die erste ist die Asymmetrie: Senken wirkt sofort, Erhöhen erst nach drei Tagen. Wer in einem emotionalen Moment nach einem verlorenen Kombi die Limite hochsetzen will, kann das nicht einfach — er muss durch eine Wartezeit, in der die meisten Impulse abkühlen. Die zweite ist die Vorverlagerung: Die Limite steht vor der ersten Wette, nicht danach. Man legt den Rahmen fest, bevor man in Fahrt ist.

Die Kehrseite ist die eigene Verantwortung. Die Limiten setzt der Spielende, nicht der Staat; einen festgeschriebenen Einzahlungsdeckel kennt die Schweiz nicht. Die Limite ist damit kein Schutzzaun, sondern ein Vertrag mit sich selbst, den der Veranstalter technisch durchsetzt. Wer sie grosszügig ansetzt, hat sie grosszügig angesetzt, und niemand fängt ihn auf.

Und ein Startguthaben ersetzt diese Disziplin nicht. Das ist der Punkt, an dem ich am deutlichsten werde. Ein Gratisspielguthaben ist psychologisch verführerisch, weil es sich nicht wie eigenes Geld anfühlt. Genau deshalb ist es gefährlich, wenn es auf ein Konto trifft, das noch keine Limits hat. Der Betrag ist klein — CHF 10 bei der Stadionaktion, dreissig Tage gültig, nicht auszahlbar. Aber der Mechanismus, den ein solches Guthaben in Gang setzt, ist immer derselbe: Man setzt, weil das Guthaben ja «nichts gekostet hat», und die erste Wette ist häufig nicht die letzte dieses Abends. Wer zum ersten Mal ein Konto eröffnet, weil CHF 10 winken, sollte die Verlustlimiten bewusst konservativ setzen — nicht bei CHF 9’999, sondern bei dem Betrag, den er in einem Monat wirklich verlieren kann, ohne dass es weh tut.

Die Spielsperre ist der zweite Mechanismus, und er ist stärker als jede Limite. Ein Zugang lässt sich produktbezogen für 1 bis 180 Tage sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in ein schweizweites Register eingetragen und wirkt auch in Casinos einschliesslich Online-Casinos und im Fürstentum Liechtenstein. Aufheben lässt sich eine freiwillige Sperre erst nach drei Monaten, und eine Fachstelle ist beteiligt. Wer einmal gesperrt ist, ist gesperrt — das ist unbequem, und genau das macht es wirksam.

Ein ehrlicher Hinweis zu den Grenzen des Schutzes gehört hierher. Die Aufsicht testet die Praxis und veröffentlicht die Ergebnisse: 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47.5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Das ist fast die Hälfte. Die Schlussfolgerung ist nicht, dass Schutz nichts wert ist, sondern dass man sich nicht auf Personal am Tresen verlassen sollte, wenn das eigene Limit das eigentliche Instrument ist.

Wer die drei Bereiche dieses Abschnitts zusammennimmt, kommt auf eine einfache Reihenfolge: Verlustlimiten setzen, bevor die erste Wette läuft — nicht danach. Das Gratisguthaben behandeln wie einen Rabatt auf ein Spiel, das man ohnehin spielen wollte, nicht wie einen Anlass, damit anzufangen. Und die Spielsperre als ein Werkzeug kennen, das man nicht erst dann sucht, wenn man es braucht.

Häufige Fragen zu Gratisguthaben bei Schweizer Sportwetten

Gibt es in der Schweiz ein Startguthaben ohne eine eigene Einzahlung?

Ja, aber es ist selten und befristet. Gratisspielguthaben benötigt die vorherige Zustimmung der Gespa. Bekannt ist die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande: CHF 10 Spielguthaben, 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Ein dauerhaftes Willkommensangebot gibt es nicht.

Wie lief die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» ab?

Sie lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig und nicht auszahlbar. Wer noch kein verifiziertes Konto hatte, musste sich zuerst registrieren.

Kann ein Aktionsguthaben ausgezahlt werden?

Nein. Swisslos schreibt in den Bedingungen für die Online-Teilnahme, dass Gratisspielguthaben aus Promotionen nicht auszahlbar ist; Gratisspielguthaben der Loterie Romande ebenfalls nicht. Gewinne, die damit erzielt werden, können ab den jeweiligen Auszahlungsschwellen auf das Konto fliessen — das Guthaben selbst nie. Auszahlbar ist nur selbst gekauftes Guthaben.

Welche Voraussetzungen gelten für die Registrierung bei Swisslos?

Mindestens 18 Jahre und Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Vor der ersten Teilnahme müssen Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage gesetzt werden.

Wie hoch ist der Mindesteinsatz bei Sporttip, und was gilt für Systemwetten?

Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1. Der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette liegt bei CHF 1’000, für eine Systemwette bei CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der jeweiligen Limite wird nicht angenommen.

Was am Ende bleibt: die Wahl zwischen zwei engen Wegen

Die Ausgangsfrage lautete, ob es Sportwetten mit gratis Startguthaben gibt. Die Antwort ist weder ein Nein noch ein Ja mit Ausrufezeichen. Es gibt sie — in der Schweiz an eine vorherige Zustimmung der Gespa gebunden, befristet, mit kleinen Beträgen, mit einer Gültigkeit von dreissig Tagen in dem einen dokumentierten Fall und mit der ausdrücklichen Feststellung, dass das Guthaben selbst nicht auszahlbar ist. Ein Markt, der Gratisguthaben als genehmigungspflichtige Ausnahme konstruiert, bringt keine Willkommenspakete hervor. 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos im Jahr 2025 sind die Zahl, die man sich merken kann.

Damit zerfällt die Entscheidung in zwei Wege, und sie sind nicht gleich gut für alle. Der erste Weg führt zu den beiden bewilligten Veranstaltern. Er bietet Aufsicht durch die Gespa, einen Anschluss an das schweizerische Sperrregister, einen Rechtsweg hierzulande, Auszahlungen nur auf ein Konto auf den eigenen Namen und bei Sportwetten im Regelfall keine Steuer auf den Gewinn. Er kostet ein Wohnsitzerfordernis, das für die halbe Schweiz die jeweils andere Hälfte ausschliesst, eine Verifizierung mit Ausweis, einen geschlossenen Katalog zugelassener Sportarten und Wettarten, Einsatzgrenzen ab CHF 1 bis CHF 1’000 bei Einzel- und Kombinationswetten sowie eine Aktionslandschaft, die aus einer Handvoll befristeter Kampagnen besteht.

Der zweite Weg führt zu den ausländischen Marken. Er bietet das breitere Programm, das der bewilligte Markt nicht kennt. Er kostet die Bewilligung, die in der Schweiz zählt — nicht die, die irgendwo erteilt wurde —, den Anschluss an das Sperrregister, den Schweizer Rechtsweg und die Fairnesskontrolle. Und er kostet steuerlich die Unsicherheit: keine Verrechnungssteuer, aber eine kantonale Praxis, die Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als steuerbares Einkommen behandeln kann.

Für wen also welcher Weg? Wenn Ihr Massstab ein Gratisguthaben ist, ist die Sache klar: Dieses Merkmal gehört zum bewilligten Markt, und die beiden Veranstalter sind die einzigen, bei denen es auftreten kann. Wer ein Konto mit dem Ziel eröffnet, CHF 10 Spielguthaben zu bekommen, sollte wissen, dass er dafür eine Verifizierung vorweisen muss, die vor dem Aktionszeitraum erledigt sein sollte, und dass der Betrag in dreissig Tagen verfällt. Für einen Wettenden, der ohnehin vorhat, im nächsten Monat ein paar Wetten zu platzieren, ist ein solches Guthaben ein Rabatt — die Rechnung mit einem Zwei-Weg-Markt zu 1.90/1.90 ergibt einen durchschnittlichen Gegenwert von rund CHF 9.50 für ein Zehner-Guthaben, und diese Schätzung gilt über viele solche Wetten, nicht für die eine, die man tatsächlich setzt. Wer dagegen ein Konto mit dem Ziel eröffnet, mehr Sportarten, mehr Märkte und mehr Live-Optionen zu haben, findet beim bewilligten Markt eine Grenze, die keine Marketingmassnahme verschiebt: die Gespa-Liste zugelassener Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten.

Mein Rat, so weit ich an dieser Stelle einen geben kann, ist der einer Reihenfolge. Setzen Sie zuerst Ihre Verlustlimiten fest — bei 1, 7 und 30 Tagen, und konservativer als es die Oberlimite von CHF 9’999 erlaubt; unter 21 Jahren liegt die Oberlimite ohnehin bei CHF 1’000. Entscheiden Sie dann, welchen Weg Sie gehen, und erst dann, ob ein Gratisguthaben für Sie ein Anlass ist. Der umgekehrte Ablauf ist der, den die Werbung nahelegt, und er ist der schlechtere.

Und noch ein letzter Gedanke, der die ganze Seite zusammenfasst. Der Ausdruck «gratis» beschreibt bei einem Startguthaben den Einsatz, nicht das Ergebnis. Er beschreibt nie die Marge, die in jeder Quote steckt, nie die Bedingungen zu Mindestquote und Wettart, nie die Frist, nach der das Guthaben verfällt, und nie den Umstand, dass ein Schweizer Veranstalter das Guthaben selbst nicht auszahlt. Wer diese vier Punkte kennt, kann mit einem Gratisguthaben umgehen. Wer sie nicht kennt, hat ein Konto mehr und einen Zehner weniger, den er nie besessen hat.

Inhalt erstellt vom Team «gratistippsch.com»